GZ: A 16-024463/2014/0005_8
Richtlinie des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.12.2020 für die Zuerkennung von Förderungspreisen der Stadt Graz.
Auf Grund des § 45 Abs. 6 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020 wird beschlossen:
Die Stadt Graz vergibt jährlich in Anerkennung und zur Förderung künstlerischen Schaffens Förderungspreise in folgenden Sparten:
- Bildende Kunst
- Musik (Komposition, Interpretation) Literatur
- Fotografie Film
Die vorgesehenen Preisträger*innen mit ausgewiesenem Graz-Bezug sollen bereits durch eigenständige Beiträge auf ihrem Schaffensgebiet hervorgetreten sein. Preise können auch in Würdigung eines Gesamtwerkes zuerkannt werden.
Die Anzahl und die Höhe der Förderungspreise werden jährlich dem Stadtsenat zur generellen Beschlussfassung vorgelegt.
Eine Fachjury legt der jeweiligen Kulturreferent*in der Stadt einen begründeten Vorschlag vor.
Die Zuerkennung der Förderpreise an die einzelnen Preisträger*innen beschließt der Stadtsenat über Antrag der Kulturreferent*in auf Basis der Jurybegründungen und unter Angabe der Fachjurymitglieder.