GZ.: A16-120/3-1977
Satzung des Gemeinderates vom 02.06.1977 über die Verleihung von Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 10/1977.
Auf Grund des § 11 und § 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 15/1976, wurde beschlossen:
§ 1
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz kann über Antrag des Stadtsenatsreferenten für Kultur Verdienste auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kunst sowie sonstige besonders anerkennungswerte Leistungen durch die Verleihung von Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen würdigen.
§ 2
Die Ehrungen werden in folgenden Ausführungen zuerkannt:
(a) Ehrenmedaille der Landeshauptstadt Graz
(b) Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz in Gold
(c) Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz in Silber
(d) Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz in Bronze
§ 3
(1) Die Ehrenmedaille der Landeshauptstadt Graz wird zur Auszeichnung von Künstlern des In- und Auslandes für Kunstwerke, die auf Ausstellungen in Graz gezeigt, für sonstige künstlerische Leistungen, die bei Wettbewerben in Graz dargeboten werden, sowie für sonstige allgemein anerkennungswerte künstlerische Leistungen verliehen.
(2) Das Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz in Gold und in Silber wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besondere Leistungen Verdienste um die Stadt Graz erworben haben. Das Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz in Bronze wird an Personen des In- und Auslandes auf dem Gebiet der Altstadterhaltung verliehen.
§ 4
(1) Die Ehrenmedaille der Landeshauptstadt Graz ist in Bronze, versilbert ausgeführt und hat einen Durchmesser von 4,5 cm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille eine aufrecht stehende weibliche Gestalt im Profil nach rechts mit der ausgestreckten Hand einen Lorbeerzweig haltend; darunter steht der Text: „Ehr und Gunst der wahren Kunst", signiert: Brandstetter. Die Rückseite zeigt das Grazer Wappentier und den Text: „Ehrenmedaille der Landeshauptstadt Graz". Das Tragen der Ehrenmedaille in bildgetreuem, verkleinerten Maßstab, Durchmesser 1,5 cm, in Form einer Anstecknadel ist gestattet.
(2) Das Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz ist in drei Stufen ausgeführt, und zwar in Bronze, Sterlingsilber und in Sterlingsilber feuervergoldet, und hat einen Durchmesser von 4,5 cm. Auf der Vorderseite zeigt das Ehrenzeichen das Grazer Wappentier und den Text: „Für besondere Verdienste - die Stadt Graz". Die Rückseite zeigt das Grazer Rathaus. Das Ehrenzeichen wird an Inländer als Medaille verliehen. Von Ausländern wird das Ehrenzeichen an einem 2,5 cm breiten weißgrünen Band um den Hals getragen. Das Tragen des Ehrenzeichens in bildgetreuem, verkleinerten Maßstab, Durchmesser 1,5 cm, in Form einer Anstecknadel ist gestattet.
(3) Über die Zuerkennung der Ehrungen ist gemäß § 13 Abs 4 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 eine Urkunde zu errichten. Die vom Bürgermeister unterzeichnete und mit dem Siegel der Stadt Graz versehene Urkunde wird gleichzeitig mit dem Ehrenzeichen überreicht.
§ 5
Jede mit einer Ehrenmedaille oder einem Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommende Dekoration in der im § 4 vorgesehenen Art anzulegen und zu tragen. Andere Vorrechte sind nicht damit verbunden.
§ 6
Diese Satzungen treten mit der Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz nach den Bestimmungen des § 101 Abs 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 in Kraft