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Ausbildungsrichtlinie Berufsfeuerwehr Graz

GZ.: A1-001567/2003/0005


Beschluss
des Gemeinderates vom 17.06.2021, mit der die Ausbildungsrichtlinie für die Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Graz beschlossen wird.

Auf Grund des § 45 Abs. 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020, wird beschlossen:


1.     Allgemeines


§ 1   Anwendungsbereich


Diese Richtlinie regelt die Ausbildung (einschließlich der abzulegenden Prüfungen) für die bei der Berufsfeuerwehr Graz

  • im Branddienst,
  • bei der Feuerpolizei/im Vorbeugenden Brandschutz,
  • in der Nachrichtenabteilung

tätigen Bediensteten. Davon ausgenommen ist die von den Offizieren/Offizierinnen abzulegende Offiziersausbildung für Österreichische Berufsfeuerwehren gemäß den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV RL BF-05 und BF-06).


§ 2   Ziele und Grundsätze der Ausbildung


Die Ausbildung zielt inhaltlich und methodisch nicht nur auf die Vermittlung von Sachwissen, sondern auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Den Bediensteten werden Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und es ihnen ermöglichen, den dienstlichen Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. Durch die Ausbildung sollen auch die bedarfsgerechte Entwicklung und die persönliche Arbeitszufriedenheit der Bediensteten unterstützt und gefördert werden.

Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze besonders zu beachten:

1.    Der Lehrstoff ist dem aktuellen Wissensstand und den dienstlichen Erfordernissen entsprechend zu vermitteln.

2.    Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten und es sind alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen zur Steigerung der Qualifikation zu nutzen.


§ 3   Aufbau der Ausbildung


1.    Einführungstag (§ 6)
2.    Fachausbildung (§ 7) 

Alle Lehrgänge und Kurse werden unter Einbindung des Dienststellenausschusses durch Dienstanweisungen der Branddirektion ausgeschrieben.


§ 4   Organisation und Leitung der Lehrgänge und Kurse


Die Lehrgänge und Kurse werden von der jeweiligen Schulungsleitung der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Stadt Graz organisiert und geleitet.


§ 5   Lehrtätigkeit


(1)      Die Lehrkräfte für sämtliche Lehrgänge und Kurse werden von der Branddirektion nach Anhörung des Dienststellenausschusses bestimmt. Die jeweilige Ausbildungsdauer richtet sich nach Sachgebiet und Umfang des Lehrstoffes und wird von der Branddirektion festgelegt. Die Ausbildung kann auch extern vergeben werden. 

(2)      Bediensteten der Berufsfeuerwehr Graz gebührt für ihre Tätigkeit nach Abs 1 keine gesonderte Entschädigung.


2.     Ausbildung


§ 6   Einführungstag


Für den Einführungstag, den alle neu in den Dienst der Stadt eingetretenen Bediensteten verpflichtend nach Dienstantritt so rasch wie möglich zu absolvieren haben, gelten die Bestimmungen des § 7 bzw. des Anhanges A der Richtlinie über die Grundausbildung für die Vertragsbediensteten der Stadt Graz, GRB. vom 10.11.2005, GZ. A 1-1567/2003-1, Amtsblatt Landeshauptstadt Graz Nr. 16/2016, in der jeweils geltenden Fassung.


§ 7   Fachausbildung


(1)      ALLGEMEINES 

Zusätzlich zum Einführungstag haben Bedienstete der Berufsfeuerwehr Graz, die im Branddienst, bei der Feuerpolizei, im Vorbeugenden Brandschutz oder in der Nachrichtenabteilung in Verwendung stehen, nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches eine Fachausbildung zu absolvieren. 

(2)      ZULASSUNG 

Die Zulassung zur Fachausbildung erfolgt durch die Branddirektion unter Einbindung des Dienststellenausschusses.

Die speziellen Erfordernisse für die Zulassung zu den einzelnen Lehrgängen und Kursen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 7.

Ist die Teilnahmezahl für eine Ausbildung limitiert, hat eine Auswahl nach dienstlichem Erfordernis zu erfolgen. 

(3)      AUSBILDUNG (Lehrgänge/Kurse) 

Im Rahmen der allgemeinen Ausbildung werden die nachstehend angeführten Ausbildungen eingerichtet: 


 I.    Ausbildung für den Branddienst

1.    Berufsfeuerwehr Grundausbildung (Anlage 1)

2.    Pflichtkurs für den Branddienst:  FahrerInnen-Kurs Modul FA1 (Anlage 2)

3.    Sonderkurse für den Branddienst (Anlage 3)

3.1.     FahrerInnen-Kurs Module FA2 bis FA4

3.2.     SchiffsführerInnen-Kurs

3.3.     DisponentInnen-Kurs

3.4.     TaucherInnen-Kurs

3.5.     Höhenretter- und FlughelferInnen-Kurs

3.6.     Schadstoff-Kurs

4.    Berufsfeuerwehr Chargenausbildung (Anlage 4)

5.    Zugskommandanten-/Zugskommandantinnenausbildung (Anlage 5). 

Der Erste Hilfe - Grundkurs (Teil der Berufsfeuerwehr Grundausbildung) und die FahrzeugkranführerInnen-Ausbildung (Teil des FahrerInnen-Kurses Modul FA4) sind magistratsextern zu absolvieren. 


II.   Ausbildung für TechnikerInnen der Feuerpolizei und im Vorbeugenden Brandschutz (Anlage 6)

1.    Fachlehrgang für die Feuerpolizei - Entlohnungsgruppe b

2.    Fachlehrgang für die Feuerpolizei - Entlohnungsgruppe c

3.    Fachlehrgang für Amtssachverständige im Vorbeugenden Brandschutz (Entlohnungsgruppe b)


III.  Ausbildung für TechnikerInnen der Nachrichtenabteilung

  Fachlehrgang für die Nachrichtenabteilung (Anlage 7). 

(4)   INHALT 

Die Lehrgänge und Kurse der Fachausbildung umfassen die in den Ausbildungsplänen gemäß Anlage 1 bis 7 ersichtlichen Inhalte und Unterrichtseinheiten (UE).


§ 8   Erfolgskontrolle für die Fachausbildung


(1)      LERNZIELKONTROLLE für Lehrgänge und Kurse 

Nach Abschluss der Lehrgänge, Pflicht- und Sonderkurse der Fachausbildung sind vor der im § 9 angeführten Prüfungskommission die nachstehend angeführten Fachprüfungen abzulegen. 

Die Prüfungen für den Erste Hilfe - Grundkurs (Teil der Berufsfeuerwehr Grundausbildung), die FahrzeugkranführerInnen-Ausbildung (Teil des FahrerInnen-Kurses Modul FA4) und den SchiffsführerInnen-Kurs werden magistratsextern abgenommen und gelten als Prüfung im Sinne dieser Richtlinie. 

Inhalt und Umfang der Fachprüfungen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 7. 


 I.    Fachprüfungen für den Branddienst

1.    Berufsfeuerwehr Grundausbildungsprüfung (Anlage 1)

2.    Pflichtkursprüfung für den Branddienst (Anlage 2)

3.    Sonderkursprüfungen für den Branddienst (Anlage 3)

4.    Berufsfeuerwehr Chargenprüfung (Anlage 4)

5.    Zugskommandanten-/Zugskommandantinnenprüfung (Anlage 5).


II.    Fachprüfungen für TechnikerInnen der Feuerpolizei und im Vorbeugenden Brandschutz (Anlage 6)

1.    Prüfung über den Fachlehrgang für die Feuerpolizei - Entlohnungsgruppe b

2.    Prüfung über den Fachlehrgang für die Feuerpolizei - Entlohnungsgruppe c

3.    Prüfung über den Fachlehrgang für Amtssachverständige im Vorbeugenden Brandschutz

   (Entlohnungsgruppe b)

 

III.     Fachprüfungen für TechnikerInnen der Nachrichtenabteilung (Anlage 7)

Prüfung über den Fachlehrgang für die Nachrichtenabteilung. 

(2)      ANRECHNUNGSBESTIMMUNGEN 

1.         Eine Offiziersausbildung für Österreichische Berufsfeuerwehren in allen Teilbereichen gemäß den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV RL BF-05 und 06) wird anerkannt

  • als Prüfung über den Fachlehrgang für die Feuerpolizei - Entlohnungsgruppe b gemäß § 8 Abs. 1 Z II. 1 und
  • als Prüfung über den Fachlehrgang für Amtssachverständige im Vorbeugenden Brandschutz (Entlohnungsgruppe b) gemäß § 8 Abs. 1 Z II. 3. 

2.         Die Berufsfeuerwehr Chargenprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Z I. 4 wird als Prüfung über den Fachlehrgang für die Feuerpolizei - Entlohnungsgruppe c gemäß § 8 Abs. 1 Z II. 2 anerkannt.


§ 9   Prüfungskommission


(1)      Mit Ausnahme der Prüfungen für

  • den Erste Hilfe - Grundkurs (Teil der Grundausbildung) gemäß § 7 Abs. 3 Z I. 1,
  • die FahrzeugkranführerInnen-Ausbildung (Teil des FahrerInnen-Kurses Modul FA4) gemäß § 7 Abs. 3 Z I. 3.1  und
  • den SchiffsführerInnen-Kurs gemäß § 7 Abs. 3 Z I. 3.2

ist für jede in § 8 genannte Prüfung eine Prüfungskommission zu bestellen.

Sie besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

  • dem Branddirektor/der Branddirektorin oder einer von ihm/ihr bestellten Vertretung (Vorsitz),
  • einem Offizier/ einer Offizierin (von der Branddirektion bestellt) und
  • einem/einer Fachverantwortlichen (von der Branddirektion auf Vorschlag des Dienststellenausschusses bestellt).

(2)      Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3)      Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(4)      Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit keine gesonderte Entschädigung.


§ 10 Prüfungen


(1)      Die Zulassung zu Prüfungen (auch Wiederholungsprüfungen) ist im Dienstweg bei der Branddirektion zu beantragen. Wiederholungsprüfungen sind dabei als solche zu bezeichnen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet mit Ausnahme des Abs. 2 die Branddirektion.

(2)      Haben Bedienstete mehr als ein Drittel eines Lehrganges oder Kurses versäumt, so ist die Zulassung zur Prüfung nur mit einstimmigem Beschluss der Prüfungskommission möglich.

(3)      Wurde nur ein Abschnitt einer Prüfung, die in mehreren Teilabschnitten (schriftlich/mündlich/praktisch) abzulegen ist, nicht bestanden, ist lediglich der nicht bestandene Abschnitt zu wieder­holen. Konnte eine bereits begonnene Prüfung ohne Verschulden der zu prüfenden Person nicht fortgesetzt werden, sind jene Prüfungsabschnitte, in denen von der Prüfungskommission keine Bewertung vorgenommen werden konnte, nachzuholen. Eine Wiederholungsprüfung oder Fortsetzung der Prüfung ist über schriftlichen Antrag innerhalb von 3 Monaten abzuhalten.

(4)      Haben Bedienstete sämtliche Abschnitte einer Prüfung nicht bestanden, so können sie nach neuerlicher Anmeldung und Teilnahme an einem nachfolgenden gleichlautenden Lehrgang oder Kurs zur Wiederholungsprüfung antreten. Prüfungen können maximal zweimal wiederholt werden, wobei der Zeitraum zwischen den Wiederholungsprüfungen mindestens ein Jahr betragen muss.

(5)      Treten PrüfungswerberInnen vor Beginn der Prüfung zurück und beurteilt die Kommission den angegebenen Grund mehrheitlich als zwingend, so wird eine spätere Prüfung nicht als Wiederholungsprüfung gewertet.

(6)      Ein unbegründeter Rücktritt kommt einem unbegründeten Nichterscheinen gleich; in diesem Falle wird ein neuerliches Antreten als Wiederholungsprüfung gewertet.


§ 11 Prüfungstermin und Prüfungsablauf


(1)      Zur Prüfung zugelassenen Bediensteten ist der Prüfungstermin spätestens 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag mitzuteilen.

(2)      Die Inhalte der einzelnen Prüfungen werden von der Prüfungskommission im Sinne der Anlagen 1 bis 7 festgelegt.

(3)      Den Prüfungsablauf bestimmt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission.

(4)      Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, Fragen zu stellen.

(5)      Die Qualifizierung der Prüfungsergebnisse erfolgt im Anschluss an die Prüfung in geheimer Beratung.

(6)      Die Prüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(7)      Nach Abschluss der Prüfung verkündet der/die Vorsitzende den geprüften Personen das Prüfungsergebnis im Beisein der Prüfungskommission.

(8)      Die Bediensteten können nach Beendigung des Prüfungsvorganges Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten nehmen.


§ 12 Prüfungsergebnis - Beurteilungskalkül


Zur Beurteilung der Prüfungsergebnisse ist grundsätzlich der nachfolgende Bewertungsschlüssel zu verwenden; der Prüfungserfolg bei den Pflicht- und Sonderkursprüfungen für den Branddienst gemäß § 8 Abs. 1 Z I. 2 und 3 ist nur mit den Beurteilungen „bestanden" und „nicht bestanden" zu bewerten. 

Nicht bestanden

Wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission keine ausreichende Beherrschung des Prüfungsstoffes der einzelnen Abschnitte (schriftlich, mündlich und praktisch) einer Prüfung feststellt, ist diese mit „nicht bestanden" zu beurteilen. 

Bestanden

Hat die Mehrheit der Kommissionsmitglieder die Überzeugung gewonnen, dass genügend Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, ist die Prüfung mit „bestanden" zu bewerten. 

Gut

Wenn das Prüfungsergebnis noch eine gute Durchschnittsleistung darstellt, erfolgt die Beurteilung mit „gut". 

Sehr gut

Die Prüfung ist mit „sehr gut" zu bewerten, wenn das Prüfungsergebnis nur geringfügige Wissensmängel oder Fehler aufweist.

Ausgezeichnet

Die Bewertung „ausgezeichnet" bezeichnet einen fehlerfreien Prüfungsverlauf und kann nur bei Stimmeneinheit gegeben werden. 

Die Worte „mit Mehrheit" sind ausschließlich den Bewertungen „sehr gut" und „gut" beizufügen, wenn die betreffende Beurteilung nicht einstimmig erfolgt.


§ 13 Niederschrift, Prüfungsbestätigung, Prüfungszeugnis


(1)    Die Schriftführung obliegt der Schulungsleitung der Feuerwehr.

Die Niederschrift hat zu enthalten:

  1. Bezeichnung und Datum der Prüfung
  2. Namen und Personalnummern der zu prüfenden Personen
  3. Namen und Personalnummern der Kommissionsmitglieder
  4. Beurteilung des schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsergebnisses unter Angabe des Stimmenverhältnisses
  5. Sonstige prüfungsrelevante Angaben (z.B. Anrechnung von Prüfungen)
  6. Besondere Vorkommnisse (z. B. Prüfungsunterbrechung)
  7. Unterschrift der einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission 

Die Niederschrift ist dem Prüfungsakt beizuschließen. 

(2)    Nach bestandener Prüfung erhalten die Bediensteten eine Prüfungsbestätigung mit dem Prüfungsergebnis, die vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission unterfertigt ist; eine Abschrift ist dem Personalakt anzuschließen. Zeugnisse werden nur auf Antrag der geprüften Personen ausgestellt.

(3)    Haben Bedienstete die Prüfung nicht bestanden, so ist ihnen der Beschluss der Prüfungskommission nach mündlicher Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen.


3.     Schlussbestimmungen


§ 14 Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1.7.2021, in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Gemeinderates vom 14.11.2013 über die Ausbildung für die Bediensteten der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Landeshauptstadt Graz, GZ. A1-1567/2003-2, Amtsblatt Landeshauptstadt Graz Nr. 16/2016, außer Kraft.


§ 15 Übergangsbestimmungen


Die von den Bediensteten der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Landeshauptstadt Graz bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie abgelegten Prüfungen gemäß

 

·         der Richtlinie des Gemeinderates vom 14.11.2013 über die Ausbildung für die Bediensteten der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Landeshauptstadt Graz, GZ. A1-1567/2003-2,

·         der Verordnung des Gemeinderates vom 28.6.2001 betreffend die von den Beamten des Einsatzdienstes und des Vorbeugenden Brandschutzes der Feuerwehr der Landeshauptstadt Graz abzulegenden Fachprüfungen (Prüfungsordnung für die Feuerwehr), GZ. Präs. K 78/1986-17 oder

·         der Verordnung des Gemeinderates betreffend die von den im Branddienst stehenden Beamten der Feuerwehr der Stadt Graz abzulegenden Dienstprüfungen (Fach- und Eignungsprüfungen) in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 23.2.1961, GZ. Präs. 1283/7-1960 und der Verordnung des Gemeinderates vom 20.5.1965, GZ. Präs. 479/9-1965

werden als Prüfungen im Sinne dieser Richtlinie anerkannt.

Anlage 1 Berufsfeuerwehr Grundausbildung

Die Grundausbildung erfolgt gemäß der Richtlinie des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV RL BF-01).

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in der Dienstvorschrift der Berufsfeuerwehr Graz mit der Bezeichnung „DV 048 Grundausbildung".

MODUL FA0

Ausbildungsdauer: 3 UE 

  • Dieses Pflichtmodul wird im Zuge der Grundausbildung bzw. der Offiziersausbildung absolviert.
  • Die Ausbildung ist Grundvoraussetzung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen (PKW Klasse M1 und LKW Klasse N1).

Anlage 2 Pflichtkurs für den Branddienst

FahrerInnen-Kurs 

MODUL FA1

Vorgesehene Kursdauer: ca. 30 UE

Teilnahmevoraussetzungen:

  • Erfolgreiche Absolvierung der Berufsfeuerwehr Grundausbildung (ÖBFV RL BF-01)
  • Besitz der Lenkerberechtigung der Klasse C und E 

Diese Ausbildung ist Grundvoraussetzung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen LKW Klasse N2.

Anlage 3 Sonderkurse für den Branddienst

Teilnahmevoraussetzung:

Erfolgreiche Absolvierung der Berufsfeuerwehr Grundausbildung (ÖBFV RL BF-01) 

FahrerInnen-Kurs 

MODUL FA2

Vorgesehene Kursdauer: ca. 70 UE exkl. Ladekrankurs

Besondere Teilnahmevoraussetzungen:

  • Positiver Abschluss des Moduls FA1 und dreijährige Praxis als FA1-FahrerIn
  • Ausbildung zum Führen von Hubstaplern
  • Absolviertes Fahrsicherheitstraining Klasse N2
  • Erfolgreich abgelegter Eignungstest (Lenken von LKW unter erschwerten Bedingungen, erweiterte Kenntnisse der StVO, Anwendung von Grundlagen der speziellen Feuerwehrfahrzeugtechnik) 

Diese Ausbildung ist Grundvoraussetzung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen LKW Klasse N3 mit maximal drei Achsen. 

Für die Teilnahme am Ladekrankurs ist zusätzlich der Führerschein für Fahrzeugkran und Ladekran bis 300 kNm erforderlich.

 

MODUL FA3

Vorgesehene Kursdauer: ca. 30 UE

Besondere Teilnahmevoraussetzungen:

  • Positiver Abschluss des Moduls FA2 und dreijährige Praxis als FA2-FahrerIn
  • Positive Bewertung der Verwendung als FA2-FahrerIn durch das Referat Fahrdienst
  • Absolviertes Fahrsicherheitstraining Klasse N3 

Diese Ausbildung ist Grundvoraussetzung für das Lenken einer Drehleiter.

 

MODUL FA4

Vorgesehene Kursdauer: ca. 200 UE exkl. KranführerInnenausbildung über 300 kNm

Besondere Teilnahmevoraussetzungen:

  • Positiver Abschluss des Moduls FA3 und dreijährige Praxis als FA3-FahrerIn
  • Erfolgreich abgelegter Eignungstest 

Diese Ausbildung ist Grundvoraussetzung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen mit mehr als drei Achsen. 

Für die Teilnahme an der KranführerInnenausbildung ist zusätzlich der Führerschein für Fahrzeugkran und Ladekran über 300 kNm erforderlich. 

 

SchiffsführerInnen-Kurs

Vorgesehene Kursdauer: Festlegung in der Dienstvorschrift „Wasserdienst" der Berufsfeuerwehr Graz

Kursziel: Nachweis von Fähigkeiten und Kenntnissen auf folgenden Sachgebieten: 

  • Bedienung und Wartung aller bei der Berufsfeuerwehr Graz verwendeten Boote
  • Rettung, Bergung und Suche von Menschen und Tieren im und unter Wasser
  • Bergung und Suche von Sachgütern
  • Sicherungsdienst für Einsatzkräfte
  • Unterstützung bei Tauch-, Schadstoff- und Hochwassereinsätzen

DisponentInnen-Kurs

Vorgesehene Kursdauer: mind. 120 UE mit abschließender theoretischer und praktischer Prüfung

Ausbildungsinhalt: Vermittlung sämtlicher, zur Dienstverrichtung in der Brandmeldezentrale notwendiger Fachkenntnisse, welche lagespezifisch in unterschiedlichen Betriebsformen zur Anwendung kommen. Die Ausbildungsinhalte werden laufend an dienstliche Vorgaben und den Stand der Technik angepasst.

Normalbetrieb:

  • Informations-, Auskunfts- und Telefondienst: Annahme von Telefonaten, Erteilung telefonischer Auskünfte, Weiterleitung an Fachpersonal; Bearbeitung von E-Mail-Anfragen aller Art; Annahme, Interpretation und Weitergabe spezieller Daten (Mess-, Wetter- Pegeldaten, etc.)
  • Einsatz- bzw. Alarmdienst: Annahme, Abwicklung und Dokumentation von Alarmen/Einsätzen unter Nutzung der vorhandenen technischen und informellen Infrastruktur; Kommunikationsschnittstelle zu außenstehenden Institutionen und Organisationen zur Beschaffung und Weitergabe von einsatzrelevanten Informationen
  • Systempflege, Wartung, Vorhaltung und Entwicklung: permanente Kontrolle, Instandhaltung und Fortschreibung der systemrelevanten Daten und der informellen Infrastruktur
  • Technik: Abdeckung des operativen Bereiches durch die DisponentInnen.

 

Sonderbetrieb (Erhöhte Einsatz- und/oder Katastropheneinsatzbereitschaft):

  • Alarm- bzw. Einsatzdienst in lageangepasster Form - wobei die jeweilige Lage das gewohnte Maß überschreitet - unter Nutzung spezifisch vorgesehener Infrastruktur und Führungssysteme. Der Übergang von Normalbetrieb zu einer Sonderbetriebsform erfolgt nach Anordnung durch die vorgesetzte Stelle. 

Darüber hinaus erfolgt eine kontinuierliche Aus- und Weiterbildung in Form von Übungen, um den Wissensstand auf dem zur Funktionsausübung erforderlichen Niveau zu halten.


TaucherInnen-Kurs

Vorgesehene Kursdauer: Festlegung in der Dienstvorschrift „Wasserdienst" der Berufsfeuerwehr Graz auf Grundlage der Richtlinie „Wasserdienst" des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark und der „Prüfungs- und Ausbildungsordnung" des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes

Teilnahmevoraussetzungen:

  • Ärztliches Attest über die Taucheignung
  • Erfolgreich abgelegter Eignungstest (Streckenschwimmen, Schleppen einer bewusstlosen Person, Ringe tauchen, Streckentauchen, Schnorcheln, theoretische Grundkenntnisse des Tauchdienstes) 

Kursziel: Nachweis von Fähigkeiten und Kenntnissen auf folgenden Sachgebieten:

  • Bedienung und Wartung aller bei der Berufsfeuerwehr Graz verwendeten Tauchausrüstungen
  • Rettung, Bergung und Suche von Menschen und Tieren im und unter Wasser
  • Bergung und Suche von Sachgütern
  • Sicherungsdienst für Einsatzkräfte
  • Unterstützung bei Tauch-, Schadstoff- und Hochwassereinsätzen

 

Höhenretter- und FlughelferInnen-Kurs 

Vorgesehene Kursdauer: Festlegung in der Dienstvorschrift „DV 017 Höhenrettungsdienst" der Berufsfeuerwehr Graz auf Grundlage der Richtlinie „Flugdienst" des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark

Teilnahmevoraussetzung: Erfolgreich abgelegter Eignungstest (absolute Schwindelfreiheit unter Extrembedingungen, Grundkenntnisse in der Seil- und Knotentechnik, sicheres Bewegen in Steil-, Höhen- und Tiefenlagen) 

Kursziel: Nachweis von Fähigkeiten und Kenntnissen auf folgenden Sachgebieten: 

  • Selbstständiges Anbringen von Sicherungs- und Fixpunkten
  • Legen und Fädeln von Würfen, Knoten und Stichen
  • Anbringen von Seilgeländern; aktives und passives Abseilen
  • Aufsteigen auf verschiedene Objekte im gesicherten Vorstieg
  • Schrägseilbergung mit oder ohne Rettungstrage von Gebäuden und Bäumen usw.
  • Sicherungsmaßnahmen bei Schadenereignissen (z.B. bei Baugerüsten, Kränen usw.)
  • Seil- und Sicherungstechnik bei Schacht- und Brunneneinsätzen
  • Erweiterte Kenntnisse in „Erste Hilfe bei technischen Menschenrettungen" (First Response) 

Als Grundlage für die Ausbildung gilt die Richtlinie des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV RL BF-04 „Rettung aus Höhen und Tiefen"). Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt in der Dienstvorschrift der Berufsfeuerwehr Graz mit der Bezeichnung „DV 017 Höhenrettungsdienst". 

 

Schadstoff-Kurs 

Vorgesehene Kursdauer: ca. 130 theoretische UE + 130 praktische UE im Rahmen der Referatsarbeit

Teilnahmevoraussetzung: Erfolgreich abgelegter Eignungstest (erwei­terte Kenntnisse in der Schadstoffchemie, Feuerwehrchemie, Feuerwehrmesstechnik, etc.) 

Kursziel: Nachweis von Fähigkeiten und Kenntnissen auf folgenden Sachgebieten: 

  • Grundlagen des Schadstoffdienstes
  • Gerätekunde MF, WAB US, WAB AS; Rollcontainer
  • Messgerätetechnik und Anwendung
  • Dekontamination
  • Nachschlagewerke
  • Organisation des Schadstoffdienstes bei der Berufsfeuerwehr Graz
  • Strahlenschutz
  • Einsatztechniken für ABC-Einsätze 

Anlage 4 Berufsfeuerwehr Chargenausbildung

Teilnahmevoraussetzungen:

  • Erfolgreich abgelegte Berufsfeuerwehr Grundausbildungsprüfung
  • Positive Absolvierung eines Sonderkurses für den Branddienst und
  • Achtjährige Verwendung im „Mittleren Branddienst" bei der Berufsfeuerwehr Graz 

Die Berufsfeuerwehr Chargenausbildung erfolgt gemäß der Richtlinie des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV RL BF-02).

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in der Dienstvorschrift der Berufsfeuerwehr Graz mit der Bezeichnung „DV 57 Chargenausbildung".

Anlage 5 Zugskommandanten-/Zugskommandantinnenausbildung

Teilnahmevoraussetzungen:

  • Erfolgreich abgelegte Berufsfeuerwehr Chargenprüfung und
  • Dreijährige Verwendung als OberbrandmeisterIn (in der Funktion als GruppenkommandantIn oder HauptdisponentIn).

Die Umsetzung erfolgt in der Dienstvorschrift der Berufsfeuerwehr Graz mit der Bezeichnung „DV 064 Inspektionsbrandmeister Lehrgang (Zugskommandantenausbildung)".

Anlage 6 Fachlehrgänge Feuerpolizei und Vorbeugender Brandschutz

1.    Fachlehrgang für die Feuerpolizei - Entlohnungsgruppe b

Ausbildungsinhalte:

1.1.  Modul 1 und 2 der Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz TRVB 117

1.2.  Nutzungsbezogene Seminare für die erweiterte Ausbildung:

  • N1 A: Betriebe mit besonderer Personengefährdung, wie Hotel und Gastgewerbe, Veranstaltungs- und Verkaufsstätten.
  • N1 B: Betriebe mit besonderer Personengefährdung, wie Schulen, Universitäten, Kindergärten, Bürogebäude, Hochhäuser und Wohnhausanlagen.
  • N2: Betriebe mit erhöhter Brandgefahr, wie Gewerbe- und Industrieanlagen, Holz-, Papier- und Kunststoff verarbeitende Betriebe etc.
  • N3: Betriebe mit besonderen Gefährdungen, wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Strafvollzuganstalten etc.
  • N4: Betriebe mit besonders schutzwürdigen Einrichtungen, wie Historische Bauten, EDV-Räume, Seilbahnen, Tunnelanlagen

1.3.  Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - StFGPG

1.4.  Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) und Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 - StBTV 2020


2.    Fachlehrgang für die Feuerpolizei - Entlohnungsgruppe c

Ausbildungsinhalte:

1.1.  Modul 1 und 2 der Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz TRVB 117 O

1.2.  Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - StFGPG


3.    Fachlehrgang für Amtssachverständige im Vorbeugenden Brandschutz (Entlohnungsgruppe b)

In Anlehnung an die Offiziersausbildung für Österreichische Berufsfeuerwehren gemäß den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV RL BF-05 unter Punkt 4.5 Ausbildung zur BereitschaftsoffizierIn - Abschnitt 3 (BO 3) sowie ÖBFV RL BF-06 unter Punkt 8 Ausbildungsinhalte für die Ausbildung zum Bereitschaftsoffizier - Abschnitt 3). 

Ausbildungsinhalte:

  • Internationale und nationale Normen im Brandschutzwesen, Seveso III-Richtlinie
  • OIB Richtlinien (Österreichisches Institut für Bautechnik), Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz und Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes (ÖBFV RL VB-01 bis VB-05)
  • Landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere Steiermärkisches Baugesetz und Steiermärkische Bautechnikverordnung, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz
  • Bundesgesetzliche Bestimmungen und sonstige Richtlinien, insbesondere Arbeitsstättenverordnung, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Gewerbeordnung, Druckgas-Packungslagerungsverordnung, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Pyrotechnikgesetz und ‑Lagerverordnung, Flüssiggas - Verordnung, Verordnung explosionsfähige Atmosphären VEXAT

Anlage 7 Fachlehrgang für die Nachrichtenabteilung

Fachlehrgangsdauer: ca. 250 UE 

Ausbildungsschwerpunkte für die mündliche Prüfung durch die Referatsleitung:

  • Kenntnisse im technischen und strukturellen Aufbau der Leitstellentechnik
  • Funktechnik und Aufbau von Funknetzen
  • Funktion und grundsätzlicher Aufbau von Brandmeldeanlagen, Übertragungstechnik
  • Kommunikationstechnik
  • Kenntnisse der Betriebsabläufe 

Ausbildungsschwerpunkte für die kommissionelle Prüfung in mündlicher und schriftlicher Form: 

  • Gesetzliche Grundlagen und Normen Vorbeugender Brandschutz
  • Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz
  • Betrieblicher Brandschutz TRVB 117 O (Modul 1 u. 2 sowie fachspezifisch Brandmeldeanlagen)
  • Bestellwesen
  • OIB-Richtlinien

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