GZ.: SSA-K21109/2003/0044
Verordnung des Gemeinderates vom 29.10.1997 in der Fassung vom 24.09.2009 mit der die Anstaltsordnung für die Schulzahnambulatorien der Landeshauptstadt Graz erlassen wird.
Auf Grund § 45 Abs 2 Z 2 Statut der Landeshauptstadt Graz in Verbindung mit § 9 Abs 1 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz LGBl 66/1999 in der Fassung LGBl 145/2006 wurde beschlossen:
§ 1 Rechtliche Stellung
(1) Die Schulzahnambulatorien der Landeshauptstadt Graz sind Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 7 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 78/1957, idgF, (KALG). Sie sind betriebs- und sanitätsbehördlich von der Steiermärkischen Landesregierung bewilligt.
(2) Rechtsträger der Schulzahnambulatorien ist die Landeshauptstadt Graz. Die Ambulatorien selbst besitzen keine Rechtspersönlichkeit, sind dem Magistrat Graz - Stadtschulamt angegliedert und unterstehen dessen Dienstaufsicht.
(3) Die Vertretung der Schulzahnambulatorien nach außen obliegt nach § 56 Abs 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl 130/1967, idgF, dem Bürgermeister bzw. den gemäß § 71 Abs 3 des Statutes ermächtigten Bediensteten.
§ 2 Aufgaben und Einrichtungen
(1) Die Schulzahnambulatorien dienen der Gesundheitsvorsorge für die Schülerinnen und Schüler der städtischen Pflichtschulen. Sie sollen durch prophylaktische sowie pädagogische Maßnahmen auf dem Gebiet der Zahn- und Mundhygiene gesundheitliche Schäden vermeiden helfen und im Einverständnis mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten der Kinder nötigenfalls entsprechende Behandlungen vornehmen.
(2) Der Umfang der Behandlungen erstreckt sich auf den gesamten Bereich der konservierenden Zahnheilkunde einschließlich prophylaktischer und orthodontischer Beratung.
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden drei ortsfeste Ambulatorien betrieben:
Schulzahnambulatorium Keesgasse, Keesgasse 6, 8010 Graz
Schulzahnambulatorium Nibelungenschule, Nibelungengasse 18. 8010 Graz
Schulzahnambulatorium Brucknerschule, Brucknerstraße 51, 8010 Graz
§ 3 Anstaltsorgane und deren Wirkungsbereich
(1) Der ärztliche Dienst in den Schulzahnambulatorien steht unter der Verantwortung des von der Stadt Graz dazu bestellten ärztlichen Leiters. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Dem ärztlichen Leiter obliegen auch die Aufgaben eines Krankenhaushygienikers gemäß § 11a KALG.
(2) Dem ärztlichen Leiter unterstehen das ärztliche Personal und die diplomierten Zahnarzthelferinnen.
(3) Die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sinn des § 14 KALG (Verwaltungsleiter) obliegt dem Abteilungsvorstand des Stadtschulamtes.
(4) Im Fall der Dienstverhinderung wird der ärztliche Leiter durch den dienstältesten zugeteilten Arzt vertreten. Die Vertretung des Verwaltungsleiters richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.
§ 4 Technischer Sicherheitsbeauftragter
Zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in den Schulzahnambulatorien verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen ist gemäß § 11b KALG eine fachlich geeignete Person zum Technischen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Dieser erfüllt seine Aufgaben im Zusammenwirken mit dem ärztlichen Leiter und dem Verwaltungsleiter.
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
(1) Den Bediensteten der Schulzahnambulatorien obliegt die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 KALG. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(2) Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht werden nach den Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl 30/1957, idgF, sowie nach § 63 Abs 1 KALG geahndet.
§ 6 Betriebs- und Dienstzeiten
(1) Die Betriebszeiten der Schulzahnambulatorien richten sich nach den organisatorischen und schulischen Erfordernissen.
(2) Die Dienstzeiten des Personals werden nach den Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung für die Beamten der Landeshauptstadt Graz vom Stadtsenat festgelegt.
§ 7 Zu betreuender Personenkreis
Der zu betreuende Personenkreis umfasst alle Schülerinnen und Schüler der Volks-, Haupt-, Sonder- und Polytechnischen Schulen, für die die Stadt Graz Schulerhalter ist, sowie nach Vereinbarung auch Pflichtschüler anderer Schulen.
§ 8 Hausordnung
Als Hausordnungen für die Schulzahnambulatorien gelten sinngemäß die Hausordnungen der Schulen, in denen die Ambulatorien situiert sind.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Anstaltsordnung ist mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung genehmigt.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Anstaltsordnung tritt die Anstaltsordnung für die Schulzahnambulatorien der Landeshauptstadt Graz vom 01.04.1971, GZ. SSA-K-24bb/12-1971, außer Kraft.