- Planbeilage (8 MB!)
GZ: A10/1-066679/2018-0006
Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20.08.2018 betreffend die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Wohnbevölkerung in Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen.
Auf Grund des § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 42/2018 wurde beschlossen:
§ 1
Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit gültigen Fassung, werden die nachfolgenden, in sich geschlossenen Gebiete 1 bis 3 und 5 bis 11 bestimmt, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Dauerparken in sämtlichen im jeweiligen Gebiet gelegenen Kurzparkzonen, mit Ausnahme jener Straßenzüge, die Landesstraßen sind und gesondert angegeben werden, gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.
Die Bezug habenden Lagepläne der Gebiete 1 bis 3 und 5 bis 11 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Die mit Verordnung vom 30.07.2015 (Tag der Verordnung), GZ: A10/1-098156/2015/0003 festgelegten Gebiete gelten für Ausnahmegenehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, in deren Umfang weiter.
Diese Verordnung tritt mit 01.10.2018 in Kraft.