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Kurzparkzonen Ausnahmegenehmigung, Gemeindestraßen

GZ: A10/1-066679/2018-0006

Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20.08.2018 betreffend die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Wohnbevölkerung in Kurzparkzonen auf Gemeindestraßen.

Auf Grund des § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 42/2018 wurde beschlossen:


§ 1
 

Gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit gültigen Fassung, werden die nachfolgenden, in sich geschlossenen Gebiete 1 bis 3 und 5 bis 11 bestimmt, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Dauerparken in sämtlichen im jeweiligen Gebiet gelegenen Kurzparkzonen, mit Ausnahme jener Straßenzüge, die Landesstraßen sind und gesondert angegeben werden, gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.
Die Bezug habenden Lagepläne der Gebiete 1 bis 3 und 5 bis 11 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. 


§ 2


Die mit Verordnung vom 30.07.2015 (Tag der Verordnung), GZ: A10/1-098156/2015/0003 festgelegten Gebiete gelten für Ausnahmegenehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, in deren Umfang weiter.
Diese Verordnung tritt mit 01.10.2018 in Kraft.

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