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Aufstellungs- und Bewilligungsrichtlinie

GZ.: A 14-K-512/1995-3, A 10/1-I-687/1-99

 

Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 03.09.2002 für die Benützung von Verkehrsflächen zu verkehrsfremden Zwecken.

Auf Grund des § 45 Abs 6 in Verbindung mit Abs 2 lit 14 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 2002 in der Fassung LGBI Nr. 91/2002 wird beschlossen:


Präambel

Das öffentliche Gut kann nur in jenem Maß der Befriedigung privater kommerzieller Interessen zur Verfügung gestellt werden, als die Anforderungen des Verkehrs und der Sicherheit ausreichend erfüllt werden können und Aspekte der Gestaltung berücksichtigt werden.

Für alle Arten kommerzieller Nutzung gilt daher:

  • unbehinderte Durchgangsbreite für Fußgänger/innen oder Radfahrer/innen: 2,0 m
  • unbehinderter Zugang zu Haus- und Geschäftseingängen
  • Freihalten von Einfahrten
  • Durchfahrtsbreite für Einsatzfahrzeuge 3,5 m
  • Vorliegen der Zustimmung der Grundeigentümer/innen

Die Richtlinie regelt für das gesamte Stadtgebiet die Einrichtung von Gastgärten, Verkaufseinrichtungen, Sonnenschirme, Wintergärten und Nachtwürstelständen auf Verkehrsflächen der Gemeinde.


1. Gastgärten:
 

1.1. Definition:

Flächen, die im Anschluss an einen bestehenden, ortsfesten, gastronomischen Betrieb zur Konsumation von Speisen und Getränken im Freien eingerichtet sind. 

1.2. Möblierung:

Zulässig sind:

Tische, Stühle, Stehpulte, Hocker, Sonnenschirme, Pflanzenbehälter, Laternen, Strahler, Hinweis- und Menütafeln.

Unzulässig ist:

Die Aufstellung von fest verankerten Schankanlagen und Markisenständern. (Mobile Schankanlagen, die keine Zu- und Ableitungen aufweisen, können im Einzelfall während der Betriebszeit des Gastgartens in der bewilligten Gastgartenfläche über den Gestattungsvertrag zugelassen werden).
Die detaillierte Ausführung wird abgestimmt auf die örtliche Situation im Gestattungsvertrag gesondert festgelegt. Der jeweilige Gastgarten ist bezogen auf die genannten Möblierungselemente einheitlich zu gestalten.
Einrichtungen ausschließlich aus Kunststoff sind zu vermeiden. 

1.3. Begrenzungen:

1.3.1. Zur Überprüfungsmöglichkeit vor Ort sind die bewilligten Eckpunkte des Gastgartens zu markieren. 

1.3.2. Gegenüber Kfz- oder Straßenbahnfahrbereichen sind bei unmittelbarem Anschluss an KFZ oder Straßenbahnfahrbereiche Begrenzungen erforderlich.

Ausführung der Abgrenzung:

Aus durchbrochenem Material oder Pflanzen; Glasflächen sind mit einem gut sichtbaren horizontalen Element in einer Höhe von mind. 50 cm abzusichern.
Maximale Höhe der Oberkante: 120 cm über dem Bodenniveau. 

1.3.3. In Fußgängerzonen (siehe beiliegendes Typenblatt):

Quer zur Gehrichtung müssen standsichere Abgrenzungen aufgestellt werden. Diese Abgrenzung muss mindestens 0,5 m, jedoch max.1,0 m um die freie Ecke fortgesetzt werden.

Weitere Begrenzungen sind nicht zulässig.

Ausführung der Abgrenzung:

Ausführung: Mit Pflanzen, Trog aus Sichtbeton glatt oder keramischem Material. Mindesthöhe der durchgehenden, tastbaren Bepflanzung 80 cm, maximale Höhe 120 cm über Bodenniveau.

Ausführung: Einzelsteher mit Standfuß ohne Bodenverankerung, Einhängfelder aus durchbrochenem Material, kein Glas. Höhe der Oberkante: 80 cm über dem Bodenniveau.

Bei jeder Art der Ausführung von Begrenzungen im Anschluss an Gehflächen muss sich in einer Höhe von 20 cm bis 30 cm ein widerstandsfähiges, tastbares Element befinden, das die

Außenkante der Begrenzung für Blinde erkennbar macht. 

1.4. Boden:

Als Untergrund ist prinzipiell der bestehende Straßenbelag zu nutzen. In Einzelfällen (bei stark geneigten Straßenquerschnitten) ist eine einfache, gestalterisch unauffällige Konstruktion in Holz oder Metall (rutschfest) vorzusehen.

Der ungehinderte Entwässerungsfluss unter der Aufstellfläche sowie der Zugang zu allfälligen Gullys und Straßeneinbauten muss durch entsprechende Vorkehrungen gegeben sein.

Die Bodenkonstruktionen von Gastgärten sind so auszuführen, dass ein jederzeitiger Abbau kurzfristig möglich ist. Bodenbefestigungen und Verankerungen in baulicher Verbindung mit den Verkehrsflächen sind nicht zulässig. Es dürfen keine Leitungen auf und in Verkehrsflächen verlegt werden. 

1.5. Bewilligungsinhalte:

1.5.1. Größe:

Die zulässige Fläche ergibt sich aus folgenden Festlegungen:

1. Auf Antrag nur in Verbindung mit einer örtlichen Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen.

2. Bewilligungsfrei: Unmittelbar vor dem Gastronomiebetrieb entlang von Gebäuden bis zu einer Breite von 0,8 m, vorausgesetzt dass die Mindestgehsteigbreite von 2,0 m bzw. die Durchfahrtsbreite von 3,50 m uneingeschränkt erhalten bleibt. 

1.5.2. Lage:

Die Lage des Gastgartens ist so zu wählen, dass der Zugang zu allen Haus- und Geschäftseingängen ohne Durchqueren des Gastgartens möglich ist. FußgängerInnenverbindungen und Zugänge sind mit einer Lichte von mindestens 2,0 m freizuhalten.Die Anordnung von Gastgärten an der Hausmauer ist der abgerückten Lage vorzuziehen. 

1.5.3. Dauer:

Die Bewilligungen für Gastgärten werden für die Dauer von max. 12 Monaten ausgestellt. Eine Verlängerung dieser Frist auf 2 Jahre ist möglich. 

1.5.4. Ausstattung:

Bei Antragstellung muss die Art der Möblierung (Material, Farbe, Stückzahl) und der Begrenzungen angegeben werden. 

1.5.5. Aufstellungszeiten für die Möblierung:

Gastgärten dürfen für die Dauer der Bewilligung nur mit Zustimmung auch außerhalb der Betriebszeiten möbliert bleiben. Begrenzungen sind gemeinsam mit der Möblierung zu entfernen beziehungsweise aufzustellen. 

1.6. Erforderliche Verfahren - Bewilligungen:

- Straßenpolizeiliches Verfahren

- Gestattungsvertrag

- Baurechtliches Verfahren in Schutzzonen nach GAEG  

1.7. Sanktionen:

Die Nichteinhaltung der Auflagen im Gestattungsvertrag zieht einen Entzug der Bewilligung nach sich. Ein diesbezüglicher Hinweis ist in § 13 Abs. 1 des Gestattungsvertrags enthalten.

 

2. Verkaufseinrichtungen

2.1. Definition:

Ausstellung von Waren - freistehend, in Körben oder Regalen sowie auf Ständern; Aufstellung von Werbetafeln, Puppen, Fahrradständern, Stehpulten, Sonnenschirmen u.ä. während der Betriebszeiten des Geschäftes. 

2.2. Lage:

Ausschließlich entlang von Gebäuden bis zu einer Breite von 0,8 m, vorausgesetzt, dass die Mindestgehsteigbreite von 2,0 m bzw. eine Durchfahrtsbreite von 3,50 m uneingeschränkt erhalten bleibt.
Ausnahme Sporgasse: Ausschließlich entlang von Gebäuden bis zu einer Breite von 0,5 m, vorausgesetzt dass die Mindestgehsteigbreite von 1,0 m uneingeschränkt erhalten bleibt.
Zugänge und Zufahrten sind freizuhalten. 

2.3. Ausführung:

Die Einrichtungen sind standsicher und ohne scharfe Kanten auszuführen. Hervorstehende Teile in Augenhöhe von Kindern und Erwachsenen sind besonders abzusichern. Maximale Höhe der Einrichtungen: 2,0 m.
Bodenbefestigungen und Verankerungen sowie Leitungen im Boden sind nicht zulässig. 

2.4. Bewilligung:

Nicht erforderlich

 

3. Sonnenschirme

3.1. Ausführung:

- Sonnenschirme sind bis zu einer Größe von max. 9 m² und einem Durchmesser von max. 3,0 m (bei runder
   Ausführung) zulässig.

- Die Ausführung hat ausschließlich mit einer mittigen Standsäule zu erfolgen.

- Abhängungen, ausgenommen herkömmliche Bordüren, sind unzulässig.

- Je Lokalität ist eine einheitliche, einfärbige Schirmwahl zu treffen, wobei untergeordnete Werbeaufschriften
   gestattet sind

- Bodenhülsen zur Verankerung sind, unter Berücksichtigung der Oberflächengestaltung, überdimensionalen
   beweglichen Fundamenten vorzuziehen. 

3.2. Erforderliche Verfahren - Bewilligungen:

In Abhängigkeit von der in Zusammenhang stehenden Nutzung (Gastgärten oder Verkaufseinrichtungen). 

 

4. Wintergärten

Entsprechend § 5 Abs 5 der Verordnung des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 der Landeshauptstadt Graz wird geregelt:

Auf öffentlichen Verkehrsflächen sind Wintergärten für die gastgewerbliche Nutzung dann zulässig, wenn diese

- jederzeit abbaubar sind,

- an den bestehenden Fassadenabschlüssen (Türen und Fenster) keine Änderungen vorgenommen werden,

- auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Einbauten und Installationen erfolgen und

- keine Beeinträchtigungen der Verkehrsfunktion (FußgängerInnenverkehr) eintritt.

 

5. Nachtwürstelstände

Nachtwürstelstände sind derart auszuführen, dass sie in ihrer gestalterischen Bedeutung dem Platz bzw. Straßenbild gerecht werden und sich in die Umgebung einfügen. Dies gilt in besonderem Masse bei Platz- bzw. Straßenneugestaltungen.

 

6. Übergangsbestimmungen

Für bestehende und genehmigte Gastgärten und Sonnenschirme wird eine Übergangsfrist bis zum Ende dieses Jahres eingeräumt auch wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie widersprechen.

 

7. Ausnahmebestimmungen

Werden Platz- oder Straßenräume nach einem Gesamtkonzept neu gestaltet, sind begründete Abweichungen der unter Pkt. 1.3.2 und 1.3.3 - Ausführung der Begrenzung von Gastgärten und unter Pkt. 3.1 - Ausführung von Sonnenschirmen geregelten Festlegungen möglich. Bestehende, baubewilligte Sonnenschutzeinrichtungen sind von dieser Richtlinie ausgenommen.

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