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StVO Anonymverfügung - 2

StVO - Tatbestände

GZ.: A 10/1P-032934/2005/0007


Verordnung
des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 20.10.2011, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Geldstrafen im Vorhinein festgesetzt werden.

Auf Grund der Bestimmungen des § 49 a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 wird verordnet:


§ 1
 

Für die in der Beilage - diese ist Bestandteil dieser Verordnung - bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.


§ 2
 

Diese Verordnung tritt am 3.November 2011 in Kraft.

  

Beilage:

 

Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen (1)

Beilage zur Verordnung A 10/1P - 032934/2005-7:

 

Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960

§ 8 StVO Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen

 

Einen Gehsteig benützt, obwohl dies verboten ist.
§ 8 Abs. 4 StVO                                                                          Euro 40,00

Einen Gehweg benützt, obwohl dies verboten ist.
§ 8 Abs. 4 StVO                                                                          Euro 40,00

Einen Radweg benützt, obwohl dies verboten ist.
§ 8 Abs. 4 StVO                                                                          Euro 40,00

Einen Radfahrstreifen benützt, obwohl dies verboten ist.
§ 8 Abs. 4 StVO                                                                          Euro 40,00

Einen Geh und Radweg benützt, obwohl dies verboten ist.
§ 8 Abs. 4 StVO                                                                          Euro 40,00

Eine Schutzinsel benützt, obwohl die Benützung von
Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist.
§ 8 Abs. 4 StVO                                                                          Euro 40,00 


§ 9 StVO Verhalten bei Bodenmarkierungen
 

Das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung
zum Halten aufgestellt.
§ 9 Abs. 7 StVO                                                                          Euro 40,00

Das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung
zum Parken aufgestellt.
§ 9 Abs. 7 StVO                                                                          Euro 40,00


§ 23 StVO Halten und Parken

 

Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker
eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde.
§ 23 Abs. 1 StVO                                                                        Euro 35,00

Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker
eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wurde.
§ 23 Abs. 1 StVO                                                                        Euro 35,00

Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker
eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde.
§ 23 Abs. 1 StVO                                                                        Euro 35,00

Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker
eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wurde.
§ 23 Abs. 1 StVO                                                                        Euro 35,00 

Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am
Rande der Fahrbahn zum Halten aufgestellt, obwohl
sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen
nichts anderes ergeben hat.
§ 23 Abs. 2 StVO                                                                        Euro 35,00

Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am
Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl
sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen
nichts anderes ergeben hat.
§ 23 Abs. 2 StVO                                                                        Euro 35,00

Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht
parallel der Fahrbahn zum Halten aufgestellt, obwohl
sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen
nichts anderes ergeben hat.
§ 23 Abs. 2 StVO                                                                        Euro 35,00

Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht
parallel der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl
sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen
nichts anderes ergeben hat.
§ 23 Abs. 2 StVO                                                                        Euro 35,00

Das einspurige Fahrzeug wurde nicht am Fahrbahnrand
platzsparend aufgestellt.
§ 23 Abs. 2 StVO                                                                        Euro 35,00

Das Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg
aufgestellt, obwohl das Aufstellen von Fahrzeugen auf
Gehsteigen aufgrund von Bodenmarkierungen nur für
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als
3.500 kg erlaubt ist.
§ 23 Abs. 2 StVO                                                                       Euro 35,00

Das Fahrzeug in einer Wohnstraße außerhalb der dafür
gekennzeichneten Stellen geparkt.
§ 23 Abs. 2 a StVO                                                                     Euro 35,00

Das Fahrzeug in einer Wohnstraße geparkt, obwohl dafür
keine markierten Stellen vorhanden sind.
§ 23 Abs. 2 a StVO                                                                     Euro 35,00

Der Lenker des Fahrzeuges hat vor einer Hauseinfahrt
gehalten und ist nicht im Fahrzeug verblieben.
§ 23 Abs. 3 StVO                                                                        Euro 35,00

Der Lenker des Fahrzeuges hat vor einer Grundstückseinfahrt
gehalten und ist nicht im Fahrzeug verblieben.
§ 23 Abs. 3 StVO                                                                        Euro 35,00

Der Lenker des Fahrzeuges hat vor einer Hauseinfahrt oder
Grundstückseinfahrt gehalten und beim Herannahen eines
Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt
benützen wollte, diese Aus- oder Einfahrt nicht unverzüglich
freigemacht.
§ 23 Abs. 3 StVO                                                                        Euro 35,00 

Die Tür des Fahrzeuges wurde vorzeitig geöffnet und damit
andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert.
§ 23 Abs. 4 StVO                                                                        Euro 35,00

Die Tür des Fahrzeuges so lange geöffnet gelassen, wodurch
andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert wurden.
§ 23 Abs. 4 StVO                                                                        Euro 35,00

Der Lenker des Fahrzeuges hat es unterlassen, vor dem Verlassen
des Fahrzeuges dieses gegen Abrollen zu sichern.
§ 23 Abs. 5 StVO                                                                        Euro 35,00

Einen Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter
zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.)
auf der Fahrbahn stehengelassen, ohne währenddessen beladen
oder entladen zu haben, und auch keine sonstigen wichtigen
Gründe für das Stehenlassen vorlagen.
§ 23 Abs. 6 StVO                                                                        Euro 35,00


§ 24 StVO Halte und Parkverbote
 

Im Bereich des Vorschriftszeichens
"HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO                                                                  Euro 35,00

Im Bereich des Vorschriftszeichens
"HALTEN UND PARKEN VERBOTEN - Ausgenommen dauernd
stark gehbehinderte Personen" gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO                                                                  Euro 50,00

Auf einer engen Stelle der Fahrbahn gehalten
§ 24 Abs. 1 lit. b StVO                                                                  Euro 35,00

Im Bereich einer Fahrbahnkuppe gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. b StVO                                                                  Euro 35,00

Im Bereich einer unübersichtlichen Kurve gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. b StVO                                                                  Euro 35,00

Auf einem Schutzweg gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. c StVO                                                                   Euro 35,00

Auf einer Radfahrerüberfahrt gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. c StVO                                                                   Euro 35,00

Innerhalb von 5 m vor einem nicht durch Lichtzeichen
geregelten Schutzweg gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. c StVO                                                                   Euro 35,00

Innerhalb von 5 m vor einer nicht durch Lichtzeichen
geregelten Radfahrerüberfahrt gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. c StVO                                                                   Euro 35,00

Im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt
einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. d StVO                                                                   Euro 35,00 

Im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels
innerhalb von 15 Metern vor und nach der Haltestellentafel
während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Aus- oder
Einsteigen gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. e StVO                                                                    Euro 35,00

Das Fahrzeug wurde verbotener Weise auf der Hauptfahrbahn
im Ortsgebiet aufgestellt, obwohl das Aufstellen auf einer
Nebenfahrbahn ohne Verkehrsbehinderung möglich gewesen
wäre.
§ 24 Abs. 1 lit. f  StVO                                                                    Euro 35,00

Das Fahrzeug so gehalten, dass andere Lenker Einrichtungen
zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht rechtzeitig
wahrnehmen konnten.
§ 24 Abs. 1 lit. g StVO                                                                    Euro 35,00

Auf einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebietes bei
Sichtbehinderung gehalten und es sich um einen
Straßenteil gehandelt hat, der für das Abstellen von
Fahrzeugen nicht bestimmt war.
§ 24 Abs. 1 lit. h StVO                                                                    Euro 35,00

In einer Fußgängerzone gehalten, obwohl die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 lit. i Z. 1 bis 3 StVO
nicht gegeben waren.
§ 24 Abs. 1 lit. i StVO                                                                     Euro 35,00

Auf einem Radfahrstreifen gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. k StVO                                                                     Euro 35,00

Auf einem Radweg gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. k StVO                                                                     Euro 35,00

Auf einem Gehweg gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. k StVO                                                                     Euro 35,00

Auf einem Rad und Gehweg gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. k StVO                                                                     Euro 35,00

Auf einer Sperrfläche gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. m StVO                                                                    Euro 35,00

Auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines
gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten.
§ 24 Abs. 1 lit. n StVO                                                                     Euro 35,00

Das Fahrzeug auf einem Gehsteig so gehalten, dass dadurch
Fußgänger, insbesondere Personen mit Kinderwagen oder
Behinderte mit Rollstuhl an der Benützung des Gehsteiges,
des Gehweges bzw. des Geh- und Radweges gehindert waren.
§ 24 Abs. 1 lit. o StVO                                                                     Euro 35,00

Im Bereich des Vorschriftszeichens "PARKEN VERBOTEN" geparkt.
§ 24 Abs. 3 lit. a StVO                                                                     Euro 35,00

Auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie
gekennzeichnet war, geparkt.
§ 24 Abs. 3 lit. a StVO                                                                     Euro 35,00 

Vor einer Hauseinfahrt geparkt.
§ 24 Abs. 3 lit. b StVO                                                                     Euro 35,00

Vor einer Grundstückseinfahrt geparkt.
§ 24 Abs. 3 lit. b StVO                                                                     Euro 35,00

Auf Gleisen von Schienenfahrzeugen geparkt.
§ 24 Abs. 3 lit. c StVO                                                                     Euro 35,00

Auf einem Fahrstreifen für Omnibusse geparkt.
§ 24 Abs. 3 lit. c StVO                                                                     Euro 35,00

Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht
mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr
frei geblieben sind, geparkt.
§ 24 Abs. 3 lit. d StVO                                                                     Euro 35,00

Mit dem Lastkraftwagen, Anhänger bzw. Sattelzugfahrzeug
mit einem höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als
3,5 t, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern
entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken
dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder
Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit des
Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO sowie sonst von
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist.
§ 24 Abs. 3 lit. f StVO                                                                      Euro 35,00

Während der Dunkelheit auf einer Vorrangstraße außerhalb
des Ortsgebietes geparkt.
§ 24 Abs. 3 lit. g StVO                                                                     Euro 35,00

Vor einer Tankstelle geparkt, obwohl diese nicht durch
bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt gewesen ist.
§ 24 Abs. 3 lit. h StVO                                                                     Euro 35,00

Mit einem Omnibus, der ein höchstzulässiges Gesamtgewicht
von mehr als 7,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m
von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend
Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten
oder Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit von
22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist und es sich auch nicht
um einen Parkstreifen oder eine Parkfläche für Omnibusse
gehandelt hat.
§ 24 Abs. 3 lit. i StVO                                                                       Euro 35,00

Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse während
der Betriebszeit des Kraftfahrlinienverkehrs nicht im
Fahrzeug verblieben.
§ 26a Abs. 3 StVO                                                                            Euro 35,00

Auf einem Fahrstreifen für Omnibusse während der
Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs beim Herannahen
eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen
nicht so rasch wie möglich verlassen.
§ 26a Abs. 3 StVO                                                                             Euro 35,00


Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
 

Das mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone zum Halten oder
Parken aufgestellt, ohne das Fahrzeug mit einer richtig eingestellten
Parkscheibe versehen zu haben.
§ 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung                       Euro 35,00

Das mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone zum Halten
oder Parken aufgestellt, ohne das Fahrzeug am Ende der
erlaubten Parkzeit vom Ort der Aufstellung zu entfernen.
§ 2 Abs. 1 Z. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung                        Euro 35,00

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