GZ.: A10/1-013864/2007/0002
Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 20.04.2007, mit der das Hilfsmittel zur Kontrolle in den Kurzparkzonen auf Landesstraßen für die Wohnbevölkerung bestimmt wird.
Auf Grund des § 25 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006, wird verordnet
§ 1
Wer als BewohnerIn eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO zum Parken in einer Kurzparkzone auf Landesstraßen erhält, hat als Hilfsmittel zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 43 Abs. 2a StVO eine Parkkarte nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
§ 2
Die Parkkarte ist bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite derselben durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen, wobei jeweils die Vorderseite sichtbar sein muss.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 4. Juni 2007 in Kraft
(2) Die von der Stadt Graz bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ausgegeben Plaketten bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
(3) Wird die Parkgebühr nicht in pauschaler Form entrichtet, gilt als Hilfsmittel zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 die (grüne) Plakette gemäß dem Muster der Anlage zur Verordnung vom 2. August 2002, GZ: A10/1-711/3-2002, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz. Nr. 20 am 7. November 2002.
Das Muster der Parkkarte ist als Anlage beigefügt.
Anlage zu GZ: A 10/1-13864/2007-2
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