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Elternförderung Tagesmütter/-väter

GZ.: ABI-005445/2005/0366


Richtlinie des Gemeinderates vom 21.9.2023, GZ.: ABI-005445/2005/0353, in der Fassung vom 25.4.2024, GZ: ABI-005445/2005/0366, zur neuen Tarifgestaltung für die Elternförderung bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren bei Tageseltern mit Wirksamkeit ab Beginn des Betreuungsjahres 2023/2024.

Auf Grund § 45 Abs 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2024 wurde beschlossen:


1)  Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 3.6.2008, GZ: A6-005445/2005-0009, eingeführte Elternförderung für die Betreuung von Kindern im Alter von 0 - 3 Jahren durch Tageseltern, wird mit dem Betreuungsjahr 2023/2024 aufgehoben.

2)   Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren bei Tageseltern wird gemäß der Novelle des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 - StKBFG 2019 mit Wirksamkeit ab Beginn des Betreuungsjahres 2023/2024 die Sozialstaffel des Landes Steiermark zur Anwendung gebracht.

3)  Auf Antrag an die jeweiligen Einrichtungen wird eine in der Höhe vom Familiennettoeinkom-men abhängige Elternförderung zum Elternbeitrag gemäß gültiger Sozialstaffel des Landes Steiermark (analog zu der mit GRB v. 15.6.2023 - GZ ABI-002270/2003/0073 neuen Tarifrege-lung für die Betreuung von Kindern in Kinderkrippen) für den Besuch von Kindern unter drei Jahren bei Tageseltern gewährt. Die Berechnung (KinWeb) der Einkommensstufen (Einkom-men der Eltern) erfolgt durch die Betreiber.

4)  Die Betreiber übermitteln monatlich eine von der ABI erstellte Kinderliste (Excel), in welcher monatlich nachstehend angeführte Daten seitens der Betreiber einzutragen sind:

  • Name des Kindes
  • Geburtsdatum des Kindes
  • Die Anzahl der Betreuungsstunden/Woche (min. 20 Std. - max. 45 Std.)
  • Die berechnete Einkommensstufe 

Diese Kinderliste, aus der sich die Anzahl der Kinder, deren konkrete beitragsmäßige Einstufung und die sich daraus ergebende Differenz zum jeweils gültigen Elternhöchstbeitrag ergibt, ist bis spätestens zum 1. des Folgemonats der Abteilung für Bildung und Integration (abi.tarifsystem@stadt.graz.at) zu übermitteln. Diese Förderung durch die Stadt Graz ist nur Kindern mit Hauptwohnsitz in Graz zu gewähren.

5)  Die Auszahlung dieser Förderung erfolgt monatlich im Nachhinein an die Betreiber und be-rechnen sich auf Basis der von den Betreibern übermittelten aktuellen Kinderlisten. Somit gibt es keine direkte Auszahlung dieser Förderung an die Eltern - die Betreiber verrechnen direkt mit den Eltern.

6)  Die soziale Staffelung der Förderung ab 20 Wochenstunden bis maximal 45 Wochenstunden ist wie folgt:

Stufe Familiennettoeinkommen Elternförderung pro Monat je
betreute Stundenanzahl pro Woche
20 25 30 35 40 45
1 bis 1.881,45 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
2 1.881,46 bis 2.006,89 11,85 14,81 17,77 20,73 23,69 26,66
3 2.006,90 bis 2.132,33 13,69 17,12 20,54 23,96 27,39 30,81
4 2.132,34 bis 2.257,77 15,53 19,41 23,29 27,17 31,05 34,94
5 2.257,78 bis 2.383,21 17,62 22,03 26,43 30,84 35,24 39,65
6 2.383,22 bis 2.508,65 23,71 29,64 35,57 41,50 47,43 53,36
7 2.508,66 bis 2.634,09 29,75 37,18 44,62 52,06 59,49 66,93
8 2. 634,10 bis 2 884,95 31,85 39,82 47,78 55,74 63,71 71,67
9 2 .884,96 bis 3 135,81 33,96 42,45 50,94 59,43 67,92 76,41
10 3.135,82 bis 3 386,67 36,07 45,08 54,10 63,12 72,13 81,15
11 3.386,68 bis 3 637,53 32,09 40,12 48,14 56,16 64,19 72,21
12 3.637,54 bis 3 888,39 28,11 35,14 42,17 49,20 56,23 63,26
13 3.888,40 bis 4 139,25 20,19 25,23 30,28 35,33 40,37 45,42
14 4.139,26 bis 4 390,11 12,24 15,30 18,36 21,42 24,48 27,54
15 4.390,12 bis 4 640,97 4,29 5,36 6,43 7,50 8,57 9,65
16 4.640,98 bis 4 891,83 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
17 4.891,84 bis 5 142,69 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
18 5.142,70 bis 5 393,55 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
19 5.393,56 bis 5 644,41 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
20 5.644,42 bis 5 895,27 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
21 5.895,28 bis 6 146,13 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

7)  Die maßgeblichen Einkommen sowie die monatlichen Förderbeträge je Stufe in der Tabelle sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2024/2025 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.

8)  Die Punkte 2) bis 8) treten auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.4.2024 rückwirkend mit Betreuungsjahr 2023/2024 in Kraft.

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