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Film Commission Graz Richtlinie

GZ.: Präs-020864/2017/0009


Richtlinie
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.09.2020 über Förderungen durch die Film Commission Graz

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020 iVm § 9 Förderungsrichtlinie wird beschlossen:


Präambel


Die Film Commission Graz ist nicht nur eine Servicestelle für Produktionen, sondern auch eine Förderstelle, bei der es vor allem um den wirtschaftlichen Effekt für Graz, geht. Diese Förderung dient vor allem der Stärkung und Weiterentwicklung der steirischen Filmwirtschaft mit dem Ziel branchenspezifischer Betriebsgründungen, der Stärkung des Filmstandorts Graz und der Stärkung des Profils von Graz als Drehort für regionale, nationale und internationale Film- & TV-Produktionen.

Die Film Commission Graz fördert die Stärkung und Sichtbarmachung des jungen künstlerischen Filmschaffens der steirischen Filmschaffenden in Graz und gibt ihnen eine Plattform.


I. Förderungsvoraussetzungen


1. Regionalbezug

Das eingereichte Projekt muss wesentliche inhaltliche oder produktionstechnische Merkmale aufweisen, die im Kontext der Stadt Graz stehen bzw. geeignet sind wirtschaftliche Effekte in Graz zu erzielen.

Projekte, die einen höheren Regionalbezug respektive eine höhere wirtschaftliche Wertigkeit aufweisen, werden solchen, die einen geringeren Regionalbezug respektive eine geringere wirtschaftliche Wertigkeit aufweisen, in Bezug auf deren Förderbarkeit sowie in Bezug auf die Höhe der Fördersumme vorgereiht. Der Regionalbezug stellt das primäre Förderkriterium dar. Projekte ohne Regionalbezug (Standort der Firma in Graz bzw. der Steiermark oder inhaltlicher Regionalbezug) sind nicht förderbar.

2. Förderkategorien

Förderbar sind Kino- und TV-Filme, Spielfilme, Dokumentarfilme, Reihen, Serien, Langfilme ebenso wie Kurzfilme, die durch entsprechende Medien (TV, Kino, DVD, Internet oder andere Neue Medien) einem größeren öffentlichen Publikum zugänglich gemacht werden sollen.

Filmfestivals und Filmtage, sofern die Veranstaltung in Graz stattfindet, sind ebenfalls förderbar.

Nicht gefördert werden Industrie-, Image- und Werbefilme sowie Musikvideos. Filmprojekte die als Abschlussprojekte im Zusammenhang mit Ausbildungslehrgängen entstehen werden ebenfalls nicht gefördert. 


II. Förderungsabwicklung


Für die Abwicklung der Förderungen gelten die Bestimmungen der Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

1. Antragstellung

  • Es gibt keine Einreichtermine, somit können Anträge laufend bei der Film Commission Graz eingebracht werden. Jedoch darf das Projekt zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen haben.
  • Eine Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen gewährt werden. Es ist dafür das auf der Website der Stadt Graz bzw. auf der Website der Film Commission Graz zur Verfügung gestellte E-Government-Formular zu verwenden.
  • Unvollständige Anträge werden nicht behandelt.

2. Antragsunterlagen

Dem schriftlichen Antrag auf Förderung müssen folgende Unterlagen auf Deutsch beigelegt werden:

  • vollständiges Drehbuch
  • ausführliche Projektbeschreibung inkl. einer Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung des Regionaleffekts - Motivliste, Stabliste, Cast etc.
  • ausführliche Kalkulation
  • Finanzierungsplan
  • Verwertungs- und Marketingkonzept
  • Bezug habende (Vor-)Verträge
  • Drehplan


III. Pflichten der FörderungsnehmerInnen


1. Informationspflicht und Kontrolle

Die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. die Förderungsnehmerin oder der Förderungsnehmer verpflichtet sich, die Film Commission Graz über alle weiteren Finanzierungsmaßnahmen bzw. Fördermaßnahmen in Kenntnis zu setzen. Falls sich wesentliche Parameter des Projekts inhaltlicher, produktionstechnischer, organisatorischer oder finanzierungstechnischer Natur sowie relevante Aspekte jedweder Art das Förderprojekt betreffend verändern, ist die Film Commission Graz ebenfalls umgehend davon in Kenntnis zu setzen.

Die Förderungsempfängerin verpflichtet sich, der Film Commission Graz in jeder Phase des Projekts Einblick in den Entwicklungsstand der Produktion zu gewähren.

2. Marketing und PR

Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer ist angehalten, gemeinsam mit der Film Commission Graz wesentliche PR- und Marketingmaßnahmen zu koordinieren und durchzuführen. Dies sollte während der Dreharbeiten respektive zur Premiere bzw. zum Sendestart stattfinden. Hierfür sollten wesentliche Mitglieder des Stabs zur Verfügung stehen. Solche PR-Maßnahmen können sein: Pressekonferenzen, Interviews, Testimonial-Aktionen, Auftritte bei Festivals, Preisverleihung etc.

3. Pflichtkopie zu Archivierungszwecken

Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer ist verpflichtet der Film Commission Graz mit Abschluss des Projekts spätestens jedoch zeitgleich mit der Übermittlung der Abrechnung unentgeltlich eine hochwertige, einwandfreie digitale Kopie des geförderten Projekts im Original-Vorführungsformat in Form von 4 DVD´s zur Archivierung zur Verfügung zu stellen.

Weiteres sind der Film Commission Graz entsprechenden Werbe- und PR-Materialien (Broschüren, Plakate, Programmhefte, Set-Fotos) und ein Filmtrailer für die Öffentlichkeitsarbeit zu überlassen.

Nach Projektende bzw. bei Abrechnung des Projekts ist der Film Commission eine vollständige Motivliste der in der Steiermark bzw. in Graz bespielten Motive abzugeben.

4. Überzahlung

Kommt es zu einer Überfinanzierung, sind also die tatsächlichen Gesamtkosten nach Fertigstellung des Vorhabens geringer als die im Fördervertrag anerkannten Gesamtkosten, so sind die überbezahlten Fördermittel im Verhältnis des Anteils an der Gesamtfinanzierung unaufgefordert und unverzüglich zurückzuzahlen.


IV. Rechtsanspruch


Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung.


V. Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

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