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Baustellenförderung

GZ: A15/25412/2021/0003


Richtlinie
des Gemeinderates vom 14.12.2023 zur Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen bei direkter Betroffenheit von öffentlichen Baumaßnahmen der Stadt Graz.

Aufgrund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 iVm § 9 Förderungsrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung wird beschlossen:


1. Allgemeine Bestimmungen 


1.1. Ziel

Durch die gegenständliche Förderung sollen jene Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Handel und personennahe Dienstleistung unterstützt werden, die im unmittelbaren Nahbereich von öffentlichen Baustellen liegen und denen durch diese Bauvorhaben der Stadt Graz und deren ausgegliederte Rechtsträger am Ort des Unternehmenssitzes wirtschaftliche und/oder finanzielle Beeinträchtigungen entstehen. Sie sollen bei der Bestreitung eines Teils ihrer laufenden Ausgaben unterstützt werden


1.2. Wer ist antragsberechtigt?

Gefördert werden Klein- und Kleinstunternehmen, die der KMU-Definition der Europäischen Kommission entsprechen:

Baustellenförderung

Die Zuordnung der Betriebsgröße erfolgt auf Basis der Zahlen des gesamten Unternehmensverbunds bzw. aller Filialen.

Das Unternehmen muss eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die Branchen Gastronomie, Handel oder personennahe Dienstleistung vorweisen können.

Nicht gefördert werden können daher z.B.:

  • Privatpersonen
  • Vereine
  • Unternehmen, die einen freien Beruf ausüben

1.3. Förderungsvoraussetzungen

Die Förderung kann von Unternehmen beantragt werden, deren direkter Kundenkontakt sowie deren operative Tätigkeit über die Dauer von mindestens 4 Wochen von einer öffentlichen Baustelle der Stadt Graz oder deren ausgegliederten Rechtsträgern beeinträchtigt ist.
Für die Inanspruchnahme der Förderung muss das beantragende Unternehmen die Qualität und Quantität der wirtschaftlichen Betroffenheit skizzieren, sowie die Beeinträchtigung der operativen Tätigkeit glaubhaft machen. Folgende Unterlagen können insbesondere als Nachweis dienen:

  • Vorjahresvergleich der Umsatzzahlen
  • Aussagekräftige Daten zur Lärm-, Staub- und Luftbelastung über den betroffenen Zeitraum
  • Aussagekräftige Daten zur Kund:innenfrequenz im Vorjahresvergleich

Die für einen kürzeren Zeitraum (< 4 Wochen) betroffenen Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.
Voraussetzung für die Erlangung einer Förderung ist der Standort des Betriebs am Abschnitt eines Straßenzugs, der von Bauvorhaben betroffen ist, begrenzt durch die jeweils nächstliegenden Querungen, bzw. bei Straßen oder Plätzen ohne Nahebereich liegender Querungen bis zu einer maximalen Entfernung von 100 Metern von der Baustelle.


2. Förderungsgegenstand


Fördergegenstand ist die Stützung von Mietkosten der Betriebsstätte, zur Verbesserung des durch Bauvorhaben der Stadt Graz beeinträchtigten Geschäftsganges.

Als förderbare Kosten werden ausschließlich tatsächlich angefallene, von der Förderwerberin bzw. vom Förderwerber getragene und nachgewiesene Kosten als Bemessungsgrundlage anerkannt. Es können nur Nettokosten einbezogen werden. Die Kosten müssen gemäß der Förderungsrichtlinie der Stadt Graz mit Rechnungen belegt werden.

2.1. Mietkostenstützung - förderbare Kosten

  • Förderbar ist der Mietzins des Zeitraums der Beeinträchtigung im Kalenderjahr für den vor Ort betrieblich genutzten Teil (inkl. Nebenflächen) der durch Bauvorhaben der Stadt Graz beeinträchtigten Betriebsstätte. Der Mietzins versteht sich inkl. Betriebskosten und inkl. Erhaltungsbeitrag, aber ohne Umsatzsteuer. Grundlage für den Kostennachweis bildet die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Mietkostenvorschreibung.

  • Steht die Betriebsstätte im Eigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, so wer-den als Bemessungsgrundlage der Förderung die Betriebskosten inkl. Erhaltungsbeitrag (exkl. Umsatzsteuer) sowie die steuerliche Abschreibung des Geschäftslokals für den För-derzeitraum anerkannt.

Geht die Beeinträchtigung durch Bauvorhaben der Stadt Graz über das Kalenderjahr hinaus, kann im Folgejahr erneut um Förderung angesucht werden.

2.2. Nicht förderbare Kosten

  • Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs (exklusive Mietkosten)
  • Kosten für im Zusammenhang mit den Bauarbeiten auftretende direkte Schäden. Diese sind außerhalb dieser Regelung zu ersetzen
  • Steuern, Gebühren, Finanzierungskosten.


3. Förderungsintensität

Die Grenze der Förderintensität bzw. der maximalen Förderbeträge pro Kalenderjahr und Be-triebsstätte liegen

  • Im Falle einer Mietunterstützung gemäß Pkt. 2.1. bei

    • o max. 50 % Förderintensität bzw.
    • o max. 10.000 € Förderung

3.1. Dauer der Förderung und Kostenanerkennungszeitraum

Der gültige Kostenanerkennungszeitraum beginnt für Mietkostenstützungsprojekte frühestens mit dem 1. des Monats der Einreichung und endet spätestens am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Liegen danach die Voraussetzungen für eine Förderung weiterhin vor, ist eine erneute Antragstellung möglich.


4. Antragstellung


Das Förderansuchen ist in elektronischer Form unter Verwendung des Antragsformulars mit den erforderlichen Beilagen einzureichen.
Die Antragstellung kann nur im Jahr der Betroffenheit erfolgen. Eine rückwirkende Antragstellung für das Vorjahr ist nicht möglich.


5. Auszahlung


Nach Genehmigung der Förderung wird dem geförderten Unternehmen eine Fördervereinbarung übermittelt. Allfällige Bedingungen sind durch Retournierung der Vereinbarung anzunehmen.


6. Auflagen und Bedingungen


Nach Ende des Förderzeitraumes sind folgende Nachweise zu erbringen:

  • Zahlungsbestätigungen der Mietkosten bei Förderungen nach Pkt. 2.1


7. Rechtsgrundlage


7.1. Beurteilung

Diese Sonderrichtlinie, deren Beurteilung und Vergabe der Förderung, richten sich nach den Vor-schriften der Förderungsrichtlinie der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung. Die Reihenfolge der Vergabe der Förderung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens (Stichtag) des detaillierten Ansuchens.
Der Abteilung für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung steht die Wirtschaftskammer Steiermark, LB2: Unternehmerservice und Region Graz mit ihrer Expertise bezüglich der Beurteilung der Betrof-fenheit, zur Seite.

7.2. De-minimis-Verordnung

Die vorliegende Ausschreibung basiert auf folgender europarechtlichen Grundlage, unter Beach-tung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl L 352/1 vom 24.12.2013 (kurz: Deminimis VO).

7.3. Subsidiarität

Diese Sonderrichtlinie kann nicht in Kombination mit der Sonderrichtlinie zur Geschäftsbelebung von freien Flächen in Anspruch genommen werden.

7.4. Rückforderung der Förderung

Die Förderung ist rückzuerstatten, wenn

  1. die in der Sonderrichtlinie sowie der Förderungsrichtlinie festgehaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden und
  2. die gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des Betriebs nicht gegeben sind.

7.5. Laufzeit

Diese Sonderrichtlinie gilt ab 1. Jänner 2024 bis voraussichtlich Ende 2025, vorbehaltlich einer vorzei-tigen Revision. Bei Ausschöpfung der zur Verfügung gestellten Mittel ist eine Beantragung nicht mehr

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