GZ.: A8-020081/2006/0213_3
Richtlinie des Gemeinderates vom 13.12.2018, mit der die Tarifordnung für Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage der Landeshauptstadt Graz beschlossen wird, in der von der Holding Graz Wasserwirtschaft gemäß § 48 der Geschäftsbedingungen mit Wirksamkeit zum 01.01.2024 geänderten Fassung.
Auf Grund § 45 Abs. 2 Z 14 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 45/2016 wird beschlossen:
§ 1 Grundlagen und Geltungsbereich
- Gemäß § 48 der Geschäftsbedingungen für Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage der Landeshauptstadt Graz sind für Indirekteinleitungen Entgelte zu entrichten.
- Die Bestimmungen dieser Tarifordnung bilden einen wesentlichen und verbindlichen Bestandteil der Geschäftsbedingungen für Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage der Landeshauptstadt Graz.
- Die in der Tarifordnung in § 2, § 3 und § 4 angeführten Beträge sind wertgesichert. Mit 1. Jänner wird eine jährliche Anpassung aller Tarife auf Basis des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI) oder des an seine Stelle tretenden Index vorgenommen. Diese Veränderung wird gemessen am Durchschnitt der Indexzahlen für das vorletzte Kalenderjahr gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für das letzte Kalenderjahr.
§ 2 Entgelt für die Indirekteinleitung
- In Abhängigkeit der täglich eingeleiteten Abwassermenge ist einmalig ein pauschalierter Aufwandsersatz (zuzüglich Ust.) gemäß nachfolgender Tabelle zu entrichten:
Abwassermenge in m³ pro Tag Aufwandsersatz für wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Einleitungen Aufwandsersatz für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einleitungen 0 bis 10 € 735,82 € 1.471,65 mehr als 10 bis 100 € 1.471,65 € 1.471,65 mehr als 100 € 2.943,30 € 2.943,30 -
Das Entgelt wird bei der Erteilung der Zustimmung zur Einleitung gemäß § 7 der Geschäftsbedingungen für Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage der Landeshauptstadt Graz in Rechnung gestellt und ist binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung fällig.
- Zahlungspflichtig gem. Abs 1 und 2 ist der Indirekteinleiter.
§ 3 Entgelt für die jährliche Bearbeitung der Indirekteinleiterüberprüfung
- Um die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Konsensmengen regelmäßig überprüfen zu können, ist in Abhängigkeit der täglich eingeleiteten Abwassermenge, jährlich ein pauschalierter Aufwandsersatz (zuzüglich Ust.) gemäß nachfolgender Tabelle zu entrichten:
Abwassermenge in m³ pro Tag Aufwandsersatz für wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Einleitungen Aufwandsersatz für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einleitungen 0 bis 10 € 113,20 € 192,45 mehr als 10 bis 100 € 192,45 € 192,45 mehr als 100 € 328,29 € 328,29 - Das jährliche Entgelt wird dem Indirekteinleiter im 1. Quartal eines jeden Jahres in Rechnung gestellt und ist in allen Fällen frühestens am 31.03. desselben Jahres bzw. binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung im Vorhinein für das laufende Kalenderjahr fällig.
- Zahlungspflicht gem. Abs 1 und 2 ist der Indirekteinleiter. Auf § 41 der Geschäftsbedingungen für Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisationsanlage der Landeshauptstadt Graz wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
§ 4 Pauschalierter Reinigungszuschlag
- Bei Nichteinhaltung der in den Geschäftsbedingungen unter § 31 angeführten Pflichten, wird laut § 32 nachfolgender Reinigungszuschlag (zuzüglich Ust.) verrechnet:
(a) Für Fettabscheider, in Abhängigkeit der Nenngröße (NG)
bis NG 2 € 792,42 bis NG 4 € 1.584,85 bis NG 6 € 2.377,28 bis NG 8 € 3.169,71 bis NG 10 € 3.962,13
(b) Für Leichtflüssigkeitsabscheider, in Abhängigkeit der Nenngröße (NG)
bis NG 2 € 1.584,85 bis NG 4 € 3.169,71 bis NG 6 € 4.754,56 bis NG 8 € 6.339,42 bis NG 10 € 7.924,26
(c) Für alle anderen Abwasserreinigungsanlagen € 3.962,13