GZ: Präs-011169/2003/0054-1
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 04.07.2024, mit der eine Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof erlassen wird.
Gemäß § 98 Abs 9 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl Nr. 130/1967 idF LGBl Nr. 20/2024, wird verordnet:
Abschnitt I.
Rechtsstatus
§ 1 Unabhängigkeit des Stadtrechnungshofes
(1) Der Stadtrechnungshof Graz unterstützt den Gemeinderat bei seiner Aufgabe als oberstes überwachendes Organ der Stadt (§ 45 Abs. 6 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967). Die Leitung ist bei der Erfüllung der dem Stadtrechnungshof zukommenden Aufgaben nur dem Gemeinderat verantwortlich.
(2) Die Leitung des Stadtrechnungshofes ist bei der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit, insbesondere bei:
a. der Auswahl der Kontrollobjekte,
b. der Planung, Durchführung und Berichterstattung sowie der Nachverfolgung seiner Empfehlungen
an keine Weisungen gebunden.
§ 2 Institutionelle Einbettung des Stadtrechnungshofes
(1) Der Stadtrechnungshof ist ein Teil des Magistrats.
(2) Bei seiner Kontrolltätigkeit ist der Stadtrechnungshof von der städtischen Verwaltung unabhängig.
(3) Bei allen Angelegenheiten des inneren Dienstes bleiben die Mitarbeiter:innen des Stadtrechnungshofes Teil des Magistrats.
Abschnitt II.
Aufgaben
§ 3 Aufgaben des Stadtrechnungshofes
(1) Dem Stadtrechnungshof obliegt in Durchführung folgender Aufgaben
1. die Kontrolle der Gebarung,
2. die Vorkontrolle des Jahresabschlusses der Stadt, einschließlich einer konsolidierten Betrachtung der verbundenen Beteiligungen,
3. die Kontrolle von erheblich investiven Vorhaben,
4. die Gesamtkostenverfolgung von erheblich investiven Vorhaben,
5. die Stellungnahme zum Entwurf des städtischen Voranschlags sowie der vom Gemeinderat zu genehmigenden Wirtschaftspläne der Beteiligungen,
6. die Erhebungen im Auftrag des Kontrollausschusses,
7. die Tätigkeit als geschäftsführende Stelle des Kontrollausschusses.
(2) Die Kontrollen des Stadtrechnungshofes betreffen sowohl den formellen als auch materiellen Bereich.
(3) Dem Stadtrechnungshof obliegt es, anlässlich seiner Kontrollen Empfehlungen für die Beseitigung von Mängeln sowie für die Verbesserung abzugeben.
(4) Die Kontrolltätigkeit erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Richtlinien und Standards.
§ 4 Kontrolle der Gebarung
(1) Unter Gebarung ist jedes Verhalten zu verstehen, das finanzielle Auswirkungen auf Ausgaben, Einnahmen und Vermögensgegenstände hat. Es geht über bloßes Anordnen von Einnahmen und Ausgaben finanzieller Mitteln hinaus.
(2) Die Kontrolltätigkeit des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auch auf die Gebarungstätigkeit des Gemeinderates, hinsichtlich des beschlossenen Voranschlages jedoch nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften.
(3) Die Kontrolltätigkeit kann auf vorhandene Berichte von Abschlussprüfer:innen aufbauen.
(4) Die Kontrollen der Gebarung können - soweit nicht anders bestimmt - testatsorientierte oder berichtsorientierte Kontrolle sein.
§ 5 Vorkontrolle des Jahresabschlusses
(1) Die Vorprüfung der Rechnungsabschlüsse umfasst die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften.
(2) Berichte zur Vorkontrolle der Rechnungsabschlüsse haben auch über die wesentlichen Entwicklungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der ausgelagerten Gesellschaften und Betriebe zu berichten.
(3) Sind auf Grund der Vorkontrolle des Jahresabschlusses Änderungen in den Büchern notwendig, kann der Entwurf des Jahresabschlusses nach Anordnung des für Finanzen zuständigen Stadtsenatsmitglied geändert werden. Andere Änderungen des Entwurfs des Jahresabschlusses können nur durch den Gemeinderat selbst vorgenommen werden.
(4) Die konsolidierte Abschlussrechnung der Abschlüsse der Stadt und der verbundenen Beteiligungen hat auf Grundlage der von entsprechend bestellten Abschlussprüfer:innen geprüften Jahresabschlüssen zu erfolgen. Besteht keine Pflicht zur Abschlussprüfung und wurde auch keiner auf freiwilliger Basis erstellt, so ist der ungeprüfte Jahresabschluss zu verwenden.
(5) Die konsolidierte Abschlussrechnung ist dem Stadtrechnungshof bis zum 15. März jeden Jahres zu übermitteln.
(6) Der Stadtrechnungshof hat die Kontrolle der konsolidierten Abschlussrechnung so bald als möglich, jedenfalls jedoch innerhalb eines Monats, abzuschließen.
(7) Die Vorkontrolle des Jahresabschlusses sowie die Vorkontrolle der konsolidierten Abschlussrechnung ist eine testatsorientierte Kontrolle. Die Kontrolle liefert hinreichende Kontrollsicherheit über die von öffentlichen Stellen erstellten Finanzinformationen zur Mittelherkunft, Mittelverwendung und Voranschlagsbewirtschaftung. Das Kontrollergebnis dient der Erfüllung der Rechenschaftspflicht durch die zuständigen Stellen.
§ 6 Kontrolle von erheblich investiven Vorhaben
(1) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Kontrolle der zu erstellenden Kosten- (Soll- und Folgekostenberechnungen) und Wirtschaftlichkeitsberechnungen von erheblich investiven Vorhaben (Vorhabenskontrolle), welche die Stadt oder ihre verbundenen Beteiligungen selbst ausführen oder die sie in Auftrag gibt.
(2) Ein investives Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand. Soweit ein investives Vorhaben immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das investive Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel aufgrund einer einheitlichen Planung erbracht werden.
(3) Ein erheblich investives Vorhaben liegt vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (inklusive Planungskosten) 2 400 000 Euro übersteigen. Maßgebend sind dabei die Beträge, die im Anlagevermögen der Stadt bzw. der verbundenen Beteiligungen zu erfassen sind.
(4) Bei erheblich investiven Vorhaben ist folgender Ablauf einzuhalten:
1. Vornahme einer Vorplanung;
2. Vorlage des Vorplanungsergebnisses durch das zuständige Stadtsenatsmitglied zur Kontrolle an den Stadtrechnungshof. Darzustellen sind:
a. der Bedarf,
b. der voraussichtlichen Gesamtkosten des investiven Vorhabens,
c. voraussichtliche Betreiberkosten,
d. die voraussichtlichen Lebenszykluskosten,
e. die indirekten finanziellen Belastungen,
f. die Angaben der Kostenbeteiligung Dritter.
Wenn möglich ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich von mehreren in Betracht kommenden Varianten vorzulegen;
3. Erwirkung eines Planungsbeschlusses durch den Gemeinderat über die Detailplanung (hinsichtlich § 89 Abs. 7 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967);
4. Aufnahme in den Voranschlag (Budgetbeschluss);
5. Vornahme der Detailplanung gemäß dem Planungsbeschluss;
6. Vorlage des Detailplanungsergebnisses mit der Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen durch das zuständige Stadtsenatsmitglied zur Kontrolle an den Stadtrechnungshof. Darzustellen sind:
a. Gesamtkosten des investiven Vorhabens, getrennt nach Grunderwerb und Herstellungskosten,
b. voraussichtliche Betreiberkosten,
c. voraussichtliche Lebenszykluskosten,
d. indirekte finanzielle Belastungen,
e. die voraussichtlichen Jahresauszahlungen und
f. Angaben der Kostenbeteiligung Dritter;
7. Erwirkung eines Durchführungsbeschlusses (Aufwandsgenehmigung) durch den Gemeinderat;
8. Umsetzung des Vorhabens.
(5) Das zuständige Stadtsenatsmitglied hat den Stadtrechnungshof rechtzeitig über ein der Vorhabenskontrolle unterliegenden Vorhaben zu unterrichten. Ein entsprechender Antrag auf Vorhabenskontrolle (jeweils im Vorfeld eines Planungs- und Durchführungsbeschlusses) ist unter gleichzeitiger Übermittlung aller notwendigen Unterlagen möglichst frühzeitig vor der Genehmigung durch den Gemeinderat vom zuständigen Stadtsenatsmitglied an die Leitung des Stadtrechnungshofes zu richten. Das zuständige Stadtsenatsmitglied bestätigt die Vollständigkeit der Planungsunterlagen mit der Antragstellung an den Stadtrechnungshof.
(6) Die Kontrolle des Stadtrechnungshofes von erheblich investiven Vorhaben im Vorfeld von Planungs- und Durchführungsbeschlüssen hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Die Kontrolle ist eine testatsorientierte Kontrolle. Der Stadtrechnungshof bewertet die vorgelegten Kontrollgegenstände anhand der in § 12 genannten Kontrollmaßstäbe. Auf dieser Grundlage erhebt er ausreichende und angemessene Nachweise zur Untermauerung des Bestätigungsvermerks.
(7) Der Stadtrechnungshof hat dem zur Berichterstattung und Antragstellung für das Vorhaben zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu berichten.
(8) Der Bericht des Stadtrechnungshofes ist Bestandteil des dem Gemeinderat zur Planungs- bzw. Durchführungsgenehmigung (Aufwandsgenehmigung) vorgelegten Geschäftsstückes.
(9) Berichte über Vorhabenskontrollen (zum Planungs- bzw. Durchführungsbeschluss) sind ersatzweise dem Kontrollausschuss vorzulegen, sofern
- der Antrag auf Vorhabenskontrolle verspätet eingebracht wird oder
- die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt werden
und der Gemeinderat seinen Beschluss (Planungs- bzw. Durchführungsbeschluss) bereits vor Abschluss der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof gefasst hat.
(10)Dem Kontrollausschuss ist in regelmäßigen Abständen (mindestens zweimal jährlich) über alle durchgeführten Vorhabenskontrollen Bericht zu erstatten (Informationsbericht).
§ 7 Gesamtkostenverfolgung von erheblich investiven Vorhaben
(1) Der Stadtrechnungshof hat die Ist-Kosten der erheblich investiven Vorhaben mindestens einmal jährlich auf ihre Übereinstimmung mit den Sollkostenberechnungen zu kontrollieren (Vorhabensabwicklungskontrolle) und bei angezeigten Überschreitungen von mehr als 10 v.H. die Ursache für die Abweichung zu erheben.
(2) Bei der Kontrolle ist insbesondere auf die Zweckmäßigkeit der internen Kontrollen der Vorhabensabwicklung in Bezug auf die Kosten, die Einhaltung der Termine und qualitative Erbringung der Leistungen zu achten und darüber zu berichten.
(3) Die Gesamtkostenverfolgung von erheblich investiven Vorhaben ist eine testatsorientierte Kontrolle. Der Stadtrechnungshof bewertet die vorgelegten Kontrollgegenstände anhand der Kontrollmaßstäbe der Zweckmäßigkeit sowie der Ordnungsmäßigkeit. Auf dieser Grundlage erhebt er ausreichende und angemessene Nachweise zur Untermauerung des Bestätigungsvermerks.
(4) Tritt während der Umsetzung der erheblich investiven Vorhaben gegenüber den vom Gemeinderat genehmigten Sollkosten eine Überschreitung von mehr als 10.v.H auf oder ist damit zu rechnen, so ist das zuständige Stadtsenatsmitglied verpflichtet, dies unmittelbar mit einer ausführlichen Begründung dem Stadtrechnungshof bekannt zu geben. Kostensteigerungen, die nur auf die Erhöhung der amtlich genehmigten Lohn- und Preiskosten zurückzuführen sind, bleiben davon unberührt.
(5) Werden während der Ausführung eines erheblich investiven Vorhabens wesentliche Änderungen vorgenommen, ist das zuständige Stadtsenatsmitglied ebenfalls verpflichtet, dies unmittelbar mit einer ausführlichen Begründung dem Stadtrechnungshof bekannt zu geben.
(6) Der Stadtrechnungshof hat die übermittelten Unterlagen so rasch als möglich zu kontrollieren und das Ergebnis der Kontrolle dem zuständigen Stadtsenatsmitglied zur Stellungnahme vorzulegen. Der Bericht des Stadtrechnungshofes ist mit der Stellungnahme des zuständigen Stadtsenatsmitglieds umgehend dem Kontrollausschuss zuzuleiten.
(7) Einmal jährlich hat der Stadtrechnungshof die Gesamtkostenverfolgung von erheblich investiven Vorhaben in einem Informationsbericht darzustellen.
§ 8 Stellungnahme zum Entwurf des städtischen Voranschlags sowie der vom Gemeinderat zu genehmigenden Wirtschaftspläne der Beteiligungen
(1) Der Stadtrechnungshof kann zur wirtschaftlichen Nachhaltigkeit des Entwurfs des städtischen Voranschlages sowie zu den vom Gemeinderat zu genehmigenden Wirtschaftsplänen vor der Beschlussfassung im Gemeinderat eine Stellungnahme an den Kontrollausschuss abgeben. Besteht die Vermutung eines Haushaltsungleichgewichts, muss der Stadtrechnungshof eine Stellungnahme abgeben.
(2) Das für Finanzen zuständige Stadtsenatsmitglied hat den Entwurf des Voranschlages sowie die vom Gemeinderat zu genehmigenden Wirtschaftspläne dem Stadtrechnungshof ein Monat vor Beschluss des Voranschlages im Gemeinderat zu übermitteln.
(3) Vor Abgabe der Stellungnahme ist das für Finanzen zuständige Stadtsenatsmitglied zu hören.
(4) Die Stellungnahme zum Entwurf des städtischen Voranschlages sowie der vom Gemeinderat zu genehmigenden Wirtschaftspläne der Beteiligungen ist eine testatsorientierte Kontrolle. Der Stadtrechnungshof bewertet die vorgelegten Kontrollgegenstände anhand des Kontrollmaßstabes der Ordnungsmäßigkeit. Auf dieser Grundlage erhebt er ausreichende und angemessene Nachweise.
(5) Der Stadtrechnungshof hat dem Kontrollausschuss zeitgleich mit der Auflage des Voranschlages seine Stellungnahme zu übermitteln und diese auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
§ 9 Erhebungen im Auftrag des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat kann die unmittelbare Durchführung von Erhebungen durch den Stadtrechnungshof beschließen. Dabei hat er den Gegenstand der Erhebung möglichst genau zu umreißen, jedenfalls aber so, dass die Erhebung der Sachlage mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
(2) Der Stadtrechnungshof hat die Erhebungsergebnisse in Form einer Zusammenfassung samt aller verwendeten Beilagen so bald als möglich dem Kontrollausschuss vorzulegen. Er bewertet die Erhebungsergebnisse darin nicht anhand der Kontrollmaßstäbe.
§ 10 Geschäftsführende Stelle des Kontrollausschusses
(1) Der Stadtrechnungshof ist geschäftsführende Stelle des Kontrollausschusses.
(2) Der Stadtrechnungshof unterstützt den Vorsitz bei der Terminfindung, der Organisation der Sitzung des Kontrollausschusses, fertigt den Protokollentwurf an und sorgt für die administrative Anmeldung der im Kontrollausschuss genehmigten Tagesordnungspunkte für den Gemeinderat.
§ 11 Kontrollfeld
Dem Stadtrechnungshof obliegt
a. die Kontrolle der Gebarung der Stadt, einschließlich ihrer Anstalten (§ 84 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967), wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 85 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967) und der von der Stadt errichteten Privatstiftungen sowie der der Stadt verbundenen Beteiligungen (§ 87 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967);
b. die Kontrolle der übrigen Beteiligungen (assoziierte Unternehmen und sonstige Beteiligungen) sowie der Vereine oder Einrichtungen, wenn die Stadt Mitglied ist oder sie fördert soweit sich die Stadt vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.
§ 12 Kontrollmaßstäbe
(1) Eine Kontrolle ist ein systematisches Verfahren zur objektiven Erhebung und Würdigung von Sachverhalten, anhand dessen festgestellt werden soll, inwieweit ein Sachverhalt bestimmten Maßstäben entspricht.
(2) Der Stadtrechnungshof hat zu kontrollieren, ob
a. die bestehenden einschlägigen Vorschriften (Ordnungsmäßigkeit),
b. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und
c. das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit
eingehalten wurden.
(3) Die vom Stadtrechnungshof zu verwendenden Kontrollmaßstäbe sind grundsätzlich gleichranging. Es ist die Angelegenheit des Stadtrechnungshofes, den im Einzelfall in Betracht kommenden Schwerpunkt besonders hervorzuheben.
§ 13 Amtswegige Kontrollen
(1) Der Stadtrechnungshof führt Akte der laufenden Gebarungskontrolle von Amts wegen auf Grund eines von der Leitung des Stadtrechnungshofes zu erstellenden geheimen Kontrollplanes aus. Darüber hinaus führt er im Auftrag (§ 14) bzw. nach Antrag (§ 15) besondere fallweise Gebarungskontrollen durch.
(2) Der Kontrollplan ist zu seiner Gültigkeit von der Leitung zu zeichnen und der Stellvertretung gegenzuzeichnen.
(3) Bei der Auswahl der Kontrollthemen ist auf die Risiken eines finanziellen Fehlverhaltens sowie den aktuellen Risiken im Kontrollumfeld und den allgemeinen Erwartungen des Gemeinderates sowie der Gemeindemitglieder einzugehen.
(4) Die vom Stadtrechnungshof verwendeten Methoden haben sich den Fortschritten der Wissenschaft und Technik anzupassen und mit den wesentlichen Grundsätzen der internationalen Normen der öffentlichen Gebarungskontrolle im Einklang zu stehen.
§ 14 Beauftragte Kontrolle
(1) Der Stadtrechnungshof hat besondere fallweise Kontrollen durchzuführen, wenn er mit
a. Beschluss des Gemeinderates oder
b. des Kontrollausschusses oder
c. durch eine Kontrollinitiative
dazu beauftragt wurde.
(2) Über das Vorliegen einer gemäß Abs. 1 lit c im Rahmen einer Kontrollinitiative beantragten Kontrolle hat gemäß § 99 e Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 der Gemeinderat zu entscheiden.
(3) Dem Kontrollauftrag ist so bald wie möglich nachzukommen. Vorkontrollen des Jahresabschlusses können auch durch beauftragte Kontrollen nicht unterbrochen werden.
§ 15 Beantragte Kontrolle
(1) Der Stadtrechnungshof kann außerdem besondere fallweise Kontrollen durchführen, wenn ein darauf gerichteter begründeter Antrag gestellt wird.
(2) Ein solcher Antrag kann gestellt werden
a. von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates,
b. von der:dem Bürgermeister:in,
c. von Mitgliedern des Stadtsenats für Angelegenheiten, der ihnen nach der Referatseinteilung zur Besorgung zugewiesenen Geschäftsgruppe.
(3) Anträge auf eine besondere fallweise Kontrolle sind an die Leitung des Stadtrechnungshofes zu richten.
(4) Anträge können von der Leitung des Stadtrechnungshofes abgelehnt werden, wenn aus der Begründung nicht schlüssig hervorgeht, dass die Einschaltung des Stadtrechnungshofes erforderlich ist oder wenn bei Durchführung der Kontrolle die Tätigkeit des Stadtrechnungshofes erheblich gehindert wird. Die Ablehnung eines solchen Antrages ist zu begründen.
(5) Die Entscheidung über den Antrag ist den Antragstellern innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen im Stadtrechnungshof schriftlich mitzuteilen.
Abschnitt III
Beschaffung von Informationen
§ 16 Dokumentenzugang
(1) Der Stadtrechnungshof verkehrt mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar und bestimmt das zur Erreichung des Kontrollzieles erforderliche Verfahren.
(2) Die mittels Kontrollauftrag bestellten Prüfer:innen des Stadtrechnungshofes sind berechtigt
a. die Kontrollen jederzeit ohne vorherige Anmeldung vorzunehmen; die:der Bürgermeister:in, die jeweils zuständigen Mitglieder des Stadtsenates, die:der Magistratsdirektor:in sowie die betroffenen Leiter:innen der Dienststellen bzw. der:die Eigentümervertreter:in, die:der Vorsitzende des Aufsichtsrates, die Geschäftsführer:innen sind jedoch bei Beginn der Kontrolltätigkeit hiervon in Kenntnis zu setzen;
b. von allen Bediensteten der Landeshauptstadt Graz bzw. Angestellten einer der Kontrollzuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Einrichtung jede für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit erforderliche Aufklärung und Auskunft zu verlangen;
c. in Geschäftsstücke und Behelfe aller Dienststellen an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen und die Ausfolgung oder Übermittlung von Unterlagen jeder Art, einschließlich aller mittels EDV verarbeiteter Daten, zu verlangen;
d. im Falle des begründeten Verdachtes auf Unregelmäßigkeiten in der Gebarung die hiervon betroffenen Unterlagen oder sonstige Beweisstücke sicherzustellen;
e. im Rahmen der Kontrollerfordernisse Räume, Anlagen, Einrichtungen usw. jederzeit zu betreten und Behältnisse jeglicher Art unverzüglich öffnen zu lassen;
f. die unverzügliche Freischaltung aller internen elektronischen Dokumentationsprogramme (insbesondere der Buchhaltungs- und Aktenverwaltungsprogramme) zu verlangen.
(3) Sämtliche vorhandenen Unterlagen sind auf Verlangen des Stadtrechnungshofes unverzüglich zu übergeben und insbesondere keine Freigabe durch eine vorgesetzte Person abzuwarten.
(4) Unterlagen sind nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Stadtrechnungshof neu zu erstellen.
(5) Alle Dienststellen des Magistrats sowie alle Teilbereiche einer der Kontrollzuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Entität sind verpflichtet, die Kontrollen des Stadtrechnungshofes in jeder Weise zu ermöglichen und zu unterstützen.
(6) Alle Dienststellen des Magistrates sowie alle Teilbereiche einer der Kontrollzuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Entität sind weiters verpflichtet, dem Stadtrechnungshof
a. über schriftliches Ersuchen Kopien von Berichten und Anträgen an die Kollegialorgane der Stadt sowie deren Beschlüsse zur Verfügung zu stellen sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme bzw. Übermittlung einer elektronischen Kopie aus dem elektronischen Akt einzuräumen;
b. alle von ihnen erlassenen allgemeinen Verfügungen und Dienstanweisungen zu übermitteln;
c. in ihrem Geschäftsverkehr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten, welche die wirtschaftlichen Interessen der Stadt berühren, sowie jeden diesbezüglichen Verdacht unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Der Stadtrechnungshof ist über die Fertigstellung von Berichten der internen Revisionen in allen kontrollunterworfenen Entitäten, die organisatorische Belange betreffen, zu unterrichten. Auf Verlangen ist dem Stadtrechnungshof eine Kopie solcher Berichte zu übermitteln.
(8) Der Stadtrechnungshof kann an allen Sitzung der vorberatenden Ausschüsse, der Verwaltungsausschüsse und des Stadtsenats teilnehmen. Er kann dabei als Auskunftsperson befragt werden.
(9) Die Leitung des Stadtrechnungshofes ist angewiesen, jede Behinderung oder Erschwerung der Kontrolle unverzüglich dem:der Vorsitzenden des Kontrollausschusses mitzuteilen.
§ 17 Externe Auskunftsperson
(1) Der Stadtrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen. Er hat dabei auf die Einhaltung der ethischen Grundsätze und insbesondere die Unabhängigkeit der Sachverständigen zu achten.
(2) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhalts erforderlich ist, kann der Stadtrechnungshof auch Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören.
§ 18 Schutz von Informationen
(1) Gegenüber dem Stadtrechnungshof besteht keine Amtsverschwiegenheit.
(2) Im Rahmen der Kontrolltätigkeit darf keine kontrollierte Stelle gegenüber dem Stadtrechnungshof mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses die Herausgabe von Informationen verweigern.
(3) Liegen datenschutzrechtliche Bedenken vor oder wird von der Kontrollhandlung des Stadtrechnungshofes ein Steuer- oder Bankgeheimnis betroffen, so ist der Stadtrechnungshof darauf mit entsprechender Begründung aufmerksam zu machen. Die:der bestellte Kontrollleiter:in hat - gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Leitung des Stadtrechnungshofes - darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer derartig geschützten Information als für die Kontrolle notwendig erachtet wird und eine entsprechende Niederschrift darüber anzufertigen, die der kontrollierten Stelle in Kopie auszuhändigen ist.
(4) Gewinnt ein:e Bedienstete:r des Stadtrechnungshofes im Zuge der Prüfung die Überzeugung, dass die geprüfte Gebarung in formeller oder materieller Hinsicht schwerwiegende Mängel aufweist, so hat sie:er dies unmittelbar der Leitung des Stadtrechnungshofes zu berichten. Ergibt sich der Verdacht eines strafrechtlichen Verhaltens, so hat die Leitung des Stadtrechnungshofes die Sachverhaltsdarstellung an die zuständigen Behörden übermitteln. Gelangen dem Stadtrechnungshof Umstände zur Kenntnis, die einen Verdacht auf erhebliche Dienstpflichtverletzungen begründen, so hat er dies dem:der Magistratsdirektor:in unverzüglich mitzuteilen. Bei erheblichen Dienstpflichtverletzungen von Geschäftsführer:innen ist der:die Vorsitzende des Aufsichtsrates zu verständigen.
(5) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Kontrollausschusses hat der Stadtrechnungshof den Mitgliedern des Kontrollausschusses in geeigneter Weise in den Akt des Kontrollberichts zu gewähren. Mitgliedern des Kontrollausschusses ist es untersagt, dabei Kopien/Fotografien anzufertigen.
Abschnitt IV
Ausübung der Kontrolltätigkeit
§ 19 Berichte
(1) Die Kontrollberichte haben die in den Kontrollaufträgen der Leitung des Stadtrechnungshofes formulierten Kontrollschwerpunkte und -fragestellungen, die Methoden zur Erlangung der Kontrollergebnisse und die Schlussfolgerungen und Aussagen über die Gebarung der kontrollierten Stelle übersichtlich darzustellen.
(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt es, anlässlich seiner Kontrollen Empfehlungen für die Beseitigung von Mängeln sowie für die Verbesserung abzugeben.
(3) Die Ergebnisse der Kontrolltätigkeit des Stadtrechnungshofes sind in einer Schlussbesprechung der kontrollierten Stelle mündlich zu erläutern. Im Anschluss ist das schriftliche Kontrollergebnis des Stadtrechnungshofes (Rohbericht) der kontrollierten Stelle sowie den zuständigen Stadtsenatsmitgliedern bzw. Eigentümervertreter:in zur Stellungnahme zu übermitteln. Die befassten Stellen können innerhalb einer mit dem Stadtrechnungshof vereinbarten Zeitspanne (längsten jedoch von 4 Wochen) dazu Stellung nehmen.
(4) Das Kontrollergebnis ist unter Beifügung der schriftlichen Stellungnahme der kontrollierten Stelle und einer allfälligen Gegenäußerung des Stadtrechnungshofes als Kontrollbericht zu veröffentlichen.
§ 20 Schutzwürdige Berichtsinhalte
In einem Bericht dürfen personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des:der Kontrollierten, nur insoweit aufgenommen werden, als die Kenntnis dieser Daten eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Kontrollbefugnisse des Gemeinderates ist.
Abschnitt V
Berichte
§ 21 Berichtsvorlage
(1) Der Stadtrechnungshof legt seine Kontrollberichte grundsätzlich dem Kontrollausschuss vor.
(2) Zeitgleich mit der Vorlage an den Kontrollausschuss sind die Kontrollberichte des Stadtrechnungshofes dem:der Bürgermeister:in, dem:der Magistratsdirektor:in, den Klubs im Gemeinderat, sowie den kontrollierten Stellen zu übermitteln. War die kontrollierte Stelle eine Beteiligung so ist der entsprechende Bericht neben der Geschäftsführung auch der:die Vorsitzende des Aufsichtsrates der betroffenen Beteiligung mit einem Bericht zu beteilen.
(3) Liegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof eine Kontrollinitiative im Sinne der §§99 a bis g des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 zu Grunde, so leitet der Kontrollausschuss den Bericht neben dem Gemeinderat auch der:dem Zustellungsbevollmächtigten der Kontrollinitiative zu.
(4) Alle dem Kontrollausschuss vorzulegenden Berichte des Stadtrechnungshofes sind nach Vorlage auf der Homepage des Stadtrechnungshofes zu veröffentlichen. Wurden schutzwürdige Informationen (§ 20) in den Bericht aufgenommen, sind diese vor Veröffentlichung im Internet unleserlich zu machen.
(5) Berichte über Vorhabenskontrollen (§ 6) richtet der Stadtrechnungshof an das zuständige Stadtsenatsmitglied. Sie werden Bestandteil des dem zuständigen Organ zur Aufwands- bzw. Projektgenehmigung vorgelegten Geschäftsstückes.
§ 22 Berichtsbehandlung
(1) Dem Kontrollausschuss obliegt die Vorberatung und Antragstellung über die ihm vom Stadtrechnungshof zugeleiteten Kontrollberichte.
(2) Der Kontrollausschuss berät weiters über die ihm nach §§ 6 Abs. 13 sowie § 7 Abs. 6 und 7 vorzulegenden Berichte und nimmt diese zur Kenntnis.
(3) Die Berichte des Stadtrechnungshofes werden grundsätzlich im Gemeinderat diskutiert und zur Kenntnis genommen. Die Leitung des Stadtrechnungshofes ist berechtigt, in den Debatten des Gemeinderates zu einem Kontrollbericht des Stadtrechnungshofes auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung einer:eines Reder:in, das Wort zu ergreifen.
(4) Durch Beschluss des Gemeinderates kann dieser Empfehlungen des Stadtrechnungshofes zu verbindlich durchzuführenden Maßnahmen erklären.
(5) Die kontrollierten Stellen sind verpflichtet, die mit Kenntnisnahme eines Berichts des Stadtrechnungshofes vom Gemeinderat beschlossenen Maßnahmen abhängig vom Aufwand so rasch wie möglich umzusetzen.
Abschnitt VI
Follow-up
§ 23 Nachverfolgung
(1) Enthält ein Bericht des Stadtrechnungshofes Empfehlungen, durch die Mängel beseitigt, Ausgaben vermieden oder gesenkt oder Einnahmen geschaffen oder erhöht werden können, so hat die geprüfte Stelle dem Stadtrechnungshof binnen Jahresfrist ab Kenntnisnahme des Berichtes durch den Gemeinderat bzw. Kontrollausschuss über den Vollzug der Empfehlungen zu berichten.
(2) Der Stadtrechnungshof hat die vom Gemeinderat beschlossenen Maßnahmen nach sechs Monaten nachzuverfolgen.
(3) Der Stadtrechnungshof hat das Recht, auch den Umsetzungsstand von Empfehlungen nachzuverfolgen und darüber zu berichten (Follow-up-Bericht).
Abschnitt VII
Bedienstete und Ressourcen
§ 24 Bedienstete des Stadtrechnungshofes
(1) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes unterliegen bei ihrer Kontrolltätigkeit ausschließlich den Weisungen der Leitung des Stadtrechnungshofes, im Falle deren Verhinderung deren Stellvertretung.
(2) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete der Landeshauptstadt Graz.
(3) Den Bediensteten des Stadtrechnungshofes ist jede Mitwirkung an Verwaltungsentscheidungen der Stadt oder Dienststellen und Institutionen, die ihrer Kontrolle unterliegen, untersagt. Beratende und empfehlende Stellungnahmen fallen nicht darunter.
(4) Neu bestellte Bedienstete des Stadtrechnungshofes dürfen bis zum Ablauf des der Bestellung folgenden Kalenderjahres zur Kontrolle ihres früheren Wirkungskreises nicht herangezogen werden.
(5) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes haben die Dienstinteressen auch außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises wahrzunehmen und über Unregelmäßigkeiten, die im Kontrollbereich des Stadtrechnungshofes festgestellt werden, der Leitung des Stadtrechnungshofes zu berichten.
(6) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes des Stadtrechnungshofes sind zum Erhalt und zur Vertiefung der Fachkenntnisse und Fähigkeiten zur ständigen Fortbildung verpflichtet.
(7) Die Leitung des Stadtrechnungshofes hat einen Verhaltenskodex für die Bediensteten des Stadtrechnungshofes zu erstellen und zu veröffentlichen, der den einschlägigen internationalen Vorgaben entspricht. Über eine mindestens einmal jährliche Belehrung der Inhalte des Verhaltenskodex und dessen Einhaltung hat jede:jeder Mitarbeiter:in eine schriftliche Erklärung abzugeben.
§ 25 Materielle und finanzielle Ressourcen
(1) Die Leitung des Stadtrechnungshofes hat dem Kontrollausschuss bis 1. Juli jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse für das nächstfolgende Finanzjahr schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses dem zuständigen Stadtsenatsmitglied zur Berücksichtigung bei der Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr zu übermitteln.
(2) Die Leitung des Stadtrechnungshofes ist befugt, eigenverantwortlich über die dem Stadtrechnungshof zuerkannten Mittel zu verfügen.
(3) Die Leitung des Stadtrechnungshofes hat das Recht, sich an den Gemeinderat zu wenden, wenn die zugeteilten Ressourcen nicht ausreichen, um das Mandat des Stadtrechnungshofes zu erfüllen. Der Kontrollausschuss hat darüber zu beraten und gegebenenfalls den Gemeinderat zu befassen.
§ 26 Leitung des Stadtrechnungshofes
(1) Die Leitung des Stadtrechnungshofes obliegt der:dem Stadtrechnungshofdirektor:in, im Falle ihrer:seiner Verhinderung der:dem Stadtrechnungshofdirektorstellvertreter:in. Er:sie ist Vorgesetzte:r aller Bediensteten, die im Stadtrechnungshof beschäftigt sind.
(2) Die:der Stadtrechnungshofdirektor:in ist Bedienstete:r der Landeshauptstadt Graz. Er:sie darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören.
(3) Die Leitung des Stadtrechnungshofes ist berechtigt, zu den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse Bedienstete des Stadtrechnungshofes beizuziehen.
(4) Die Leitung des Stadtrechnungshofes legt die Organisation des Stadtrechnungshofes fest. Eine:ein Mitarbeiter:in des Stadtrechnungshofes übt gleichzeitig die Funktion der:des Stadtrechnungshofdirektorstellverter:in aus.
(5) Die:der Stadtrechnungshofdirektor:in vertritt den Stadtrechnungshof nach außen.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
§ 27 Geltung der Geschäftsordnung für den Magistrat
Für die Besorgung der Geschäfte des Stadtrechnungshofes gelten, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Graz.
§ 28 Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof wird vom Gemeinderat beschlossen.
(2) Zur gültigen Beschlussfassung sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
§ 31 Verweise
Verweise in dieser Verordnung auf das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 beziehen sich auf dieses Gesetz in der Fassung LGBl Nr. 20/2024.
§ 32 Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22.09.2009 („Geschäftsordnung für den Stadtrechnungshof") zur GZ: Präs-010377/2003/0013, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 11/2009, außer Kraft.