GZ: A10/1P-032934/2005/0004
Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 30.03.2006, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden.
Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Die Beilage zur Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 30. März 2006, GZ.: A10/1P-032934/2005-2, mit welcher unter Punkt 1. für einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006, LGBl. Nr. 37/2006 in der geltenden Fassung im Vorhinein bestimmt und die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden kann, wird geändert.
Der in Punkt 1. geänderte Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen in der Beilage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 04. Juni 2007 in Kraft.
Beilage zur Verordnung A10/1P - 032934/2005-4
Der geänderte Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen lautet:
1. Nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006
Gemäß § 12 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, LGBl. Nr. 37/2006 in Verbindung mit der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 und der Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung 2006, beide kundgemacht im Amtsblatt Nr. 3 der Landeshauptstadt Graz vom 12. April 2006, zuletzt in der Fassung der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 5 vom 16. Mai 2007:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug wurde in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone bzw. auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz geparkt, ohne die vorgeschriebene Parkgebühr mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Dadurch wurde die Parkgebühr hinterzogen bzw. verkürzt.
Euro 35,00
Das mehrspurige Kraftfahrzeug wurde in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone bzw. auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz geparkt und dabei die bezahlte Parkzeit überschritten. Dadurch wurde die Parkgebühr hinterzogen bzw. verkürzt.
Euro 35,00
Das mehrspurige Kraftfahrzeug wurde in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone bzw. auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz, ohne den Automatenparkschein gut erkennbar hinter der Windschutzscheibe angebracht zu haben, geparkt.
Euro 35,00
Das mehrspurige Kraftfahrzeug wurde in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone bzw. auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz geparkt, wobei das Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung bzw. der Abgabenbefreiung ordnungswidrig angebracht war.
Euro 35,00
Das mehrspurige Kraftfahrzeug wurde in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt und das Fahrzeug nicht nach Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer aus der Kurzparkzone entfernt.
Euro 35,00.
2. Nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der geltenden Fassung
Überschreitung der im Sanierungsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß § 30 Abs. 4 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft angeordnet werden (IG-L - Maßnahmenverordnung):
...................... bis 19 km/h | 50 Euro |
von 20 km/h bis 25 km/h | 70 Euro |
von 26 km/h bis 30 km/h | 90 Euro |
von 31 km/h bis 35 km/h | 110 Euro |
von 36 km/h bis 44 km/h | 150 Euro |