Wichtig zu wissen
Wenn sie Tiere für Zucht oder Verkauf halten, ist dies vom Halter der Behörde gem. § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Tiere der Land- und Forstwirtschaft, Zootiere, Haus- und Heimtiere wie Zierfische, domestizierte Ziervögel, Geflügel, Kleinnager und Kaninchen.
So funktioniert es + Formular
Wird mit Muttertieren gezüchtet bei denen Qualzuchtmerkmale wie zum Beispiel Atemnot, Lahmheiten, Entzündungen der Haut oder Augen, neurologische Symptome auftreten, muss der Behörde mitgeteilt werden, welche Maßnahmen unternommen werden, damit Qualzuchtmerkmale nicht an die Nachkommen weitergegeben werden.
Bei der Beschreibung dieser Maßnahmen sind zum Beispiel folgende Ergebnisse von diagnostischen Untersuchungen des Tieres zu übermitteln:
- Röntgendiagnosen bei Lahmheit oder neurologische Symptome
- Rhinomanometrie und Belastungstest bei Atemnot
- Hirnstammaudiometrie bei vermuteter Taubheit
- Augenuntersuchung bei Entzündungen der Bindehaut/Hornhaut bei vermuteter Blindheit oder hervorquellenden Augen
- erforderliche molekulargenetische Diagnostik bei weiteren Qualzuchtmerkmalen
Kontakt
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