GZ.: A14 - 106578/2019/0002; GZ.: A23 - 106621/2019/0004
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 23.04.2020 mit der der Fernwärmeanschlussbereich 2020 für die Teilgebiete 02/002 bis 02/006, 04/002 bis 04/009, 05/004 bis 05/009, 06/003, 06/004, 07/002, 07/003, 08/002, 08/003, 13/002, 13/003, 14/002 bis 14/009, 16/002 bis 16/006, 17/001 beschlossen wird.
Auf Grund des § 22 Abs. 9 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 LGBl. Nr. 49/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020 wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem (Fernwärmeanschlussbereich) besteht aus dem Wortlaut (Verordnungstext) und der zeichnerischen Darstellung (Planwerk) samt Planzeichenerklärung. Der Verordnung ist ein Erläuterungsbericht beigelegt.
§ 2
Im Planwerk sind die Teile des Gemeindegebietes mit Fernwärmeanschlussbereichen festgelegt.
§ 3
Die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Ausbau der Fernwärmeversorgung in den festgelegten Bereichen sind in der verbindlichen Zusage (gemäß § 22 Abs. 9 lit.1c) der Energie Graz GmbH & Co KG vom 15. Jänner 2020
(Eingang vermerkt unter GZ: A14 - 106578/2019/0001) als zuständiges Energieversorgungsunternehmen definiert.
§ 4
Die Umsetzung erfolgt in zeitlicher Hinsicht schrittweise und gemäß den Bestimmungen des § 6 des Steiermärkischen Baugesetzes.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Rechtswirksamkeit beginnt gemäß § 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (Herausgabe des Amtsblattes).
(2) Der verordnete Fernwärmeanschlussbereich 2020 zum 4.0 Stadtentwicklungskonzept liegt im Magistrat Graz, Stadtplanung, Europaplatz 20, 6. Stock, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Der Erläuterungsbericht und die Planbeilagen zu dieser Verordnung können aufgrund der großen Datenmenge nicht im elektronischen Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz kundgemacht werden. Sie können diese Unterlagen im Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6. Stock, während der Amtsstunden oder im Internet unter Sachprogramme zum STEK einsehen (§ 101 Abs. 2 Statut der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 idF. 34/2020).