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Stadtentwicklungskonzept 4.02 konsolidierte Fassung

A 14-021042/2017/0001 und 0007


Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 28.02.2013 in der Fassung vom 08.02.2018, mit der in Vollziehung der Aufgaben der örtlichen Raumplanung das 4.0 Stadtentwicklungskonzept in der Fassung des 4.02 Stadtentwicklungskonzepts als Örtliches Entwicklungskonzept gem. § 21 St ROG beschlossen wird („Konsolidierte Fassung des 4.02. STEK")

Aufgrund der §§ 21, 22 und 24 bzw.  §§ 42 und 67 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG), i.d.F. LGBl.Nr. 2010/49 wird verordnet.


I. Allgemeines

§ 1 Umfang und Inhalt


Das 4.0 Stadtentwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut (Verordnungstext), der zeichnerischen Darstellung (Entwicklungsplan) samt Planzeichenerklärung und den folgenden Deckplänen:

  • Regionales Entwicklungsprogramm (Deckplan 1)
  • Nutzungsbeschränkungen (Deckplan 2)
  • Verkehr (Deckplan 3)
  • Verkehrslärm (Deckplan 4)
  • Einkaufszentren (Deckplan 5)   

Bei Widersprüchen zwischen dem Wortlaut und der graphischen Darstellung, gilt der Wortlaut der Verordnung. 

Der Verordnung ist ein Erläuterungsbericht beigefügt.


§ 2 Plangrundlage


Plangrundlage sind die orthoentzerrten Luftbilder mit Stand 09/2007 der Landeshauptstadt Graz sowie die digitale Katastralmappe 10/2011.


§ 3 Grundsätze

Die Landeshauptstadt Graz bekennt sich zu nachfolgenden Grundsätzen für die Stadtentwicklung:

  1. Graz entwickelt sich zu einer „Smart City".
  2. Graz ist wesentlicher Akteur der regionalen Entwicklung.
  3. Graz stellt ein ausgewogenes Gesamtsystem dar.
  4. Graz bekennt sich zu einer integrierten Stadtentwicklung.
  5. Graz bietet attraktive Lebensbedingungen im gesamten Stadtgebiet.
  6. Graz bekennt sich zu einem qualitätsvollen Wachstum.
  7. Graz bietet Urbanität und Vielfalt.
  8. Graz erhält seine Handlungsspielräume.
  9. Graz bekennt sich zu einer gelebten Baukultur mit seinem Weltkulturerbe
  10. Graz bekennt sich zum Schutz seines Grünraums.


II. Festlegungen- Entwicklungsplan laut REPRO G-GU 2005

§ 4 Überörtliche Gemeindefunktionen (Ersichtlichmachung)(Teil B, Kap. 1)


(1)   Die Landeshauptstadt Graz ist im Landesentwicklungsprogramm(LEP 2009) als Kernstadt der Stadtregion Graz festgelegt. Kernstädte sind Städte mit einem öffentlichen und privaten Güter- und Leistungsangebot des Ausnahmebedarfes der Bevölkerung des Landes.

(2)   Die Landeshauptstadt Graz ist im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung (REPRO G-GU 2005) zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotentiale für industriell-gewerbliche Nutzung als regionaler Industrie und Gewerbestandort festgelegt.


§ 5 Überörtliche Zonierungen laut Regionalem Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung (REPRO G-GU 2005 - Ersichtlichmachung bzw. Detailabgrenzung)


(1)     Die Landeshauptstadt Graz liegt in folgenden Landschaftsräumen:

  1. Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland
  2. Grünlandgeprägtes Bergland
  3. Grünlandgeprägte inneralpine Täler und Becken
  4. Außeralpines Hügelland
  5. Außeralpine Wälder und Auwälder
  6. Ackerbaugeprägte Talräume
  7. Siedlungs- und Industrielandschaften

Diese sind im Deckplan 1 dargestellt.
 
(2)     Der im REPRO G-GU festgelegte Siedlungsschwerpunkt „Kernstadt Graz" -ist im Deckplan 1 plangrafisch abgegrenzt.
 
(3)     Die im REPRO G-GU festgelegten Grünzonen, Landwirtschaftlichen Vorrangzonen, Vorrangzonen Industrie und Gewerbe sind in den zeichnerischen Darstellungen konkretisiert. Zudem sind Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer in folgendem Ausmaß als Grünzone definiert: an der Mur mind. 20m ab Böschungsoberkante, an allen übrigen Fließgewässern mind. 10m ab Böschungsoberkante. Bestehende Festlegungen im Flächenwidmungsplan innerhalb von Vorrangzonen bleiben gem. §  6 Abs. 6 REPRO G-GU hiervon unberührt.

(4)     Als Vorrangzone für die Siedlungsentwicklung gilt der im Deckplan 1 dargestellte Bereich. Entsprechend der ÖV-Bedienungsqualität und unter Berücksichtigung des erhaltenswerten Bestandes bzw. der angestrebten Entwicklung werden im Entwicklungsplan Wohngebiete unterschiedlicher Dichte festgelegt. (Teil B, Kap. 1)

(5)     Als Wasserwirtschaftliche Vorrangzonen gelten die im Deckplan 1 ausgewiesenen Bereiche (HQ-Anschlaglinien), die für den Hochwasserabfluss notwendig sind oder eine wesentliche Funktion für den Hochwasserrückhalt aufweisen, sowie Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen. (Teil B, Kap. 1)


§ 6 Zentrengliederung (Teil B, Kap. 1)


(1)      Folgende im Regionalplan des REPRO G-GU dargestellten bestehenden Vorrangzonen der Siedlungsentwicklung (Siedlungsschwerpunkte aus überörtlicher Sicht - teilregionale Versorgungszentren) werden im Entwicklungsplan als Stadtteilzentren und Entwicklungsschwerpunkte gekennzeichnet (Sternsignatur „Bezirks- und Stadtteilzentrum") und räumlich abgegrenzt (Funktion „Bezirks- und Stadtteilzentren"):

  • Andritz
  • LKH / St. Leonhard
  • St. Peter
  • Liebenau
  • Puntigam
  • Straßgang
  • Eggenberg inkl. Entwicklungsachse Graz - West / Bahnhofsviertel
  • Gösting 

Als Vorrangzonen der Siedlungsentwicklung (Siedlungsschwerpunkte aus überörtlicher Sicht, aber ohne zentralörtliche Funktion) werden im Entwicklungsplan festgelegt:

  • Mariagrün
  • Mariatrost
  • Ragnitz
  • Wetzelsdorf

  
(2) Im Entwicklungsplan werden als örtliche Siedlungsschwerpunkte gekennzeichnet (Sternsignatur „Lokales Zentrum") und räumlich abgegrenzt (Funktion „Bezirks- und Stadtteilzentren"):

  • Oberandritz
  • Waltendorf
  • Jakomini / Messe 

Zusätzlich werden im Entwicklungsplan als neue örtliche Siedlungsschwerpunkte festgelegt:

  • Gürtelturm / Don Bosco
  • Reininghaus
  • Wagner Biro

 (3)   Im Entwicklungsplan wird als touristischer Siedlungsschwerpunkt (Signatur „T" in schwarzem Kreis) festgelegt:

  • Weinitzen


§6 a Zulässigkeit der Errichtung von Einkaufszentren


Im Entwicklungsplan (Deckplan 5) werden folgende Einstufungen für die Funktionsbereiche Zentrum (§§10, 11 und 12), Einkaufszentren (§17) bzw. die entsprechenden Funktionsüberlagerungen (§§ 18, 20, 21, 22, 23) vorgenommen:

  • Kategorie A: Keine Flächenbeschränkung für Einkaufszentren (maximale Verkaufsfläche für Lebensmittel 5.000m²)
  • Kategorie A1: Keine Flächenbeschränkung für Einkaufszentren (maximale Verkaufsfläche für Lebensmittel 800m²)
  • Kategorie B: Flächenbeschränkung für Einkaufszentren - maximal 5.000m² Verkaufsfläche (maximale Verkaufsfläche für Lebensmittel 1.000m²)
  • Kategorie C: Flächenbeschränkung für Einkaufszentren - maximal 2.000m² Verkaufsfläche (maximale Verkaufsfläche für Lebensmittel 800m²)
  • Kategorie D: Keine Einkaufszentren zulässig 

Die angeführten Flächen gelten als Maximalwerte je Einkaufszentrum gemäß § 31 StROG. Die Festlegungen im Flächenwidmungsplan dürfen diesen Rahmen nicht überschreiten.

 

In allen übrigen Bereichen ist die Errichtung von Einkaufszentren ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für jene Eignungszonen für Freizeit, Sport, Ökologie gem. §7, welche innerhalb der Geltungsbereiche A, A1, B, C oder D lt. Deckplan 5 liegen. Auch in Bereichen, welche im Sinne einer überwiegenden Gewerbenutzung, in Überlagerungen von KG+GG(EA) im Flächenwidmungsplan festgelegt werden, gilt der Ausschluss von Einkaufszentren. Die Errichtung von sonstigen Handelsbetrieben richtet sich in den jeweiligen Baugebietskategorien nach den Bestimmungen des §30 StROG 2010.

 

Sofern Erweiterungen von Zentrums- oder Einkaufszentrenfunktionen im Sinne des §24 Gebietsabgrenzungen erfolgen oder eine Potentialfläche betreffen, gilt die für den jeweils angrenzenden Bereich lt Deckplan 5 getroffene Festlegung A bis D sinngemäß.


III. Festlegungen im eigenen Wirkungsbereich

§ 7 Eignungszonen und Freihaltezonen gem. § 22 Abs. 5 lit.4 St ROG 2010 (Teil B, Kap. 1)


(1)   Die im Entwicklungsplan ausgewiesenen Eignungszonen „Freizeit/Sport/Ökologie" dienen der Flächensicherung für eine ausreichende Grünraumversorgung der BewohnerInnen und/oder erfüllen ökologische oder stadtklimatische Funktionen. Dies sind Spiel- und Sportflächen, Parkanlagen sowie Erwerbsgärtnereien, Friedhöfe, Kleingartenanlagen und dgl. Baulandausweisungen sind unzulässig.

(2)   Gleichermaßen sind in den im Entwicklungsplan ersichtlich gemachten Waldflächen Baulandausweisungen unzulässig, mit Ausnahme jener Flächen, für welche die Nichtwaldeigenschaft festgestellt wird. (Teil C, Kap. 2.5)

(3)   In den im Entwicklungsplan festgelegten Freihaltezonen ist die Errichtung von Gebäuden (ausgenommen Zu- und Umbauten) unzulässig.


§ 8 Grüngürtel (Teil C, Kap. 2.3)


(1)   Der im Entwicklungsplan festgelegte Grüngürtel umfasst Freiland, Wald und bestehende Wohngebiete geringer Dichte. Der stark durchgrünte Charakter insbesondere auch der Baugebiete ist zu erhalten.

(2)   In Bereichen mit relativen Siedlungsgrenzen sind kleinräumige Ergänzungen des Baulandes unter Berücksichtigung folgender Kriterien zulässig:

  • Erhaltung der großräumigen Freiflächen und deren Verbindung untereinander.
  • Rücksichtnahme auf landschaftliche, topografische und klimatische Gegebenheiten.

(3)   Festlegung einer Bebauungsdichte von höchstens 0,3. Im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel und unter Berücksichtigung topografischer Verhältnisse ist eine Bebauungsdichte von höchstens 0,4 zulässig.

(4)   Anpassung aller baulichen Anlagen an die Topografie, weitgehender Erhalt des natürlichen Geländeverlaufs, flächen- und höhenmäßige Beschränkung von Geländeveränderungen in der Bebauungsplanung und in Bauverfahren.

(5)   Zulässig sind:
Bebauungen mit einem zweigeschossigen Erscheinungsbild, wobei zusätzlich ein zurückversetztes zweites Obergeschoss oder ein ausgebautes Dachgeschoss zulässig ist und abgetreppte mehrgeschossige Bebauungen, die an keiner Stelle eine größere Gebäudehöhe als 7,50 m erreichen.

(6)   Zur Angleichung von Neu- und Zubauten an die Nachbarobjekte hinsichtlich ihrer Maßstäblichkeit  und unter Berücksichtigung des Gebietscharakters kann die Festlegung nach Abs (5) um maximal ein Geschoß überschritten werden.

(7)   Einhaltung gebietstypischer Abstände zwischen Hauptgebäuden und den Bauplatzgrenzen, insbesondere auch zu öffentlichen Verkehrsflächen ist anzustreben.

(8)   Beschränkung der Bodenversiegelung.

(9)   Außerhalb des Grüngürtels sind Tierhaltungsbetriebe mit einer Geruchszahl G ≥ 20 einschließlich ihrer Geruchsschwellenabstände unzulässig.


§ 9 Entwicklungsgrenzen (Teil B, Kap. 1)


Im Entwicklungsplan sind Entwicklungsgebiete durch absolute und relative Entwicklungsgrenzen begrenzt. Es wird zwischen siedlungspolitischen (rot dargestellten) und naturräumlich begründeten (grün dargestellt) unterschieden.

Absolute Grenzen dürfen nicht durch Baulandfestlegungen überschritten werden.

Relative Entwicklungsgrenzen können durch Baulandfestlegungen höchstens bis zur Tiefe einer ortsüblichen Einfamilienhaus-Bauplatztiefe überschritten werden.


IV. Raumbezogene Ziele und Maßnahmen (Teil B, Kap. 1)


Präambel

Im Stadtentwicklungskonzept festgelegte Funktionen bilden einen Maximalrahmen für Festlegungen im Flächenwidmungsplan. Sie ermöglichen eine Vielzahl von Widmungs- und Dichtefestlegungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Funktionen. Der Maximalrahmen darf dabei nicht überschritten werden. Auf Ebene des Flächenwidmungsplanes ist festzulegen, ob der jeweilige Maximalrahmen ausgenutzt werden darf. Ein Rechtsanspruch auf Ausnutzung des Maximalrahmens kann jedoch aus Funktionsfestlegungen oder Deckplan 5-Festlegungen nicht abgeleitet werden.


§ 10 ZENTRUM: Stadtzentrum 


(1)   Stärkung der Funktionen des Stadtzentrums und seiner urbanen Mischung aus Verwaltung, Kultur, Tourismus, Einzelhandel, Freizeitgestaltung und Unterhaltung sowie Wohnen.

(2)   Sicherung der Wohnfunktion und Erhaltung bzw. Verbesserung eines entsprechenden Wohnumfeldes.

(3)   Erhaltung und Gestaltung der Straßen- und Platzräume sowie der Struktur und Dimension der historischen Bebauung.

(4)   Sicherung eines engmaschigen Geh- und Radwegenetzes.

(5)   Sicherung der Qualität von Innenhöfen (siehe § 26 Abs 26)


§ 11 ZENTRUM: Bezirks- und Stadtteilzentrum


(1)   Versorgung der Wohngebiete durch Stärkung und bedarfsgerechte Ausstattung der Bezirks- und Stadtteilzentren mit den erforderlichen infrastrukturellen Einrichtungen.

(2)   Aufwertung der Bezirkszentren durch Gestaltung des öffentlichen Raumes, Erhaltung bzw. Verbesserung der Durchgrünung und Durchwegung.


§ 12 ZENTRUM: Überörtlich bedeutsame Einrichtung (Signatur „Zentrum" mit Ersichtlichmachung der bereichsbestimmenden Nutzung - schwarze Punktschraffur)


(1)   Verträgliche Einbettung in das Umfeld, Gestaltung der Übergänge.

(2)   Verbesserte Einbeziehung in das Geh- und Radwegenetz, Reduzierung nicht öffentlich zugänglicher Bereiche.

(3)   Beschränkung der Bodenversiegelung.

(4)   Weitgehende Unterbringung der PKW - Abstellplätze in Tiefgaragen, in Abhängigkeit zur Projektgröße

(5)   Eine Erhöhung der Durchgrünung ist anzustreben.


§ 13 WOHNEN: Wohngebiet hoher Dichte (Signatur „Wohnen" - orange)


(1)   Sicherung der Wohnfunktion, Verdichtung von Beständen in infrastrukturell gut erschlossenen Lagen unter Berücksichtigung des Gebietscharakters.

(2)   Sicherung bzw. Verbesserung der Grünausstattung in Abstimmung auf die Bevölkerungsstruktur und -dichte.

(3)   Sicherung der Qualität von Innenhöfen (siehe §26 Abs 26)

(4)   Vermeiden gebietsfremder Lärmquellen in Innenhöfen.

(5)   Weitgehende Unterbringung der PKW-Stellplätze in Tiefgaragen, in Abhängigkeit zur Projektgröße

(6)   Herstellung einer ausreichend großen, allen BewohnerInnen zugänglichen Grünfläche bei Neubauten.

(7)   Beschränkung der Bodenversiegelung.

(8)   Festlegung des Bebauungsdichterahmens im Flächenwidmungsplan unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung (motorisierter Individualverkehr und öffentlicher Verkehr), der sozialen und technischen Infrastruktur, der Versorgungsinfrastruktur, der bestehenden und der angestrebten städtebaulichen Struktur, usw.


14 WOHNEN: Wohngebiet mittlerer Dichte (Signatur „Wohnen" - dunkelgelb)


(1)   Vorrangige Wohnnutzung.

(2)   Durchmischung mit gebietsverträglichen Nutzungen an den Hauptverkehrs- und Verkehrsstraßen.

(3)   Gebietsverträgliche Nachverdichtung von Baulandbereichen mit lockerer Bebauung in infrastrukturell gut ausgestatteten Lagen.

(4)   Schaffung bzw. Sicherung einer ausreichenden Ausstattung mit öffentlich zugänglichen Freiflächen.

(5)   Die Unterbringung der PKW-Stellplätze in Tiefgaragen ist anzustreben.

(6)   Herstellung einer ausreichend großen, allen BewohnerInnen zugänglichen Grünfläche bei Neubauten.

(7)   Beschränkung der Bodenversiegelung.

(8)   Festlegung des Bebauungsdichterahmens im Flächenwidmungsplan unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung (motorisierter Individualverkehr und öffentlicher Verkehr), der sozialen und technischen Infrastruktur, der Versorgungsinfrastruktur, der bestehenden und der angestrebten städtebaulichen Struktur, usw.

(9)   Sicherung der Qualität von Innenhöfen (siehe §26 Abs 26)


§ 15 WOHNEN: Wohngebiet geringer Dichte (Signatur „Wohnen" - hellgelb)


(1)   Gebietsverträgliche Nachverdichtung in infrastrukturell gut ausgestatteten Lagen, auch unter Einsatz der Bebauungsplanung.

(2)   Festlegung einer Mindestbebauungsdichte von 0,3 im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel.

(3)   Intensive Durchgrünung und Schaffung bzw. Erhaltung öffentlich zugänglicher Freiflächen.

(4)   Beschränkung der Bodenversiegelung.

(5)   Festlegung des Bebauungsdichterahmens im Flächenwidmungsplan unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung (motorisierter Individualverkehr und öffentlicher Verkehr), der sozialen und technischen Infrastruktur, der Versorgungsinfrastruktur, der bestehenden und der angestrebten städtebaulichen Struktur, usw.


§ 16 INDUSTRIE, GEWERBE:


(1)   Sicherung bzw. Verbesserung der Infrastrukturellen Erschließung.

(2)   Gestaltung der Übergänge zu Wohngebieten unter Berücksichtigung von erforderlichen Immissionsschutzmaßnahmen.

(3)   Verbesserung des Kleinklimas durch Dachbegrünung ist anzustreben.

(4)   Verbesserung der Umweltauswirkungen durch Maßnahmen hinsichtlich der Energieversorgung und der Emissionen.

(5)   Beschränkung der Bodenversiegelung und Erhöhung des Grünanteils


§ 17 EINKAUFSZENTREN:


(1)   Ausweitung von Einkaufszentren oder Dichteanhebung nur unter Bedachtnahme auf die Verträglichkeit mit dem Umfeld und die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes.

(2)   Ergänzung bestehender Handelsschwerpunkte zur Sicherung einer räumlich gestreuten Nahversorgung mit Gütern und Dienstleistungen durch Ausstattung dieser Bereiche mit zusätzlichen Funktionen (beispielsweise Büro- oder Freizeitnutzung).

(3)   Beschränkung der Bodenversiegelung.


Bereiche mit zwei Funktionen (Überlagerung): §18-22


Sind im Entwicklungsplan mehrere Funktionen festgelegt, so muss die Ausweisung im Flächenwidmungsplan zumindest einer davon entsprechen, wobei dies auch in Form einer zeitlichen Nachfolgenutzung oder geschossweisen Überlagerung erfolgen kann. Dabei sind potenzielle Nutzungskonflikte hintanzuhalten, beispielsweise durch großräumige Festlegungen. In den nachgeordneten Verfahren (Bebauungsplanung, Bauverfahren) gelten die der Flächenwidmungsplanausweisung entsprechenden Bestimmungen des STEK.


§ 18 ZENTRUM / WOHNEN: Innerstädtisches Wohn- und Mischgebiet


(1)   Durchmischung der Wohn- mit verträglicher Büro-, Betriebs-, und Geschäftsnutzung.

(2)   Sicherung der Wohnfunktion und Erhaltung bzw. Verbesserung eines entsprechenden Wohnumfeldes.

(3)   Nutzung rechtlicher Möglichkeiten (z.B. Lärmschutzverordnung, Maßnahmen der Gewerbeordnung) zur Reduzierung der nachteiligen Auswirkungen von Betrieben auf das Wohnumfeld.

(4)   Sicherung der Qualität von Innenhöfen  (siehe §26 Abs 26)

(5)   Erhaltung und Weiterentwicklung des Grünbestandes.

(6)   Sicherung bzw. Wiedererrichtung von Vorgärten.

(7)   Weitgehende Unterbringung der PKW-Stellplätze in Tiefgaragen, in Abhängigkeit zur Projektgröße

(8)   Herstellung einer ausreichend großen, allen BewohnerInnen zugänglichen Grünfläche bei Neubauten.

(9)   Beschränkung der Bodenversiegelung.


§ 19 INDUSTRIE, GEWERBE / WOHNEN: Gewerbe- und Mischgebiet


(1)   Abgestimmte Entwicklung von Dienstleistungs-, Verwaltungs- und verträglichen Gewerbenutzungen, wobei bei entsprechender Eignung insbesondere hinsichtlich der Immissionen (Lärm, Luft und Erschütterungen) auch Wohngebiete zulässig sind.

(2)   Festlegung geeigneter Bebauungsweisen (z.B. der geschlossenen) entlang von Hauptverkehrsadern als Lärmschutzmaßnahme für dahinter liegende Wohngebiete in Bauverfahren und Bebauungsplänen unter Bedachtnahme auf bestehende Gebäude und Nutzungen.

(3)   Beschränkung der Bodenversiegelung.


§ 20 ZENTRUM / INDUSTRIE, GEWERBE:


(1)   Berücksichtigung einer verträglichen Handelsentwicklung entlang des übergeordneten Straßennetzes.

(2)   Festlegung geeigneter Bebauungsweisen (z.B. der geschlossenen) entlang von Hauptverkehrsadern als Lärmschutzmaßnahme für dahinter liegende Wohngebiete in Bauverfahren und Bebauungsplänen unter Bedachtnahme auf bestehende Gebäude und Nutzungen.


§ 21 EINKAUFSZENTREN / INDUSTRIE, GEWERBE bzw. WOHNEN:


(1)      Ausweitung von Einkaufszentren nur unter Bedachtnahme auf die Verträglichkeit mit dem Umfeld und die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes.

 
 
§ 22 Überlagerung Eignungszone „Freizeit/Sport/Ökologie" mit anderen FUNKTIONEN (Wohnen; Industrie, Gewerbe; Zentrum):


(1)   Bei Festlegung von Vorbehaltsflächen für Freizeit/Sport/Ökologie im Flächenwidmungsplan kann als Nachfolgenutzung auch Bauland festgelegt werden.

(2)   Bei Festlegung von Bauland als Nachfolgenutzung sind intensiv durchgrünte Puffer- und Abstandsbereiche mit geringer Bodenversiegelung zu berücksichtigen.


§23 Überlagerung Eisenbahn / INDUSTRIE, GEWERBE bzw. ZENTRUM:


(1) Für folgende Bereiche, welche im Entwicklungsplan als Bahn ersichtlich gemacht sind, werden zeitlich und/oder räumlich nachfolgende Funktionen festgelegt:

Bereich Funktion
A Unterführung Grafenbergstraße bis Unterführung Peter-Tunner-Straße Industrie/Gewerbe gem. § 16
B Unterführung Peter-Tunner-Straße bis Höhe Starhemberggasse Industrie/Gewerbe gem. § 16
C Höhe Starhemberggasse bis Eggenbergerstraße Zentrum gem. § 10
D Zwischen Köflacher Gasse und Friedhofgasse Bereich mit 2 Funktionen:
Zentrum und Industrie- und
Gewerbegebiet gem. § 20
E Ostbahnhof Ecke Fröhlichgasse Zentrum gem. § 10
F Ostbahnhof entlang Raiffeisengasse Industrie/Gewerbe gem. § 16
G Ostbahnhof entlang C.v.Hötzendorfstraße Industrie/Gewerbe gem. § 16
H Ostbahnhof entlang der C.v.Hötzendorfstraße/nördlicher Abschnitt Zentrum gem. §10

§ 24 Gebietsabgrenzung


Die Abgrenzung zwischen Funktionsbereichen gemäß § 10 - 23 ist im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung im Flächenwidmungsplan zu konkretisieren. Dabei sind Abweichungen in der Größenordnung einer ortsüblichen Einfamilienhaus-Bauplatztiefe zulässig, sofern kein Widerspruch zu den festgelegten Vorrangzonen entsteht, und die Abgrenzung nicht klar nachvollziehbaren Strukturlinien wie Straßen und Gewässern, etc. folgt. 


§ 25 Potenzialflächen


Die im Entwicklungsplan ausgewiesenen Potenzialflächen können im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen werden. Die fortlaufend nummerierten Potenzialflächen können nur unter folgenden Voraussetzungen als Bauland ausgewiesen werden:

1 Grüngürtel - Strasserhofweg Nachweis einer ausreichend leistungsfähigen Verkehrsanbindung Bis HQ100
2 Grüngürtel - Salfeldstraße Nachweis der Möglichkeit der Verbringung der Oberflächen- und Hangwässer ca. 19.000 m2 gesamt
3 Grüngürtel - Mariatroster Straße Bis HQ100
4 Liebenau Ost Industrie Nachweis einer ausreichend leistungsfähigen, direkten MIV-Anbindung an das übergeordnete Straßennetz, Entwicklungsrichtung Süd/Nord Keine Einschränkung innerhalb des Funktionsbereiches Industrie und Gewerbe
5 Liebenau Ost - Wohnen Nachweis einer ausreichend leistungsfähigen MIV-Anbindung oder Nachweis der Möglichkeit einer ÖV-Anbindung Keine Einschränkung innerhalb des Funktionsbereiches Wohnen
6 Liebenau: Gerlitz- und Hatzl-Gründe Erstellung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes und einer Infrastrukturplanung (inkl. ÖV) + in Abstimmung mit dem Hochwasserschutz ausschließlich außerhalb von HQ100 Gefährdungsbereichen oder Keine Einschränkung
Baulandanschluss und Verkehrsanbindung, Berücksichtigung der Grünverbindungen, + in Abstimmung mit dem Hochwasserschutz ausschließlich außerhalb von HQ100 Gefährdungsbereichen ca. 1.000 m2 pro Einzelfall
7  Murfeld Erstellung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes und einer Infrastrukturplanung (inkl. ÖV)  auf der Basis des Stadtteilentwicklungskonzeptes Murfeld oder Keine Einschränkung
  Baulandanschluss und Verkehrsanbindung,  Berücksichtigung der Grünverbindungen ca. 1.000 m2 pro Einzelfall
8 St. Peter -
Autaler Straße
Festlegung der Erstellung eines Bebauungsplanes zur Berücksichtigung der Lärmbelastung und Entwicklung von innen nach außen im FWPL Keine Einschränkung innerhalb des Funktionsbereiches Wohnen
9 Wetzelsdorf - Grottenhofstraße Erstellung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes in Kombination mit ÖV-Anbindung (Straßenbahnendhaltestelle) Keine Einschränkung
10 Webling -   Hafnerstraße Aufgrund des erforderlichen Schallschutzes hat die Konsumation erst nach Bebauung des Gewerbegebietes entlang der A9 oder eines alternativen Nachweises zu erfolgen Keine Einschränkung innerhalb des Funktionsbereiches Wohnen
11 Westlich und östlich Rudersdorfer Straße

Erstellung eines Gesamtverkehrskonzeptes und Berücksichtigung der Entwicklung von innen nach außen bzw. Nachweis der Erschließung, unter Berücksichtigung des Fluglärms

Keine Einschränkung innerhalb des Funktionsbereiches Wohnen
12 St. Peter - Raabaweg und Messendorferstraße

Nachweis des herstellbaren Schallschutzes und in Abstimmung mit dem Hochwasserschutz ausschließlich außerhalb vom HQ100 Gefährdungsbereich

Keine Einschränkung innerhalb des Funktionsbereiches Wohnen
13 Puntigam - Grundstück 382/6, KG Rudersdorf Berücksichtigung Brunnenschutzgebiet 1 und Erstellung eines Erschließungskonzeptes für eine Industrieaufschließungsstraße Rudersdorf (unter Einbeziehung des Grundstückes 404/20, KG Rudersdorf)

Keine Einschränkung

 

 

V. Sachbereichsbezogene Ziele und Maßnahmen


Die sachbereichsbezogenen Ziele und Maßnahmen stellen ein generelles Bekenntnis der Stadt Graz zur qualitätsvollen Stadtentwicklung dar. Im Einzelfall sind diese gegeneinander abzuwägen. Die Umsetzung im Zuständigkeitsbereich der Stadt Graz kann jeweils nur nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten erfolgen.


§ 26 Naturraum und Umwelt


Topografie, Landschaft und Schutzgebiete (Teil C, Kap. 2.1)

(1)   Erhalt des charakteristischen Landschaftsbildes durch:

  • Erhaltung und naturnahe Bewirtschaftung der Waldflächen.
  • Freihaltung der Waldränder durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens 10 m zwischen Hauptgebäuden und Waldrändern. Dieses Maß kann reduziert werden, wenn ansonsten eine zweckmäßige Bebauung nicht möglich wäre (beispielsweise auf schmalen Bauplätzen).
  • Aktualisierung der Grenzen der bestehenden Landschaftsschutzgebiete Nr. 29 (westliches Grazer Hügelland), Nr. 30 (nördliches und östliches Hügelland) und Nr. 31 (Murauen).
  • Erstellung eines Sachprogramms Landwirtschaft und Landschaftspflege.

(2)   Vermeidung von störenden Eingriffen in das Landschaftsbild insbesondere durch:

  • den örtlichen topografischen Gegebenheiten angepasst Bauweisen,
  • weitgehender Erhalt des natürlichen Geländeverlaufs, flächen- und höhenmäßige Beschränkung von Geländeveränderungen in der Bebauungsplanung und in Bauverfahren, Minimierung der Eingriffe in Hanglagen insbesondere auch für die innere Verkehrserschließung.

(3)   Sicherung der Grünraume in der Stadt.

 

Gewässer (Teil C, Kap. 2.4)

(4)   Freihalten eines Uferstreifens entlang natürlich fließender Gewässer von Bauland und Sondernutzungen im Freiland, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen, wie z.B. Ablagerungsplätze, Aufschüttungsgebiete, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche sowie von Bodenentnahmeflächen in folgendem Ausmaß:

  • an der Mur mindestens 20m ab Böschungsoberkante,
  • an allen übrigen Gewässern mindestens 10m ab Böschungsoberkante.

Für Baulückenschließungen sind Ausnahmen zulässig. 

(4 a) Weitgehende Freihaltung der Ufer entlang natürlich fließender Gewässer vor jeglicher Bebauung und langfristige Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden Uferbegleitvegetation entlang natürlicher Gewässer gemäß den Zielsetzungen des WRG 1959 idgF und dem Sachprogramm zur hochwassersicheren Entwicklung von Siedlungsräumen

  • Festlegung eines Freihaltebereiches zu den natürlich fließenden Gewässern im Ausmaß von 20m (Mur) bzw. 10m (sonstige Fließgewässer), gemessen ab der Böschungsoberkante 

Die Behörde kann hiervon in folgenden Fällen Ausnahmen genehmigen. Hierfür ist jedenfalls die Zustimmung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans erforderlich.

a.     Bestandssanierungen,

b.     Bauführungen im öffentlichen Interesse (z.B.: Hochwasserschutzmaßnahmen, Brücken, Stege, Regenwasserentsorgungsleitungen, Maßnahmen zur Verbesserung der Naherholungsfunktion an der Mur und dgl.)

c.     Unterirdische Einbauten sowie Befestigungen von Verkehrsflächen innerhalb des Freihaltebereichs in der Zone von 3- 10m bzw. 3 - 20m (Mur) gemessen ab der Böschungsoberkante

d.     Bebauungen im dicht verbauten Stadtgebiet innerhalb des Freihaltebereichs in der Zone von 5 - 10m bzw. 5 - 20m (Mur), gemessen ab der Böschungsoberkante

 

(5)   Berücksichtigung des Hochwasserabflusses HQ 30/100 sowie der roten und gelben Gefahrenzonen an den Grazer Bächen bei der Fortführung des Flächenwidmungsplanes, in der Bebauungsplanung und im Bauverfahren.

(6)   Freihaltung der notwendigen Retentionsräume bei allen zukünftigen Bau- und Stadtentwicklungsmaßnahmen entlang von Gewässern; Flächenvorsorge für Retentions- und Versickerungsanlagen.

 

Klima, Luft, Lärm (Teil C, Kap. 2.5)

(7)   Erhaltung der für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsamen Bereiche:

  • Erhalt der klimawirksamen Parkanlagen.
  • Erhalt großer, zusammenhängender Freilandflächen und Wälder.
  • Erhalt des Murraums als klimawirksame Nord-Süd-Achse. 

(8)   Weitere Verbesserung der Luftgüte insbesondere durch: (Teil C, Kap. 2.5, 2.6)

  • Reduktion der Emission aus Verkehr (Elektromobilität) und Industrie.
  • Reduktion der Hausbrandemissionen zur Reduktion der Feinstaubbelastung:
    • Umsetzung und laufende Aktualisierung des Kommunalen Energiekonzeptes
    • Ausbau adäquater Energieversorgung
    • Einschränkung von Energieträgern mit hohen CO2- oder Feinstaubemissionen.
    • Beibehaltung der Beschränkungszonen für die Raumheizung mit Festbrennstoffen.
  • Klimawirksame Bebauungsbeschränkungen in Frischluftschneisen durch Begrenzung der Gebäudehöhen   und Berücksichtigung der Luftströme bei der Situierung der Baukörper (Geltungsbereich siehe Kartendarstellung „Klimatopkarte mit Planungshinweisen aus klimatologischer Sicht" im Teil E)
  • Erhöhung des Baumbestandes im dicht verbauten Stadtgebiet.
  • Erhaltung der für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsamen Bereiche, großer zusammenhängender Freilandflächen und der Wälder. 

(9)   Lärm: (Teil C, Kap. 2.7)

  • Fernhalten gebietsfremder Lärmquellen aus Wohngebieten.
  • Lärmschutzmaßnahmen entlang der übergeordneten Straßenzüge und entlang bestehender bzw. zukünftiger hochrangiger Schienenverkehrsbänder (je nach vorhandenen Möglichkeiten objektseitige bzw. straßen-/bahnseitige Maßnahmen) unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild.
  • Standortgerechte Situierung von Industrie- / Gewerbebetrieben und Wohnanlagen.
  • ·Schaffung ruhiger Bereiche mittels geeigneter Bebauung (z.B. geschlossene Bebauungsweise entlang von Hauptverkehrsadern, Blockrandbebauung).
  • Berücksichtigung der aktualisierten Fluglärmkurven bei Baulandausweisungen

 

Soziales Grün

(10)      Erhaltung bzw. Schaffung einer ausreichenden Infrastruktur an öffentlichen Freiflächen (stadtteil- und quartierbezogene Park- und Grünanlagen), insbesondere in unzureichend ausgestatteten Stadtteilen, durch entsprechende Festlegungen in der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung, insbesondere auch durch Ausweisung von Vorbehaltsflächen. (Teil C, Kap. 2.8, 7.3)

(11)      Einführung von anzustrebenden Richtwerten (m²/EW) für eine entsprechende öffentliche Freiflächenausstattung von Stadtteilen (Teil C, Kap. 2.8)

(12)      Bereitstellung ausreichender Sport und Freizeitangebote für alle Bevölkerungsgruppen und Sicherung der dafür erforderlichen Flächen: (Teil C, Kap. 2.8)

  • Erhaltung vorhandener Bezirkssportplätze bzw. Schaffung entsprechender Ersatzflächen, Ausweisung neuer Sport- und Bewegungsflächen.
  • Berücksichtigung von Trend-Sportarten.

(13)      Vernetzung von Biotopen, Grünflächen und Freiräumen. (Teil C, Kap. 2.2, 2.8)

(14)      Weitgehender Erhalt bestehender  und Schaffung neuer Kleingartenanlagen. (Teil C, Kap. 2.8)

(15)      Öffentliche Durchwegung und Einbindung von Kleingartenanlagen in einen Grünverbund, insbesondere bei Neuanlagen und ausschließlich unter Einbindung der Kleingartenvereine bei bestehenden Anlagen (Teil C, Kap. 2.8)

(16)      Umwandlung von unter- bzw. nicht genutzten Kleingärten bevorzugt in öffentliche Parkanlagen. (Teil C, Kap. 2.8)

(17)      Schaffung bzw. Unterstützung von Gemeinschaftsgärten und interkulturellen Gärten, bevorzugt in dicht bebauten Gebieten. (Teil C, Kap. 2.8)

(18)      Evaluierung und Überarbeitung des Sachprogrammes Grünraum sowie der Biotopkartierung. (Teil C, Kap. 2.8) 

 

Baulanddurchgrünung

(19)      Schutz, Pflege und Erweiterung der vorhandenen Vegetation im öffentlichen Raum: (Teil C, Kap. 2.9)

  • Erhalt bestehender Alleen zumindest in ihrer Struktur.
  • Schaffung von begleitenden Baumreihen bei der Neuanlage bzw. der Umgestaltung von Straßen und Straßenräumen.

(20)      Erhöhung des Baumbestandes im dicht verbauten Stadtgebiet. (Teil C, Kap. 2.9)

  • Erhalt und weiterer Aufbau des Baumbestandes unter Berücksichtigung eines ausreichend großen durchwurzelbaren Raumes.

(21)      Durchgrünung des Stadtgebietes insbesondere durch: (Teil C, Kap. 2.8, 2.9)

  • Begrünung von Lärmschutzwänden und Stützmauern.
  • Intensive Begrünung von Tiefgaragen
    Die oberste Decke von nicht überbauten Tiefgaragen und anderen nicht über-bauten unterirdischen Räumlichkeiten ist niveaugleich mit dem angrenzenden Gelände mit einer Vegetationstragschicht von mindestens 70 cm zu überdecken und gärtnerisch zu gestalten. Abminderungen sind punktuell bzw. bei fehlender technischer Machbarkeit zulässig.

(22)      Erhalt des Grundwasserhaushaltes insbesondere durch (Teil C, Kap. 2.9)

  • Erhalt eines Mindestanteils an unversiegeltem und nicht unterbautem Boden von 10% pro Bauplatz

Begründete Ausnahmen sind unter Einholung eines städtebaulichen Gutachtens zulässig

(23)      Beschränkung der Bodenversiegelung. (Teil C, Kap. 2.4, 2.9, 9.2)

(24)     Forcierung von begrünten Dächern zur Wasserretention und zur Verbesserung des Kleinklimas insbesondere durch: (Teil C, Kap. 2.4, 2.9)

  • Begrünung von neu errichteten Flachdächern und Dächern bis zu einer Neigung von 10°

Davon ausgenommen sind zusammenhängende Dachflächen einer baulichen Anlage mit einem Dachflächenausmaß unter 300 m², sofern die Dachbegrünung nicht zur Einfügung ins Straßen-, Orts- und Landschaftsbild erforderlich ist. Für maximal 1/3 der Dachfläche kann eine Ausnahme beispielsweise für die Errichtung von technischen Aufbauten oder Dachterrassen erteilt werden.

Für die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen kann die Behörde darüber hinaus Ausnahmen erteilen.

Innerhalb der Grazer Altstadtschutzzonen sind Ausnahmen auf Basis eines Gutachtens der Altstadterhaltungskommission zulässig. 

(25)      Einfügung von Parkplätzen in das Orts- u. Landschaftsbild und Minderung der negativen Auswirkung auf das Stadtklima durch: (Teil C, Kap. 2.9)

  • Gliederung großer Flächen durch Bäume und Bepflanzungen.
  • Bei Neuerrichtungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen von PKW - Parkplätzen ist pro 5 Stellplätze 1 Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ausgenommen im Bereich der Automobilindustrie und dem Autohandel.
  • Beschränkung des Versiegelungsgrades. 

(26)     Schutz und Revitalisierung von Innenhöfen und Vorgärten in geschlossenen Siedlungsbereichen insbesondere durch: (Teil C, Kap. 2.9)

  • Pflicht zur Erstellung von Bebauungsplänen für Bereiche mit bestehender oder angestrebter Blockrandbebauung. Die davon betroffenen Gebiete und damit verknüpften Kriterien sind im Flächenwidmungsplan festzulegen.
  • Sicherung der Qualität von Innenhöfen als ruhige, gut begrünte Räume, gegebenenfalls Entsiegelung und Reduktion konfliktträchtiger Nutzungen. Bei geeigneten Höfen ist eine Gliederung in Teilräume von angemessener Größe und kompaktem Zuschnitt zulässig, wobei jedoch die Auswirkungen auf den Wohnungsbestand zu berücksichtigen sind.
  • Fernhalten des ruhenden motorisierten Verkehrs von der Oberfläche.
  • Überschüttung von Tiefgaragen und anderen unterirdischen Einbauten mit einer ökologisch wirksamen Vegetationstragschicht.
  • Erhalt eines ökologisch wirksamen Mindestanteils an gewachsenem Boden (Regenwasserversickerung). Es sind zumindest 30% der jeweils zugeordneten Hoffläche anzustreben.

(27)      Erhalt und Fortführung der bestehenden Vorgartenzonen. (Teil C, Kap. 2.9)


§ 27 Siedlungsraum und Bevölkerung


(1)         Ausweisung von ausreichend Wohnbauland im Flächenwidmungsplan unter Beachtung der Potentiale der Innenentwicklung. (Teil C, Kap. 5.1)

(2)         Entwicklung neuer Wohngebiete auch durch Flächenrecycling (z.B. ehemalige Gewerbe- oder Kasernenstandorte) unter Beachtung eines qualitätsvollen Wohnumfeldes. (Teil C, Kap. 4.1 bzw. 5.1)

(3)         Sparsamer Umgang mit Grund und Boden durch: (Teil C, Kap. 5.6)

  • Abstimmung der Bebauungsdichten auf die vorhandene bzw. geplante Infrastrukturausstattung und Grünraumversorgung. (Teil C, Kap. 5.6),
  • Maßvolle Innenentwicklung unter Berücksichtigung der Erhaltung bzw. Verbesserung vorhandener stadträumlicher Qualitäten. (Teil C, Kap. 5.6),
  • Konzentration der Außenentwicklung auf Bereiche, die infrastrukturell gut versorgt werden können. (Teil C, Kap. 5.6),
  • Lenkung des kommunalen Wohnbaus in Gebiete mit ausreichender infrastruktureller Versorgung und guter ÖV-Anbindung. (Teil C, Kap. 5.2)

(4)         Weitere Aufwertung des öffentlichen Raumes und des Wohnumfeldes durch:

  • Gestaltung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie der öffentlichen Grün- und Parkanlagen. (Teil C, Kap. 5.3),
  • Erhaltung bzw. Neuanlage von klimawirksamen Grünbereichen in dicht bebauten Stadtgebieten. (Teil C, Kap. 5.3),
  • Bedarfsgerechte Schaffung weiterer Wohnbereichparks und privater Grünflächen (Teil C, Kap. 5.3),
  • Gestaltung der Übergänge zwischen unterschiedlichen Nutzungen (z.B. Wohngebieten und Industrieanlagen) unter Berücksichtigung von erforderlichen Immissionsschutzmaßnahmen,
  • Schutz der Wohngebiete bei der Erschließung von Betriebsansiedlungen.
  • Schutz, Pflege und Erweiterung der vorhandenen Stadtvegetation.
  • Erhöhung des Baumbestandes im dicht bebauten Stadtgebiet, Baumpflanzungen entlang von Straßenzügen.
  • Begleitgrün an Verkehrsbändern.

(5)         Durchgrünung von Parkplätzen, Industrie- und Lagerflächen sowie Industrie- und Gewerbegebieten.

(6)         Weitgehende Erhaltung der charakteristischen baulichen Qualitäten der Stadt. (Teil C, Kap. 4.2)

(7)         Intensivierung der Bebauungsplanung zur Sicherung der städtebaulichen Qualität und des Landschaftsbildes: (Teil C, Kap. 4.2)

  • in größeren, weitgehend unbebauten Gebieten.
  • in für die Wahrnehmung der Stadt wichtigen Bereichen (z.B. an Einfallstraßen) und in Bereichen zur Setzung städtebaulicher Akzente (z.B. Hochhäuser).
  • in Siedlungsbereichen mit erhaltenswerten Vorgärten und Innenhöfen.
  • in Bereichen mit hoher Gestaltqualität (z.B. gründerzeitliche Villengebiete) und in Gebieten mit großem gestalterischem Verbesserungspotential.
  • in Gebieten mit hoher Entwicklungsdynamik bzw. Umstrukturierungsdruck und in Gebieten mit hohem Entwicklungs- bzw. Nachverdichtungspotential.
  • für Sondernutzungen im Freiland nach Maßgabe der festgelegten Nutzung und des Standortes.


§ 28 Soziale Infrastruktur
 
 
Bildung (Teil C, Kap. 7.1)

(1)      Flächenvorsorge für zukünftige Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen.

(2)      Festlegung neuer Pflichtschulstandorte in Abstimmung auf die Bevölkerungsverteilung und unter Berücksichtigung der fuß- und radläufigen sowie ÖV-gebundenen Erreichbarkeit.

(3)      Sicherung und Ausbau des Universitäts- und Hochschulstandortes Graz durch:

  • Ansiedlung der Medizinischen Universität im LKH-Bereich als medizinisches Zentrum in Südösterreich (Med-Campus).
  • Sicherung der für die Entwicklung der Hochschulen und Universitäten erforderlichen (Erweiterungs-) Flächen im Stadtgebiet.

(4)      Verstärkte Integration der Universitäten und Hochschulen in den Stadtteil:

  • Optimierung der ÖV- und Radweg-Anbindungen der Universitäten und Hochschulen.
  • Erhaltung der Zugänglichkeit von Freiflächen.

 

Kunst und Kultur; Baukultur (Teil C, Kap. 4.2 bzw. 7.2)

(5)      Umsetzung und ständige Weiterentwicklung des „Weltkulturerbe Historische Altstadt Graz - Managementplans 2007".

(6)      Ausbau und Sicherung einer hohen Gestalt- und Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raums (Architektur bis hin zur Stadtmöblierung, Kunst im öffentlichen Raum):

  • Weitgehende Erhaltung und Attraktivierung der alten Ortszentren.
  • Attraktivierung der Einfahrtsstraßen.
  • Schaffung von attraktiven öffentlichen Räumen auch in den Außenbezirken.
  • Reduktion bzw. verbesserte Integration von Werbeanlagen in das Stadtbild.

(7)      Erhalt des Engagements der Stadt Graz für eine hochwertige Baukultur:

  • Bekenntnis zu qualitätsvoller architektonischer Gestaltung und weiterhin Forcierung des Wettbewerbswesen bzw. anderer qualitätssichernder Verfahren zur Erreichung einer hohen städtebaulichen und architektonischen Qualität.
  • Fortführung des gelungenen Weges der Kombination zeitgenössischer Architektur mit der historischen Bausubstanz in den Stadtteilen.
  • Beurteilung der Einfügung von baulichen Maßnahmen anhand der Gestaltqualität sowohl nach städtebaulichen als auch architektonischen Maßstäben.

(8)      Überarbeitung des Räumlichen Leitbildes und Erlass eines Räumlichen Leitbildes gemäß § 22 Abs. 7 StROG als Grundlage für die Bebauungsplanung und Bauverfahren.

(8 a) Mit Rechtswirksamkeit des Räumlichen Leitbildes ist dieses Bestandteil des Stadtentwicklungskonzeptes.

 

Freizeit und Sport

(9)      Verbesserung der Freiflächenausstattung für Kinder und Jugendliche durch: (Teil C, Kap. 2.8, 7.3)

  • Bedarfsgerechte Errichtung weiterer öffentlicher Kinderspielplätze.
  • Ausstattung der Stadtteile mit ausreichenden Bewegungs- und Aufenthaltsräumen für Jugendliche und Spielplätzen.
  • Standortsuche und -sicherung für öffentliche Spielplätze abgestimmt auf den prognostizierten Bevölkerungszuwachs.

(10)   Sicherung von Naherholungsmöglichkeiten in allen Stadtteilen:

  • Einführung von anzustrebenden Richtwerten (m²/EW) für eine entsprechende öffentliche Freiflächenausstattung von Stadtteilen (Teil C, Kap. 2.8)
  • Bevorzugte Behandlung von defizitär ausgestatteten Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte und geringen privaten Grünflächen.
  • Sicherung der Erreichbarkeit aller Freizeit- und Naherholungsangebote mit ÖV, zu Fuß oder mit dem Fahrrad, weiterer Ausbau des Fuß- und Radwegenetzes auch für Freizeitaktivitäten. (Teil C, Kap. 7.3)
  • Weiterer Ausbau der Mur als Freizeit- und Erholungsraum sowie für sportliche Aktivitäten (auf Grundlage des Masterplanes Mur Süd und Mur Nord) in Abstimmung mit Wasserwirtschaft, Ökologie und Stadtbild. (Teil C, Kap. 7.3)

(11)  Erhaltung vorhandener Bezirkssportplätze bzw. Schaffung entsprechender Ersatzflächen und bedarfsgerechte Ausweisung neuer Sport- und Bewegungsflächen. (Teil C, Kap.2.8 bzw. 7.3) 

Soziales und Stadtteilorientierung (Teil C, Kap. 7.4)

(12)   Gewährleistung einer ausreichenden Ausstattung mit sozialer Infrastruktur im gesamten Stadtgebiet:

  • Definition von Mindeststandards für die Ausstattung von Stadtteilen.
  • Bedarfsgerechte Ausweisung von Vorbehaltsflächen.
  • Berücksichtigung in der Bebauungsplanung durch entsprechende Nutzungsfestlegungen.
  • Erstellung von Stadtteilleitbildern.

 

Gesundheit (Teil C, Kap. 7.5)

(13)   Sicherung der standörtlichen Voraussetzung der bestehenden Krankenhäuser.

  • Einbindung von Krankenhausstandorten in den jeweiligen Stadtteil bzw. in die städtische Umgebung.

 

Sicherheit

(14)   Erhalt und weitere Steigerung der Aufenthaltsqualität und des subjektiven Wohlbefindens im öffentlichen Raum insbesondere durch: (Teil C, Kap. 2.9)

  • Attraktivierung des öffentlichen Raumes auch in den Randbereichen der Stadt. (Teil C, Kap. 7.6)
  • Gender und Diversity Mainstreaming bei Planungen und Umgestaltungen von Parkanlagen sowie  öffentlichen Räumen. (Teil C, Kap. 6.2, 6.4, 7.6)
  • Beschränkung der Höhenentwicklung von Einfriedungen und Herstellung eines Mindestmaßes an Transparenz. (Teil C, Kap. 2.9, 7.6)

 
 
§ 29 Wirtschaft 
 
(1)      Erhaltung und Ausbau einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft und Industrie durch: (Teil C, Kap. 8.3, 8.7)

  • Sicherstellung der standörtlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen zur Weiterentwicklung der Wettbewerbsfähigkeit von Wirtschafts-, Bildungs- und Forschungsinstitutionen.
  • Standörtliche Absicherung der wirtschaftlichen Leitbetriebe und ihrer Erweiterungsmöglichkeiten.
  • Sicherung bzw. Entwicklung von großflächigen, zusammenhängenden städtischen Gewerbezonen.
  • Flächenrecycling von extensiv genutzten Standorten in gut erschlossenen zentralen Lagen.
  • Auflassen von konfliktträchtigen Altstandorten in Gemengelagen und Überführung in gebietsverträgliche Nutzungen auf Antrag der GrundeigentümerIn

(2)      Steigerung der Attraktivität als überregionales Handels- und Dienstleistungszentrum sowie Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung eines attraktiven Angebots- und Versorgungsniveaus durch: (Teil C, Kap. 8.4)

  • Stärkung des Stadtzentrums unter Berücksichtigung der vorgegebenen Entwicklungsachse Graz-West (Bahnhofsbereich bis einschließlich Eggenberg).
  • Erhaltung des bestehenden Gefüges mit Schwerpunkten in den Bezirks- und Stadtteilzentren.
  • Verbesserung der städtischen Integration und Erreichbarkeit bestehender Einkaufszentren.
  • Beschränkung der Festlegung von Einkaufszentren 1+2 (§ 30 Abs. 1 Z. 6 lit. a) und b) StROG 2010) im Flächenwidmungsplan auf bestehende Standorte


§ 30 Technische Infrastruktur und Verkehr


(1)      Freihalten der für Verkehrsbauten und zugehörigen Abstandsflächen erforderlichen Bereiche.

(2)      Berücksichtigung der verkehrspolitischen Ziele der Stadt Graz bei der Festlegung der Anzahl und Situierung von PKW- und Fahrrad-Abstellplätzen in Bebauungsplänen und Bauverfahren (Teil C, Kap. 10.5)

(3)       Weiterer Ausbau der Fernwärmeversorgung und Festlegung von Fernwärmeanschlussbereichen im Sinne der Umsetzung des Kommunalen Energiekonzepts (bzw. dessen allfälliger Aktualisierung). (Teil C, Kap. 9.4)

(4)      Versickerung und Verrieselung der Meteorwässer unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten zur Entlastung der Kanalisation und zur Anreicherung des Grundwasserkörpers (Flächenentsiegelung, wasserdurchlässige Flächenbefestigung, etc.). (Teil C, Kap. 2.4, 9.2)

(5)      Berücksichtigung der Hangwasserabflussverhältnisse in der Bebauungsplanung und im konkreten Bauverfahren. (Teil C, Kap. 2.4)

(6)      Verträgliche Integration technischer Infrastruktur in den Stadtraum (Straßen-, Orts- und Landschaftsbild) durch: (Teil C, Kap. 9.5)

  • Geeignete Standortwahl für Sendeanlagen, insbesondere für Sendemasten (Höhenbeschränkung und Ausführung).
  • orts- und straßenbildgerechte Situierung und Gestaltung von Abfall - Sammelstellen.

(7)      Verträgliche Einfügung leuchtender oder beweglicher Gestaltungselemente, Fassaden, Werbeeinrichtungen und dgl. in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und unter Beurteilung ihrer Auswirkungen auf das (Wohn-) Umfeld unter Berücksichtigung der natürlich veränderlichen Lichtverhältnisse. (Teil C, Kap. 9.5)


§ 31 Entwicklungsschwerpunkt Reininghaus: (Teil B, Kap. 2)


Etappenweise Umsetzung eines projektbegleitenden Maßnahmenpakets unter Berücksichtigung der bestehenden Emissionsrechte zur Vermeidung von Verschlechterungen für die Umweltbereiche Lärm- und Luftbelastung, zum Schutz der bestehenden Betriebsanlagen und zur Schaffung einer entsprechenden Verkehrsinfrastruktur in der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung. Diese projektbegleitenden Maßnahmen sollen eine entsprechende Nutzungsabstimmung ermöglichen und orientieren sich am Rahmenplan für Reininghaus und den Grundsätzen einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung.

Ausschluss der Errichtung von Einkaufszentren westlich der inneren Aufschließungsstraße („Esplanade") und südlich der Reininghausstraße.


VI. Inkrafttreten, Periodische Evaluierung,  Außerkrafttreten
 
§ 32 Inkrafttreten


(1)      Die Rechtswirksamkeit des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes beginnt gemäß § 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (Herausgabe des Amtsblattes).

(2)      Das 4.0 Stadtentwicklungskonzept liegt während der Amtsstunden im Magistrat Graz (Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6. Stock) zur allgemeinen Einsicht auf.


§ 33 Periodische Evaluierung


Das 4.0 STEK ist über die Bestimmungen des § 42 Abs. 8 StROG 2010 hinaus spätestens nach Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren und erforderlichenfalls anzupassen.


§ 34 Außer Kraft treten


Mit Inkrafttreten des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes tritt das 3.0 Stadtentwicklungskonzept i.d.F. 3.11 außer Kraft.

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