• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf LinkedIn teilen
  • Auf Facebook teilen

Bausperreverordnung - Stadtentwicklungskonzept

zum Auflageentwurf des 4.08 Stadtentwicklungskonzeptes der Landeshauptstadt Graz

GZ.: A 14-172817/2023/0001


Verordnung
des Gemeinderats der Landeshauptstadt Graz vom 14.12.2023 zur Sicherung einer geordneten Entwicklung des Baugeschehens (Bausperre-Verordnung)

Gemäß § 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 idF LGBl Nr 84/2022 wird verordnet:


§ 1


Zur Sicherung der geplanten Ausweisungen und Festlegungen im Auflagebeschluss zum 4.08 Stadtentwicklungskonzeptes der Landeshauptstadt Graz wird für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Graz eine Bausperre erlassen.


§ 2


Der Auflagebeschluss des 4.08 Stadtentwicklungskonzeptes der Landeshauptstadt Graz, der gemäß dem Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 06. Juli 2023 (GZ: A14-088058/2023/0001) während der Amtsstunden im Magistrat Graz (Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6.Stock) zu allgemeinen Einsicht aufliegt, ist Bestandteil dieser Verordnung.


§ 3


(1) Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, Festlegungsbescheide nach § 18 Steiermärkisches Baugesetz 1995 sowie Bewilligungen gemäß § 45 und § 47 nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010, die dem Planungsvorha- ben (4.08 Stadtentwicklungskonzept inklusive Räumliches Leitbild), zu dessen Siche- rung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen.

(2) Ausgenommen davon sind baubehördliche Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits anhängig sind, wobei dem Bauansuchen zu- mindest Unterlagen über die Bauplatzeignung und das Projekt gemäß § 22 Abs 2 Z.5 und 6 des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen sein müssen.


§ 4


Baubewilligungen sowie Bewilligungen nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010, die dieser Verordnung widersprechen, sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).


§ 5


Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des
4.08 Stadtentwicklungskonzeptes außer Kraft.


§ 6


Diese Verordnung tritt gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz folgenden Werktag, das ist der 30.12.2023, in Kraft.

Mehr zum Thema

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).