GZ.: A14-020172/2013/0035
Verordnung
Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 - Bau- und Raumordnung, GZ.: ABT13-10.11 G 241/2015-4 vom 27.03.2015 wurde das 4.01 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 1. Änderung 2014, Änderungspunkte 1, 2 und 3 gemäß § 38 Abs. 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 in der am 04.12.2014 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung genehmigt.
Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 - Bau- und Raumordnung, GZ.: ABT13-10.11 G 241/ 2015 -5 vom 24.04.2015 wurde das 4.01 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 1. Änderung 2014, Änderungspunkt 4, gemäß § 38 Abs 12 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 in der am 22.01.2015 vom Gemeinderat beschlossenen Fassung genehmigt.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat in den Sitzungen am 04.12.2014 und am 22.01.2015 folgende Verordnung beschlossen:
Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 42 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 wird das 4.0 Stadtentwicklungskonzept 2013 der Landeshauptstadt Graz geändert.
§ 1
Das 4.01 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 1. Änderung 2014 besteht aus dem Wortlaut, der zeichnerischen Darstellung und dem Erläuterungsbericht. Bei Widersprüchen gilt der Wortlaut der Verordnung.
§ 2
Gegenüber dem 4.0 STEK 2013 der Landeshauptstadt Graz werden folgende Änderungen des Entwicklungsplanes vorgenommen:
1) Remise Steyrergasse Nord:
Ein bisheriges „Wohngebiet hoher Dichte" wird auf einer Fläche von 1,56 ha in „ Wohnen hoher Dichte / Zentrum" geändert. Die Eignungszone für Freizeit /Sport /Ökologie , 0,26 ha wird beibehalten.
Areal Schönaugürtel: Ein bisheriges „Wohngebiet hoher Dichte" wird im Ausmaß von 4,47 ha in „Industrie-und Gewerbe" geändert.
2) Sportunion Hüttenbrennergasse
Eine bisheriges „Wohngebiet hoher Dichte" wird auf einer Fläche von 0,3 ha in „Eignungszone Freizeit/Sport/Ökologie" geändert.
Eine bisherige „Eignungszone Freizeit/Sport/Ökologie" wird auf einer Fläche von ca. 0,06 ha mit „Wohngebiet hoher Dichte" getauscht.
3) Hafnerstraße
Eine bisherige „Eignungszone Freizeit/Sport/Ökologie" wird im Ausmaß von 0,4 ha als solche beibehalten und auf einer Fläche von 1,29 ha in ein „Wohngebiet mittlerer Dichte" geändert.
4) Stift Admont - Hafnerriegel
Eine bisherige „Eignungszone Freizeit/Sport/Ökologie" wird auf einer Fläche von 0,25 ha in ein „Wohngebiet hoher Dichte" geändert.
§ 3
Der Wortlaut der Verordnung zum 4.0 STEK 2013 der Landeshauptstadt Graz bleibt inhaltlich aufrecht.
§ 4
Die Rechtswirksamkeit des 4.01 Stadtentwicklungskonzeptes 2013 der Landeshauptstadt Graz beginnt gemäß § 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (Herausgabe des Amtsblattes).
Das 4.01 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 1. Änderung 2014 liegt im Stadtplanungsamt, Europaplatz 20. VI. Stock, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.