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Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung

GZ.: A8/2-037979/2006/0034


Verordnung
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 30.03.2006 in der Fassung vom 19.01.2023, über die Art der in den Fällen der pauschalen Entrichtung der Parkgebühr zu verwendenden Kontrolleinrichtungen (Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung 2006 - KontEV 2006).

Auf Grund des § 4 Abs 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 37/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 80/2017, wird verordnet:


§ 1
 

In den Fällen der pauschalen Entrichtung der Parkgebühr auf Grund von Vereinbarungen (§ 4 und § 4a der Grazer Parkgebührenverordnung 2006) gilt als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung für das Parken 

(1)     für UnternehmerInnen, DienstnehmerInnen und sonstige Anspruchsberechtigte eine Parkkarte gemäß dem Muster der Anlagen I a und I b;

(2)     für UnternehmerInnen, die im Zuge ihrer Tätigkeit regelmäßig Arbeitsgeräte in Fahrzeugen bereit zu halten haben (zum Beispiel für Wartungs- bzw. Servicearbeiten) und die eine gültige Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2  der StVO besitzen, eine Parkkarte gemäß dem Muster der Anlage II in Verbindung mit einer Pauschalkarte gemäß dem Muster der Anlage III;

(3)     für BewohnerInnen eine Parkkarte gemäß dem Muster der Anlagen IV a, IV b und IV c;

(4)     in den Fällen der Entrichtung der Parkgebühr als Monats- oder Jahrespauschale gemäß § 4a Abs. 1 Grazer ParkGebV eine Parkkarte gemäß dem Muster der Anlage V.


§ 2


(1)     Die im § 1 genannte Parkkarte (die Pauschalkarte) ist bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite derselben (hinter dieser) und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen, wobei jeweils die Vorderseite sichtbar sein muss. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig.

(2)     Die Entwertung der Pauschalkarte hat bei Ankunft in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen des jeweiligen Datums (Tag, Monat und Jahr) sowie der genauen Ankunftszeit (Stunde und Minute) in den dafür vorgesehenen Feldern zu erfolgen. Bei einstelligen Angaben ist jeweils eine Null vorzusetzen. Sämtliche Felder der Pauschalkarte sind auszufüllen. Die Verwendung von Bleistiften ist unzulässig.


Artikel II


Diese Verordnung tritt am 02.02.2023 in Kraft.

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