A8-092149/2021/0014
Verordnung des Gemeinderates vom 23.06.2022, mit der im Rahmen des Voranschlags 2022/2023 die Hebesätze festgesetzt werden.
Gemäß § 90 (6) des Statutes der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 idgF. LGBl. Nr. 118/2021 wird verordnet:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.6.2022 den Voranschlag 2022/2023 genehmigt und dabei unter anderem beschlossen, folgende Abgaben im Jahr 2022/2023 wie folgt zu erheben:
Grundsteuer:
Hebesatz 500 v.H. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und 500 v.H. für Grundstücke.