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Geschäftsordnung für den Migrant:innenbeirat

GZ.: Präs. 009373/2003/0016


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 23.04.2009, mit der eine Geschäftsordnung für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat der Stadt Graz erlassen wird.

Auf Grund des § 13 s Abs. 5 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130/1967 in der Fassung LGBl. 41/2008, wird verordnet:


§ 1     Allgemeine Bestimmungen

 

Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat der Stadt Graz hat die Aufgabe, im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse, die Organe der Stadt Graz durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten. Durch ihn sollen die Interessen der Migrantinnen- und Migranten in Graz gewahrt und gesichert werden und ein Beitrag für ein gutes Zusammenleben zwischen der österreichischen Bevölkerung und den Migrantinnen- und Migranten geleistet werden.


§ 2     Rechte der Mitglieder des Migrantinnen und Migrantenbeirates
 

(1)     Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat das Recht, schriftliche Stellungnahmen und Vorschläge zu Angelegenheiten, die die Interessen der Migrantinnen und Migranten in Graz betreffen, gegenüber den Organen der Stadt Graz abzugeben. Diese Eingaben sind in Bearbeitung zu ziehen und innerhalb von drei Monaten zu beantworten. 

(2)     Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat ist vor Beschlussfassung durch die zuständigen

Gemeindeorgane über Angelegenheiten, durch welche die Interessen von Migrantinnen- und Migranten in besonderem Maße berührt werden, mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Er hat das Recht, die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates routinemäßig (per E-mail) übermittelt zu bekommen, und rechtzeitig in die Planung von Initiativen und Projekten, die Migrantinnen- und Migranten in besonderem Maße berühren, durch die Stadtverwaltung beratend einbezogen zu werden. 

(3)     Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat das Recht, bei Stellungnahmen zu Gesetzes und Verordnungsentwürfen, die im Zusammenhang mit Angelegenheiten, durch welche die Interessen von Migrantinnen- und Migranten berührt werden, von der Stadt Graz abzugeben sind, beratend mitzuwirken. 

(4)     Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates haben während ihrer Funktionsdauer Anspruch auf eine vom Bürgermeister auszustellende Legitimation, in der ihre Funktion ersichtlich gemacht ist.


§ 3     Pflichten der Mitglieder des Migrantinnen und Migrantenbeirates
 

(1)     Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der Migrantinnen- und Migranten in der Gemeinde zu erstatten. 

(2)     Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat mindestens einmal jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 88 f Abs. 1 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der jeweils geltenden Fassung, Wahlberechtigten, Informationsveranstaltungen abzuhalten. 

(3)     Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates erstreckt sich, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Beteiligten geboten ist oder die als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Von der Verschwiegenheitspflicht können die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates vom Bürgermeister entbunden werden.


§ 4     Funktionsdauer und Mitgliedschaft
 

(1)     Der neu gewählte Migrantinnen- und Migrantenbeirat ist innerhalb von vier Monaten nach seiner Wahl vom Bürgermeister zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung wählt der Migrantinnen- und Migrantenbeirat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit ein vorsitzendes Mitglied sowie eine/n erste/n und eine/n zweite/n StellvertreterIn. Die Funktionsperiode des Migrantinnen- und Migrantenbeirates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Migrantinnen- und Migrantenbeirates. 

(2)     Ein Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seinen Aufenthaltstitel oder den Hauptwohnsitz in Graz verliert, oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund iSd § 16 der Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der jeweils geltenden Fassung, darstellt, oder es die Ausübung der Funktion trotz einer mit dem Hinweis der Rechtsfolgen verbundenen Aufforderung durch das vorsitzende Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates verweigert. Ein nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben von drei aufeinander folgenden Sitzungen gilt als Verweigerung der Funktionsausübung. 

(3)     Wird die Stelle des vorsitzenden Mitgliedes oder eines stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes vorzeitig frei, so hat der Migrantinnen- und Migrantenbeirat binnen vier Wochen die Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen.


§ 5     Einberufung und Vorsitz
 

(1)     Das vorsitzende Mitglied lädt zu den Sitzungen (ausgenommen konstituierende Sitzung) des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ein. Es leitet die Sitzungen und erteilt das Wort. Zur Führung einer Rednerliste kann es ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied beauftragen. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes können seine StellvertreterInnen oder andere Beiratsmitglieder die Leitung der Sitzung übernehmen. Will es sich selbst an der Beratung beteiligen, muss es den Vorsitz zu diesem Tagesordnungspunkt abgeben. 

(2)     Das vorsitzende Mitglied hält die Ruhe und Ordnung in der Versammlung aufrecht und kann, falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, die Sitzung für bestimmte Zeit, höchstens jedoch für 24 Stunden, unterbrechen, vertagen oder gänzlich aufheben. Es kann die Sitzung auch aus anderen Gründen unterbrechen oder vertagen, unter anderem, wenn es bei Eintritt der Beschlussunfähigkeit nicht mit der Schließung der Sitzung vorgehen will. Wenn es der Migrantinnen- und Migrantenbeirat über Antrag auch nur eines Migrantinnen- und Migrantenbeiratsmitgliedes beschließt, muss das vorsitzende Mitglied die Sitzung unterbrechen, vertagen oder schließen. Der Termin für die Fortsetzung unterbrochener oder vertagter Sitzungen ist sofort bekannt zu geben. Anwesende Migrantinnen- und Migrantenbeiratsmitglieder werden hievon nicht besonders verständigt. 

(3)     Das vorsitzende Mitglied vertritt den Migrantinnen- und Migrantenbeirat nach außen. Im Verhinderungsfall gehen diese Aufgaben auf die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder über. 

(4)     Die Bestimmungen des § 13 k des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, in der jeweils geltenden Fassung, betreffend "Misstrauensantrag" sind sinngemäß anzuwenden. 

(5)     Das vorsitzende Mitglied, im Falle der Verhinderung das stellvertretende vorsitzende Mitglied, lädt zu den Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirates unter Angabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich ein.

(6)     Wenn in einer Angelegenheit, die in den Wirkungskreis des Migrantinnen- und Migrantenbeirates fällt, die Entscheidung des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf, so ist das vorsitzende Mitglied unter möglichster Einbindung beider StellvertreterInnen und mit Zustimmung zumindest einer der beiden StellvertreterInnen berechtigt, die nötigen Verfügungen zu treffen. Die getroffene Verfügung ist dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat ohne Verzug nachträglich zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Migrantinnen- und Migrantenbeirat seine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist die Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es, insbesondere ohne Verletzung erworbener Rechte, noch möglich ist. Verfügungen im finanziellen Ausmaß von mehr als € 1.000.-- können nur im Wege eines ordentlichen Beschlusses des Migrantinnen- und Migrantenbeirates getätigt werden.


§ 6     Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirates
 

(1)     Die Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirates sind öffentlich. Bei einzelnen Tagesordnungspunkten ist der Ausschluss der Öffentlichkeit möglich, wenn dies vom Migrantinnen- und Migrantenbeirat beschlossen wird. 

(2)     Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf, mindestens jedoch vier mal im Kalenderjahr. Die Termine werden in den Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens vier gewählten Mitgliedern des Migrantinnen- und Migrantenbeirates schriftlich unter Angabe des/der Verhandlungsgegenstandes/gegenstände verlangt wird. 

(3)     Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat kann jederzeit auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand in die Behandlung aufzunehmen und in der Tagesordnung enthaltene Gegenstände aus ihr abzusetzen. 

(4)     Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann das vorsitzende Mitglied Sachverständige einladen. 

(5)     Die Sitzungssprache ist deutsch. 

(6)     Das vorsitzende Mitglied erteilt das Wort und wacht darüber, dass jede/r RednerIn zur Sache spricht, den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Ein dreimaliger Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des Wortes durch das vorsitzende Mitglied zur Folge. Gegen die Entziehung des Wortes kann die/der RednerIn den Beschluss des Migrantinnen- und Migrantenbeirates darüber verlangen, ob sie/er zum Wort weiter zuzulassen ist. Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat beschließt hierüber sofort ohne Verhandlung. 

(7)     Für vorbereitende Arbeiten kann der Migrantinnen- und Migrantenbeirat Arbeitsausschüsse bilden. Die LeiterInnen der Arbeitsausschüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.


§ 7     Beschlussfähigkeit, Abstimmung
 

(1)     Für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses sind erforderlich: die ordnungsgemäße Einberufung sämtlicher Mitglieder die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder die Anwesenheit der/des Vorsitzenden oder einer/eines StellvertreterIn  

(2)     Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 8     Geschäftsführung des Migrantinnen- und Migrantenbeirates
 

Die Geschäfte des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden über seine Geschäftsstelle abgewickelt.


§ 9     Protokoll der Sitzungen
 

(1)     Über den Verlauf aller Sitzungen des Migrantinnen- und Migrantenbeirates sind Protokolle zu führen, mit deren Führung die Geschäftsstelle des Migrantinnen- und Migrantenbeirates betraut ist. Das Protokoll hat zu enthalten:

- Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,

- die zur Verhandlung anstehenden Gegenstände,

- die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse mit ihrem Abstimmungsergebnis,

- eine Anwesenheitsliste. Bei abwesenden Mitgliedern ist zu vermerken, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt gefehlt haben,

- Es ist die Uhrzeit und der Name bei Mitgliedern fest zu halten, die verspätet kommen oder vor dem Ende die Sitzung verlassen. 

(2)     Das Protokoll ist vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin und dem sitzungsleitenden Mitglied zu unterschreiben. Es ist in der folgenden Sitzung vom Migrantinnen- und Migrantenbeirat zu genehmigen. 

(3)     Die Beschlüsse des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden vom vorsitzenden Mitglied an die zuständigen Organe bzw. Stellen der Stadt Graz weitergeleitet.


§ 10   Inkrafttreten
 

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Graz,

Gemeinderatsbeschluss vom 8. Mai 2003, Präs K 93/1995-13, kundgemacht im Amtsblatt

Nr. 11/2003, außer Kraft.

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