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Grazer Frauenpreis Richtlinie

GZ.: A6F-102591/2019-0001


Verfügung
der Stadträtin vom 23.01.2020 betreffend die Erlassung einer Richtlinie zur Vergabe des Grazer Frauenpreises.

Auf Grund § 61 Abs 2 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 97/2019 wurde beschlossen:


1. Allgemeines


Die Stadt Graz (Referat Frauen & Gleichstellung) vergibt jährlich den Grazer Frauenpreis. Ausgezeichnet wird jeweils ein Projekt, das sich durch herausragendes Engagement für Mädchen und Frauen auszeichnet.


2. Zielsetzung


Der Frauenpreis zeichnet grundsätzlich Projekte aus, die feministische und frauenpolitische Anliegen vertreten und die Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit zum Ziel haben. Mit dem Grazer Frauenpreis ausgezeichnete Projekte sollen durch ein geschlechterdemokratisches Handeln als Vorbild wirken können.
Frauen- und gleichstellungsorientierte Projekte sollen durch die öffentliche Aufmerksamkeit, die finanzielle Unterstützung und die politische Anerkennung vor den Vorhang geholt werden.

Die Vergabe des Grazer Frauenpreises erfolgt auf Vorschlag einer Jury im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung anlässlich des Internationalen Frauentages, die vom Referat Frauen & Gleichstellung ausgerichtet wird.


3. Bezeichnung


Die mit einem Preisgeld dotierte Zuwendung trägt die Bezeichnung „Grazer Frauenpreis". Das jeweilige Jahr der Vergabe wird in die Bezeichnung inkludiert.


4. Zielgruppen


Der Grazer Frauenpreis richtet sich an Vereine, Non-Profit-Organisationen, NGO´s bzw. Projektinitiativen, Arbeitsgruppen oder Netzwerkkooperationen aus Graz, sowie an Einzelpersonen, die durch Geburt, Wohnsitz oder ihr Schaffen in besonderer Weise mit der Stadt Graz verbunden sind.

Einzelpersonen haben diesen Bezug zu Graz entsprechend zu belegen.

Der Frauenpreis kann nicht an Gebietskörperschaften oder politische Parteien verliehen werden.
Ausgezeichnet wird beim Grazer Frauenpreis immer ein Projekt und nicht eine physische Person.


5. Dotierung und Art des Preises


Die Höhe des Preisgeldes für den Grazer Frauenpreis, der jährlich an ein Projekt vergeben wird, wird mit 6.000,- Euro festgelegt.
Als sichtbares Symbol der Auszeichnung wird die Superwoman überreicht.


6. Teilnahmebedingungen und Voraussetzungen für die Vergaben


Pro Grazer Verein, Non-Profit-Organisation, NGO, Projektinitiative, Arbeitsgruppe, Netzwerkkooperation oder Einzelperson kann jeweils ein Projekt eingereicht werden.

Die Projekte müssen bereits in Umsetzung bzw. abgeschlossen sein. Projekte in Planung bzw. Projektideen werden nicht berücksichtigt. Ebenso können Vereine, Organisationen, Institutionen, Arbeitsgruppen oder Netzwerke nicht mit ihren ständigen Tätigkeitsfeldern als Projekte anerkannt werden. Ausnahmen in Einzelfällen können auf Vorschlag des Referates Frauen & Gleichstellung von der Jury zugelassen werden.

Die eingereichten Projekte sollen sich durch herausragende Aktivitäten und Engagement nachweislich für Mädchen und Frauen auszeichnen und feministische und frauenpolitische Anliegen vertreten. Insbesondere werden folgende Aspekte begutachtet und bewertet:

  • Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit und Verwirklichung von Geschlechterdemokratie
  • Sensibilisierung und/oder Beseitigung von Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und der geschlechtlichen Identität
  • Pionierinnenarbeit in einem frauenpolitischen Tätigkeitsbereich
  • Eintreten für die Auflösung einschränkender stereotyper Rollenbilder
  • Aufzeigen des Potenzials von Frauen und deren Entwicklungsmöglichkeiten abseits stereotyper Lebensformen
  • Gesellschaftliches Engagement zur Verwirklichung von Menschen- und Frauenrechten
  • Entwicklung und Umsetzung von Empowerment-Strategien
  • Schaffung von Beteiligungsprozessen mit geschlechtssensiblem Blick bzw. spezielle Berücksichtigung von Frauen in Beteiligungsprozessen
  • Aufzeigen von Sexismen
  • Sensibilisierung gegen Gewalt an Frauen und Unterstützung von Frauen mit Gewalterfahrungen

Die Jury kann das ersatzlose Aussetzen des Grazer Frauenpreises im jeweiligen Jahr beschließen, wenn keines der eingereichten Projekte zumindest eine erforderliche Voraussetzung für die Vergabe des Grazer Frauenpreises erfüllt.

Pro Jahr kann nur ein Grazer Frauenpreis an ein Projekt vergeben werden, die Aufteilung des Preises bzw. des Preisgeldes auf mehrere Projekte ist nicht möglich.

Andere bereits erhaltene Auszeichnungen sind kein Hindernisgrund für die Vergabe des Grazer Frauenpreises.

Es können auch Projekte eingereicht werden, die durch eine Förderung der Stadt Graz (Referat Frauen & Gleichstellung bzw. andere Förderungsstellen) finanziell unterstützt wurden oder werden.

Der Grazer Frauenpreis kann auch mehr als einmal an einzelne Vereine, Non-Profit-Organisationen, NGO´s, Projektinitiativen, Arbeitsgruppen, Netzwerkkooperationen oder Einzelpersonen vergeben werden, es muss sich allerdings um jeweils unterschiedliche Projekte handeln. Jedes Projekt kann nur einmal mit dem Grazer Frauenpreis ausgezeichnet werden.


7. UrheberInnenrechte


Jede/r Einreicher/in stimmt mit der Einreichung eines Projektes zum Grazer Frauenpreis zu, dass die Stadt Graz/Referat Frauen & Gleichstellung im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen und der dazugehörigen medialen Berichterstattung sowie in Form von Publikationen oder auf der Web-site der Stadt Graz das Projekt vorstellt und dafür die Einreichunterlagen verwendet werden (Werknutzungsbewilligung).
Für die eingereichten Unterlagen wie Projektbeschreibungen, Fotomaterial usw. wird keine Haftung übernommen.


8. Aufgaben der Jury

Die Jury für den Grazer Frauenpreis schlägt jenes Projekt vor, welches im jeweiligen Jahr den Grazer Frauenpreis verliehen bekommt. Die formale Vorprüfung der eingereichten Projekte be-züglich der Voraussetzungen für die Einreichung übernimmt das Referat Frauen & Gleichstellung.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Jury-Mitglieder anwesend ist.

Für die Juryentscheidung mittels Punktevergabe ist jeweils die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.

Die Entscheidung der Jury für ein SiegerInnenprojekt ist im Protokoll festzuhalten und zu begründen. Diese Erklärung gilt als gemeinsame Stellungnahme der Jury für den Beschluss im Stadtsenat, für die Laudatio und die Veröffentlichung.

Die Jurytätigkeit wird finanziell nicht abgegolten.

Die Mitglieder der Jury sind während ihrer Jurytätigkeit bis zur Verleihung des Grazer Frauenpreises zur Verschwiegenheit verpflichtet.


9. Zusammensetzung der Jury


Die Jury besteht aus dem für Frauenangelegenheiten zuständigen Mitglied des Stadtsenates (Vorsitz) und aus je einer weiblichen Mandatarin jeder anderen im Gemeinderat vertretenen Partei. Den Parteien - ausgenommen jener, welche das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenates stellt - kommt dabei ein Entsendungsrecht zu.
Parteien, die keine weibliche Mandatarin im Grazer Gemeinderat aufweisen können, entsenden eine in Graz wohnhafte Vertreterin für die Partei.
Die Leiterin des Referates Frauen & Gleichstellung ist mit beratender Stimme Mitglied der Jury.
Dem Referat Frauen & Gleichstellung obliegt die Aufgabe, bei allen Parteien rechtzeitig deren Entsendungswünsche einzuholen.
Die Funktionsperiode der Mitglieder der Jury beträgt ein Jahr, wobei eine Wiederbestellung möglich ist.

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