GZ: A 16-024463/2014/0005_5
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.12.2020 für die Zuerkennung des Kunstpreises der Stadt Graz auf dem Gebiet der Bildenden Kunst.
Auf Grund des § 45 Abs. 6 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020 wird beschlossen:
Die Stadt Graz vergibt alle zwei Jahre (gerade Jahre) in Würdigung und Anerkennung des künstlerischen Gesamtschaffens auf dem Gebiet der Bildenden Kunst den Kunstpreis der Stadt Graz.
Dieser Preis wird einer Bildenden Künstler*in oder einem Künstler*innenkollektiv mit ausgewiesenem Graz-Bezug für das Gesamtschaffen zuerkannt.
Die Höhe des Kunstpreises wird alle zwei Jahre dem Stadtsenat zur generellen Beschlussfassung vorgelegt.
Eine Fachjury legt der jeweiligen Kulturreferent*in der Stadt einen begründeten Vorschlag vor. Die Zuerkennung des Kunstpreises der Stadt Graz an die Preisträger*in beschließt der Stadtsenat über Antrag der Kulturreferent*in auf Basis der Jurybegründung und unter Angabe der Fachjurymitglieder.