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Kindererholungsaktion der Stadt Graz

GZ.: A6-002335/2003/0121


Richtlinie
des Gemeinderates vom 14.03.2019 in der Fassung vom 25.04.2024 für die Kindererholungsaktion der Stadt Graz

Auf Grund § 45 Abs 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2024 wurde beschlossen:


1.  Ziel der Förderung


Gerade in einer Alltagswelt, wo die Freiräume für Kinder immer weniger werden, bringen Erholungsaufenthalte - mit dem Erleben neuer Umgebung, mit genügend Platz für Spiel, Spaß und kreative Betätigung - den Kindern, die oft durch soziale und familiäre Umstände, die Anforderungen in Schule und „Erwachsenenwelt" sehr belastet sind, Rekreation, Aufatmen und neue Kraft.


2.  Zielgruppe


Das Amt für Jugend und Familie unterstützt Familien, Inhaber:innen einer gültigen SozialCard der Stadt Graz.


3.  Förderfähige Kosten


Ein 90%iger Zuschuss der Kosten bei ein,-zwei,- oder dreiwöchigen Turnussen der Kinderfreunde und Kinderland.


4.  Kriterien für die Zuerkennung eines freien Zuschusses


Eltern, die Inhaber:innen einer gültigen SozialCard der Stadt Graz sind, können einen 90%igen Zuschuss eines Feriencamps bei Kinderfreunde oder Kinderland, in Anspruch nehmen.


5.  Laufzeit


Die Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie richtet sich nach den, in den jeweiligen Budgets reservierten Mitteln und beginnt ab ca. Ende April.


6.  Förderungsbeantragung


Das genaue Datum, ab welchem Anträge für einen Zuschuss eingereicht werden können, wird auf der Homepage der Stadt Graz unter Kindererholungszuschuss ersichtlich gemacht.

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