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Waldbrandverordnung

GZ.: A17-FSV-150587/2015/0044

Vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrandgefahr; 
Verbot des Feueranzündens und Rauchverbot


Verordnung
der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 28.11.2023 betreffend vorbeugende Maßnahmen gegen Waldbrandgefahr.

Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 56/2016 (in Folge: ForstG) wird vom


1. Jänner bis 31. Dezember 2024


in den Waldgebieten der Landeshauptstadt Graz sowie in der Nähe dieser Wälder (Gefährdungsbereich) jegliches Feueranzünden und Rauchen verboten.

Personen, die dieser Anordnung zuwiderhandeln, werden gemäß § 174 Abs. 1 lit a Ziffer 17 ForstG mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,-- EURO oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die angeführten Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

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