• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf LinkedIn teilen
  • Auf Facebook teilen

Meldung von Zucht oder Verkauf von Tieren

Wichtig zu wissen

Wenn sie Tiere für Zucht oder Verkauf halten, ist dies vom Halter der Behörde gem. § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz zu melden. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Tiere der Land- und Forstwirtschaft, Zootiere, Haus- und Heimtiere wie Zierfische, domestizierte Ziervögel, Geflügel, Kleinnager und Kaninchen.

So funktioniert es + Formular

Wird mit Muttertieren gezüchtet bei denen Qualzuchtmerkmale wie zum Beispiel Atemnot, Lahmheiten, Entzündungen der Haut oder Augen, neurologische Symptome auftreten, muss der Behörde mitgeteilt werden, welche Maßnahmen unternommen werden, damit Qualzuchtmerkmale nicht an die Nachkommen weitergegeben werden.

Bei der Beschreibung dieser Maßnahmen sind zum Beispiel folgende Ergebnisse von diagnostischen Untersuchungen des Tieres zu übermitteln:

  • Röntgendiagnosen bei Lahmheit oder neurologische Symptome
  • Rhinomanometrie und Belastungstest bei Atemnot
  • Hirnstammaudiometrie bei vermuteter Taubheit
  • Augenuntersuchung bei Entzündungen der Bindehaut/Hornhaut bei vermuteter Blindheit oder hervorquellenden Augen 
  • erforderliche molekulargenetische Diagnostik bei weiteren Qualzuchtmerkmalen 

Meldung Online

Notwendige Unterlagen

Untersuchungsergebnisse können dem Formular beigefügt werden

Fristen und Termine

Die Meldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden

Kosten: Keine

Keine

Kontakt

Referat für Veterinärangelegenheiten
8020 Graz, Lagergasse 132
Tel: +43 316 872-3281
E-Mail: veterinaerreferat@stadt.graz.at
Öffnungszeiten / Parteienverkehr:
Mo-Fr 8.00-12.30 Uhr

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).