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Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen

GZ.: Präs. 011962/2003, A10/1 008065/2004


Richtlinie
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15.11.2007, für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen auf den öffentlichen Flächen.

Auf Grund des § 45 Abs 2 Z 14 und Abs 6 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 in der Fassung LGBI Nr. 79/2007 wird beschlossen:


§ 1     Geltungsbereich
 

1.       Diese Richtlinien gelten für alle privatrechtliehen Zustimmungserklärungen der Stadt Graz zur Durchführung
          von öffentlichen und nicht öffentlichen Schaustellungen , Darbietungen und Belustigungen (im Folgenden
          "Veranstaltungen ") 

  • auf Gemeindestraßen sowie auf Landesstraßen , welche nach dem jeweils geltenden Verwaltungsübereinkommen zur Erhaltung von Landesstraßen im Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden , nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBI Nr 154/ 1964 idgF
  • für sonstige durch die Stadt Graz verwaltete öffentliche Flächen, nach den jeweils anzuwendenden  privatrechtliehen Bestimmungen. 

Als öffentliche Veranstaltungen sind Veranstaltungen im Sinne der Begriffsdefinition des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBI Nr 192/ 1969 idgF anzusehen. Nicht öffentlich sind alle Veranstaltungen, zu denen lediglich ein beschränkter Personenkreis im Sinne des Stmk. Veranstaltungsgesetz Zutritt hat.
  

2.       Ausgenommen von der Anwendung dieser Richtlinien sind 

  • auf Grund verfassungsrechtlicher Grundprinzipien Veranstaltungen von  Wählergruppen , die sich an der Wahlwerbung  für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung , für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen , Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund Iandes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen , innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tage der Volksabstimmung , der Volksbefragung oder des Volksbegehrens, bis spätestens zwei Wochen  danach. Die Schallpegelobergrenze gem. § 2 Z 1 dieser Richtlinie kommt jedoch zur Anwendung.
  • Gelegenheitsmärkte , gewerbsmäßige Händlermärkte und Bauernmärkte ,  für  welche gesonderte Regelungen zur Anwendung gelangen. 

3.       Für Veranstaltungen , welche die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder  das Ansehen oder die Einrichtungen der Republik  Österreich oder einer Gebietskörperschaft oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden oder verrohend oder sittenwidrig sind , ist eine Zustimmung nicht zu erteilen.Für die Abhaltung von Veranstaltungen am 24. Dezember und am Karfreitag , welche geeignet sind , den Charakter dieser Tage zu stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen , ist eine Zustimmung nicht zu erteilen.

Durch diese Richtlinien wird den nach den bestehenden Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen , Anzeigepflichten und Amtshandlungen etc., insbesondere den straßenpolizeilichen , naturschutzrechtlichen , denkmalschutzrechtlichen Vorschriften , in keiner Weise vorgegriffen.


§ 2     Häufigkeit von Veranstaltungen
 

1.       Die Zustimmung zur Abhaltung einer Veranstaltung wird ausschließlich bis zu einer Schallpegelobergrenze von LA,eq = 80 dB, bezogen 0,5 m vor geöffnetem nächstgelegenem Fenster eines Wohnraumes , erteilt.

2.       Veranstaltungen  dürfen nur in der Zeit zwischen  08.00 und 22.00 Uhr stattfinden  mit Ausnahme solcher, die am 31.12. und am Faschingsdienstag des jeweiligen Jahres abgehalten werden. Lärmerzeugende Auf- und Abbauarbeiten  dürfen bis längstens 23.00 Uhr  erfolgen und erst wieder ab  06.00  Uhr  des  darauf  folgenden  Tages  fortgesetzt  werden ,  sofern  keine  abweichenden Vorschreibungen  zur  Hintanhaltung  von  Verkehrsbehinderungen  durch  die  bewilligende  Stelle erfolgt sind.

3.       Eine den Umgebungslärm erhöhende Veranstaltung darf maximal für die Dauer von 3 Tagen zusammenhängend  durchgeführt  werden.  

4.       Nach 3 aufeinander folgenden Veranstaltungstagen mit einer Belastung von LA , eq = mehr als 70 dB muss je Veranstaltungsort eine veranstaltungsfreie Zeit von 4 Tagen folgen. Insgesamt dürfen innerhalb eines Monats jedoch maximal zweimal solche Veranstaltungen an drei aufeinander folgenden Tagen stattfinden. 

5.       Von der Bestimmung des § 2 Z 1, 2 , 3 und 4 ausgenommen sind solche Veranstaltungen , die - als im öffentlichen Interesse der Stadt Graz liegend - vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz genehmigt werden . Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen , dass Z 1 grundsätzlich einzuhalten ist.


§ 2a   Platzbeschreibungen
 

Im Stadtgebiet von Graz - speziell im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen - gibt es mehrere Straßen und Plätze, die für Veranstaltungen geeignet sind . Die am häufigsten bespielten sind Am Eisernen Tor , Färberplatz, Franziskanerplatz , Freiheitsplatz , Hauptplatz , Karmeliterplatz , Lendplatz , Mariahilferplatz und Tummelplatz.  Die  jeweils  aktuellen  Platzbeschreibungen  (Größe, Verkehrssituation , Schallpegelobergrenze , Infrastruktur etc .) werden im Internet veröffentlicht.


§ 3     Verpflichtung zur Einholung der Zustimmungserklärung
 

Vor Abhaltung einer Veranstaltung ist, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen allenfalls erforderlichen Bewilligung , eine Zustimmungserklärung  der Stadt Graz zu erwirken : 

  •  Nach dem  Steiermärkischen  Landes-Straßenverwaltungsgesetz  1964, LGBI  Nr  154/1964  idgF für Gemeindestraßen und für Landesstraßen , die entsprechend dem geltenden Verwaltungsübereinkommen zur Erhaltung von Landesstraßen im Stadtgebiet von der Stadt Graz verwaltet werden,
  •  für sonstige durch die Stadt Graz verwaltete öffentliche Flächen nach den jeweils anzuwendenden  privatrechtliehen  Bestimmungen. 

Zur Erlangung der Zustimmungserklärung wird eine Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesen Richtlinien eingeleitet. Hierfür ist vom Veranstalter/von der Veranstalterin ein entsprechendes Ansuchen samt erforderlicher Unterlagen 

  • schriftlich
  • spätestens sechs Wochen vor Durchführung der Veranstaltung
    bei der Stadt Graz , Mag.Abt. 10/ 1 - Straßenamt , Europaplatz 20, 8011 Graz einzureichen (e-mail: 
    strassenamt@stadt.graz .at).

Veranstalter/Veranstalterin ist derjenige/diejenige , für dessen/deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder der/die sich dem Straßenerhalter gegenüber als solcher/solche erklärt. 

Sämtliche Veranstaltungen sind auf den unbedingt notwendigen Platzbedarf zu beschränken.

 

Das Ansuchen hat folgende Angaben zu enthalten: 

  • Antragsteller /Antragstellerin   (Name , Anschrift , Telefon-Nr.)
  • Art der Veranstaltung  einschließlich kalkulierte Besucher-/ Besucherinnenzahl
  • geplante  Lautstärke  bezogen  auf einen  Referenzpunkt  (Publikumsbereich ,  Mischpult)  in 5 dB­ Stufen (bis einschließlich 65 dB, bis einschließlich 70 dB , bis  einschließlich  75  dB ,  bis einschließlich 80 dB , bis einschließlich 85 dB)
  • Ort (genaue Adresse) der Veranstaltung  und vorgesehenes  Flächenausmaß
  • zeitlicher Ablauf der Veranstaltung samt Auf- und Abbau

    Es steht ein über www.graz .at abrufbares Formular zur Verfügung.

 

Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen: 

  • maßstabgerechte planliche Darstellung der gesamten Veranstaltungsfläche inklusive sämtlicher Aufbauten (z.B. Lage und Größe der Bühne, des Boxenturms , Bestuhlung , Lage des Referenzpunktes {Publikumsbereich , Mischpult} etc .)
  • Auszug aus dem Firmenbuch (bei Firmen und Gesellschaften)
  • Meldezettel (bei Privatpersonen)
  • Vollmacht im Falle einer Vertretung
  • Weitere Nachweise sind auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 

Bei gleichzeitigem bzw. überschneidenden Ansuchen ist der Zeitpunkt der Vorlage sämtlicher oben angeführter Unterlagen entscheidend. 

Sollte die sechswöchige Frist des Einbringens der Unterlagen vor dem beabsichtigten Veranstaltungszeitpunkt in begründeten Fällen vom Veranstalter /von der Veranstalterin  nicht eingehalten werden können , so ist eine Ausnahme zulässig.


§4      Zustimmungsvoraussetzungen

 

1.       Öffentlicher Verkehr

Beeinträchtigungen öffentlicher Verkehrsmittel  und Verkehrseinrichtungen  sind zu vermeiden.  Bei unausweichlichen  Beeinträchtigungen sind seitens der Stadt Graz Maßnahmen vorzuschreiben. 

2.       Zufahrten/Zugänge

ln allen Bereichen der Veranstaltung  ist eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit  in einer Breite von mindestens 3,50 m für Einsatzfahrzeuge , zu Parkplätzen sowie für Ladetätigkeiten freizuhalten. Ein- und Ausgänge , Notausgänge und dgl. sind in einer Breite von mindestens 2,0 m freizuhalten. 

3.       Schutzbereiche

ln unmittelbarer Nähe von Schulen , Kindergärten , Theatern , Kinos, Kirchen , Gebetshäusern und dergleichen sind alle Veranstaltungsaktivitäten auf die Öffnungs- ,  Betriebs-  bzw. Gottesdienstzeiten abzustimmen. Störungen sind zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für den Franziskanerplatz , Färberplatz und Tummelplatz.

ln unmittelbarer  Nähe von Krankenhäusern  haben Veranstaltungen mit einem LA,eq = mehr als 60 dB zu unterbleiben. 

4.       Lärmbegrenzung

  • Der Veranstalter/die Veranstalterin hat die Verpflichtung zu übernehmen , vor Beginn der Veranstaltung , insbesondere bei Musikdarbietungen , im Rahmen der Einstellung von Verstärkeranlagen (Soundcheck) eine Schallmessung am Referenzpunkt (Publikumsbereich , Mischpult) hinsichtlich der festgelegten  Lärmbegrenzung vorzunehmen.
  • Während der Veranstaltung erfolgen Schallkontrollmessungen. Darüber wird ein Schallmessprotokoll verfasst und dem Veranstalter /der Veranstalterin zur Kenntnis  gebracht. Das Ergebnis der Lärmmessung ist dem Veranstalter /der Veranstalterin jedenfalls mitzuteilen. Veranstaltungen , deren Abhaltung keinen übermäßigen Lärm erwarten lassen (z.B. Veranstaltungen ohne Verwendung von Verstärkern) , müssen keiner Schallmessung unterzogen werden.
    Die Kosten für die Schallmessung  sind grundsätzlich vom Veranstalter /von der Veranstalterin zu tragen. Im Falle der Einhaltung der vorgeschriebenen Schallpegelobergrenze sind dem Veranstalter /der Veranstalterin die Kosten für die Lärmmessung zu erlassen.
  • Lärmerzeugende Auf- und Abbauarbeiten dürfen grundsätzlich nur in der Zeit zwischen 06.00 und 23.00 Uhr erfolgen ; sofern keine abweichenden Vorschreibungen zur Hintanhaltung von Verkehrsbehinderungen  durch die bewilligende Stelle erfolgt sind 

5.       Geschirr

Die Verabreichung von Speisen und Getränken darf grundsätzlich nur in bruchsicheren Gebinden erfolgen . ln begründeten Ausnahmefällen  kann davon abgegangen werden.

Es ist Mehrweggeschirr und -besteck zu verwenden. Der Betrieb von Wasch- bzw. Spülmaschinen hat so zu erfolgen , dass keine Beeinträchtigungen  entstehen. Allfällige Einleitungen in den öffentlichen Kanal  hat der Veranstalter /die Veranstalterin mit der Mag.Abt. 10/2 - Kanalbauamt rechtzeitig abzusprechen. 

6.       Abfallentsorgung

Für die ordnungsgemäße Sammlung , Trennung und Entsorgung der Abfälle ist vom Veranstalter /von der Veranstalterin ein Entsorgungskonzept auszuarbeiten , mit der Mag. Abt. 23- Referat für Abfallwirtschaftscontrolling , Kaiserfeldgasse 1/ IV, 8011 Graz (*nunmehr: Schmiedgasse 26/IV, 8011 Graz), abzusprechen und spätestens eine Woche vor der Veranstaltung dort zur  Begutachtung  einzureichen.  Die Entsorgung des nach Fraktionen trennbaren  Abfalls kann durch  den Veranstalter /die Veranstalterin selbst oder durch die Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz durchgeführt werden. Der anfallende Restmüll muss aufgrund des Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes durch die Wirtschaftsbetriebe entsorgt  werden.  Bei  unzureichender  Abfallentsorgung durch  den Veranstalter /die Veranstalterin erfolgt die Abfallentsorgung durch die Wirtschaftsbetriebe. Die Kosten für die Abfallentsorgung durch die Wirtschaftsbetriebe werden dem Veranstalter /der Veranstalterin in Rechnung gestellt. 

7.       Reinigung

Die genutzten Veranstaltungsflächen sind vom Veranstalter /von der Veranstalterin nach Beendigung der Veranstaltung entweder selbst zu reinigen oder die Wirtschaftsbetriebe der Stadt Graz (*nunmehr: Holding Graz Abfallwirtschaft), Sturzgasse 5 - 7, 8011 Graz , dazu mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zu beauftragen. Bei unzureichender Reinigung durch  den  Veranstalter /die Veranstalterin erfolgt eine Nachreinigung durch die Wirtschaftsbetriebe (*nunmehr: Holding Graz Abfallwirtschaft).

Reinigungen durch die Wirtschaftsbetriebe (*nunmehr: Holding Graz Abfallwirtschaft) werden dem Veranstalter /der Veranstalterin in Rechnung gestellt. 

8.       Informationspflicht

Der Veranstalter /die Veranstalterin hat die Pflicht, die von der Veranstaltung betroffene Bevölkerung und die betroffenen Betriebe über die Veranstaltung (Art, Veranstaltungszeit , einschließlich Auf- und Abbauarbeiten , festgesetzte Lärmobergrenze , Veranstalter  gem. § 3) sowie über allenfalls notwendige Verkehrsmaßnahmen (z.B.  Umleitungen) etc . in geeigneter Form rechtzeitig zu informieren. 

9.       Ersatzparkplätze

Wenn durch die Veranstaltung Kurzparkzonenstellplätze für die Öffentlichkeit nicht  mehr benutzbar sind , hat der Veranstalter /die Veranstalterin  den Besitzerinnen von Ausnahmegenehmigungen Ersatzparkplätze zur Verfügung zu stellen (z.B. durch Anmietung von Tiefgaragenparkplätzen). 

10.     Einsatzkräfte

Der Veranstalter /die Veranstalterin hat mit Rettungsdiensten , der Feuerwehr und der Bundespolizeidirektion das Einvernehmen herzustellen  

11.     Ordnerdienst

Der Veranstalter /die Veranstalterin hat je nach Veranstaltungsart und -größe Ordner , die in Erster Hilfe und Erster Löschhilfe ausgebildet sind , in erforderlicher Anzahl bereitzustellen. 

12.     Beschädigungen

Beschädigungen öffentlicher Einrichtungen (Grünflächen , Bäume, Straßen , Objekte etc.) sind zu vermeiden .  Sollte es dennoch zu Beschädigungen kommen , sind die notwendigen Instandsetzungsarbeiten von dazu befugten Unternehmen im Auftrag und auf Kosten des Veranstalter /der Veranstalterin durchzuführen. Bei nicht ordnungsgemäßer Instandsetzung erfolgt diese von der Stadt Graz gegen Kostenverrechnung.

Bemerkung! Die Änderungen haben sich aufgrund der Erfahrungen als notwendig erwiesen.

13.     Tiere

Das Mitwirken von Tieren an der Veranstaltung ist gemäß § 28 Tierschutzgesetz bewilligungspflichtig. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde , der Mag. Abt. 7 - Gesundheitsamt , Referat für Veterinärangelegenheiten (Lagergasse 132, 8020 Graz) , einzureichen. Der Antrag hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen. 

14.     Befahren verkehrsbeschränkter Verkehrsflächen

Ausnahmegenehmigungen für das Befahren verkehrsbeschränkter Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen hat ausschließlich der Veranstalter /die Veranstalterin im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu beantragen. Hierfür ist ein begründetes Ansuchen einschließlich einer Auflistung aller Kennzeichen samt Angabe des maximal zulässigen Gesamtgewichts der  Fahrzeuge  bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gesondert im Straßenamt einzureichen. 

15.     Gebrauchsentgelt

Für die Inanspruchnahme der Flächen ist an die Stadt Graz ein Gebrauchsentgelt zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der durch den Gemeinderat festgelegten Tarifpost für die Benützung öffentlichen Gutes. 

16.     Sonstige Kosten

Der Veranstalter/ die Veranstalterin hat sämtliche Kosten die im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallen bzw. aufgrund der Umsetzung von Vorschreibung und Auflagen entstehen selbst zu tragen (z.B. Kosten für Schienenersatzverkehr, Einsatzkräfte; Verkehrsmaßnahmen ....) 

17.     Sicherstellung

Zur Gewährleistung der Durchführung sämtlicher Abräum- , Reinigungs- , Entsorgungs- oder Instandsetzungsarbeiten bzw. zur  Begleichung  eventuell  zu  verhängender  Konventionalstrafen (§ 5) ist eine Sicherstellung in Form von Bargeld, eines Schecks oder eines Bankhaftbriefes zu hinterlegen. Die Höhe wird für jede Veranstaltung  individuell bestimmt.

Bargeld und Schecks sind bei der Stadthauptkasse  (Grazbachgasse  39, 8011 Graz) einzuzahlen bzw. abzugeben. Die jeweilige Einzahlungs- bzw. Übernahmsbestätigung ist bis spätestens 7 Tagen vor Beginn der Veranstaltung dem Straßenamt auszuhändigen.

Die Rückgabe der Sicherstellung erfolgt - wenn keine Beanstandungen vorliegen - frühestens 4 Monate nach Ende der Veranstaltung.

Der Bankhaftbrief ist dem Straßenamt auszuhändigen. Die Laufzeit dieses Bankhaftbriefes ist auf mindestens 4 Monate ab Ende der Veranstaltung  auszustellen. 

18.     Versicherung

Für die Veranstaltung ist seitens des Veranstalters /der Veranstalterin eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschließen. Der diesbezügliche Versicherungsnachweis ist vorzulegen. 

19.     Verantwortlicher/Verantwortliche

Für die gesamte Veranstaltungszeit , einschließlich Auf- und Abbauarbeiten , sind Personen (samt Mobiltelefonnummer) , die jederzeit erreichbar sind , spätestens 3 Tage vor Beginn der Aufbauarbeiten  bekannt zu geben. 

20.     Selbstbindung

Der Veranstalter /die Veranstalterin verpflichtet sich ausdrücklich dazu , Aufträgen von befugten Vertreterinnen der Stadt Graz zu Änderungen bis hin zur Einstellung  der Veranstaltung (bei groben Verstößen) unverzüglich Folge zu leisten.

Dazu ist diesem Vertreter /dieser Vertreterin zu allen Bereichen der Veranstaltung jederzeit Zutritt zu gewähren. 

21.     Haftung

Der Veranstalter /die Veranstalterin verpflichtet sich zur Einhaltung aller Bestimmungen dieser Richtlinien und Befolgung der in der privatrechtliehen Zustimmungserklärung enthaltenen Bedingungen. Ist ein Geschäftsführer /eine Geschäftsführerin bestellt, so obliegt diesem/dieser diese Verpflichtung . Der Veranstalter /die Veranstalterin hat die Stadt Graz hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. 

22.     Sonstiges

Der Veranstalter /die Veranstalterin verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlicher Vorschriften etc. , die im Zusammenhang  mit der Veranstaltung  Geltung haben. 

23.     Veranstaltungsspezifische Auflagen

Zusätzlich zu diesen Richtlinien werden in der Zustimmungserklärung weitere , veranstaltungsspezifische Auflagen festgelegt.


§ 5       Übertretungen
 

Bei Nichteinhaltung dieser Richtlinien bzw. der Auflagen und Bedingungen der privatrechtliehen Zustimmungserklärung wird eine Konventionalstrafe verhängt. Diese wird von der  gem. § 4 Z17 zu hinterlegenden Sicherstellung einbehalten . Das Ausmaß der Konventionalstrafe  wird  entsprechend der beiliegenden Tabelle bestimmt.

Bei wiederholtem Zuwiderhandeln wird dem Veranstalter /der Veranstalterin für die Zeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren keine Genehmigung für weitere Veranstaltungen erteilt.


§ 6 lnkrafttreten

 

1.       Diese Richtlinien treten am der Beschlussfassung durch den Gemeinderat folgenden Tag in Kraft. 

2.      Am selben Tag treten die am 3.10.2002 vom Gemeinderat beschlossenen  Richtlinien für die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen  auf öffentlichen  Flächen außer Kraft.

 

Sicherstellung 


Kaution:    

Straßenreinigung, Straßeninstandsetzung, Grünflächeninstandsetzung, Müllentsorgung,                    Verkehrszeichenaufstellung, (Lärmmessung)


Konventionalstrafe:

Lärmüberschreitungen 

(50%)

sonstige Übertretungen 

(50%)

1 bis einschließlich 3 dB 

- 25 %

leichte 

- 30 %

4 bis einschließlich 6 dB 

- 50 %

mittelschwere 

- 60 %

7 bis einschließlich 9 dB 

- 75 %

grobe 

- 100%

ab 10 dB 

- 100 %

 

 

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