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Bezirkssubventionen

Wichtig zu wissen

Die Stadt Graz hat in allen 17 Stadtbezirken eine demokratisch gewählte Bezirksvertretung. Diese besteht aus dem/der BezirksvorsteherIn, zwei StellvertreterInnen und den BezirksrätInnen.

Die Bezirksräte vertreten die Interessen der Bevölkerung im Bezirk und haben dazu entsprechende Budgetmittel in Höhe von derzeit ein Euro pro BezirksbewohnerIn jährlich. Einzelpersonen aber auch Vereine etc. können für bezirksbezogene Anliegen und Projekte eine Bezirkssubvention beantragen.

So funktioniert es + Formular

  • Beachten Sie die Voraussetzungen für Bezirkssubventionen.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es als Webformular direkt an die zuständige Bezirksvorsteherin/den zuständigen Bezirksvorsteher.
  • Wenn Sie nicht die Möglichkeit haben das Webformular selbst elektronisch auszufüllen, dann können Sie auch während der Öffnungszeiten in eine der Servicestellen der Stadt Graz kommen. Die MitarbeiterInnen der Servicestellen unterstützen Sie gerne.
  • Ihr Subventionsansuchen wird umgehend geprüft. Wenn die zuständige Bezirkspolitik die Bezirkssubvention unterstützt, erhalten Sie unmittelbar nach der Bezirksratssitzung eine Förderzusage.

Notwendige Unterlagen: Keine

Fristen und Termine

Das Subventionsansuchen wird in einer Bezirksratssitzung behandelt. Diese Sitzungen finden in der Regel viermal jährlich statt.

Kosten: Keine

Kontakt

Servicestelle Bahnhofgürtel 85
8020 Graz, Bahnhofgürtel 85
Tel: +43 316 872-6666
E-Mail: servicestelle@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Mo, Mi, Do und Fr von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Di von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Voraussetzungen

Die Vergabe von Bezirkssubventionen ist in § 7a der Geschäftsordnung für den Bezirksrat geregelt.

Demnach entscheidet der Bezirksrat über die Verwendung des Bezirksbudgets, das der Gemeinderat im Gemeindebudget für bezirksbezogene Aufgaben bereitgestellt hat.

Das Bezirksbudget darf nur für bezirksbezogene Investitionen verwendet werden. Das sind Investitionen zum Zweck

  • der Ausgestaltung von Grünanlagen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Kultureinrichtungen und des Wohnumfeldes (z.B. Innenhöfe);
  • der Hebung der Verkehrssicherheit und der Verbesserung der Verkehrswege, insbesondere für Verkehrsspiegel, mobile Tempomessgeräte und nicht der StVO unterliegende Hinweistafeln für Schulen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen;
  • der Verschönerung des Stadtbildes;
  • der Förderung von kulturellen, sportlichen, karitativen und pädagogischen Aktivitäten sowie von Vorhaben der Gemeinschaftspflege. 

Hinsichtlich der Leistung von Förderungsbeiträgen (Subventionen) ist die vom Gemeinderat beschlossene Subventionsordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Zuwendung nur in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden kann.

Über das Bezirksbudget anordnungsbefugt ist die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher auf Grund eines Beschlusses des Bezirksrates. Die administrative Abwicklung erfolgt durch die Servicestellen. Nach Möglichkeit sind die Ergebnisse von Ausschreibungen anderer Dienststellen des Magistrates zu berücksichtigen.

Ist die beabsichtigte Investition mit Folgekosten verbunden oder steht sie im Zusammenhang mit einem von einer städtischen Dienststelle geplanten Vorhaben bzw. einer von dieser durchzuführenden Maßnahme, so ist vor Vollziehung des Beschlusses des Bezirksrates eine Äußerung der jeweils zuständigen Magistratsabteilung einzuholen. Kann zwischen dem Bezirksrat und der betreffenden Magistratsabteilung kein Einvernehmen hergestellt werden, ist von der Bezirksvorsteherin/vom Bezirksvorsteher der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu berichten. Diese/dieser entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Stadtsenatsmitglieds endgültig und hat den Gemeinderat von ihrer/seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

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