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Photovoltaik-Kleinstanlagen

A10/BD-085394/2019-0077
A23-032670/2020/0073


Richtlinie
des Gemeinderates vom 18.01.2024 für die Förderung von Photovoltaik Kleinst-Anlagen für Balkone

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen


§ 1 Gegenstand der Förderung

(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Errichtung von Photovoltaik-Kleinst-Anlagen für die Montage auf Balkonen.

(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient der Reduzierung von Emissionen und Substitution von fossilen Energieträgern im Bereich der Bereitstellung von elektrischer Energie, sowie der ökologischen und klimafreundlichen Gestaltung des Stadtraumes.


§ 2 Begriffsbestimmungen


Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. FörderwerberIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. FörderwerberInnen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die FörderwerberIn.

2. AntragstellerIn

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie einen Förderantrag zu stellen.
AntragstellerIn und FörderwerberIn sind entweder identisch, oder der/die legitimierte AntragstellerIn ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft oder vergleichbares).

3. Objekt und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden und dazugehörigen Nebengebäuden. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Fördergegenstand befindet und für den der/die FörderwerberIn berechtigt ist, den Fördergegenstand zu errichten und entsprechend § 7 Abs. 1 Lit. c dieser Förderrichtlinie zu betreiben.

4. Wohneinheit

Als Wohneinheit gilt eine zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignete, baulich und betriebsmäßig (wie eigener Zugang, Stromzähler, etc.) in sich abgeschlossene, normal ausgestattete bzw. ausstattbare Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² beträgt. Bei Wohnungen unter 30 m² muss ein entsprechender Nachweis erfolgen. Die minimale anerkannte Wohnungsgröße beträgt 20 m².

5. Haushalt

Zusammenwohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.

6. Nutzungseinheit

Als Nutzungseinheit gilt eine Wohneinheit, eine Geschäftsräumlichkeit und Vergleichbares.

7. Kleinst-Photovoltaik-Anlage

Als Kleinst-Photovoltaik-Anlage gelten handelsübliche Anlagen mit einer Leistung bis 800 Wp, wie sie typischerweise auf Balkonen und Terrassen Verwendung finden, die an das hauseigene Stromnetz angeschlossen werden. Der erzeugte Strom dient grundsätzlich zur Eigenversorgung, weshalb kein eigener Zählpunkt vergeben wird. Daher wird etwaig eingespeiste Energie auch nicht vergütet.


§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch


(1) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel werden die ordnungsgemäß eingebrachten Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens in der Förderstelle behandelt.

(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel, mit GR-Beschluss gem. GZ: A10/BD-085394/2019-0043 bzw. A23-032670/2020/0060 vom 15.06.2023 zur Förderung von Photovoltaik-Kleinst-Anlagen für Balkone beschlossen worden sind, erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt ausgewiesen sind.

(4) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz, insbesondere können eigene Forderungen der Stadt bzw. von Beteiligungen der Stadt gegen den Förderungsnehmer bzw. die Förderungsnehmerin können jederzeit mit der ggst. Förderung gegenverrechnet werden (lt. § 15 Abs. 3 der allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz).

(5) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen, kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.

(6) Bei der gegenständlichen Förderung handelt es sich im Falle von Unternehmen als Förderwerber um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012. Sollten Förderungen im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen und Förderungen an ein Unternehmen die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.


§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen


(1) Die Förderaktion tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis zur Ausschöpfung des Fördervolumens bzw. bis längstens 31. Dezember 2024. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderrichtlinie wird verwiesen.

(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Fördergegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.


§ 5 Antragstellung


(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.

(2) Die Berechtigung als FörderwerberIn ist entsprechend nachzuweisen (je nach Art der Förderung, wie Grundbuchsauszug, Mietvertrag, Pachtvertrag, Kaufvertrag oder vergleichbares).

(3) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der EigentümerInnengemeinschaft oder vergleichbares) vorzulegen.

(4) Als Bezugsdatum für die weitere Behandlung des Antrages gilt das Datum der ordnungsgemäßen Antragstellung. Unvollständige Anträge müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von der FörderwerberIn vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen. Bei fristgerechter Verbesserung/Vervollständigung gilt der Antrag als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.


§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten


(1) Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.

(2) Auf Verlangen ist/sind die bezahlte/n Rechnung/en im Original vorzulegen.

(3) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.

(4) Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet.
Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.


§ 7 Rückforderung der Förderung


(1) Die FörderwerberInnen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a) eine Überprüfung des Fördergegenstandes bzw. der Fördervoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderrichtlinie verweigert wurde bzw. die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c) der Fördergegenstand nicht für zumindest 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht bzw. der Fördergegenstand nicht für zumindest 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung angemessen in Funktion gehalten wird und

d) erforderliche (verwaltungsbehördliche) Genehmigungen, Bewilligungen, Anzeigen, Abnahmen udgl. für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand nicht vorhanden sind.

(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 5 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.


§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung


(1) Eine Förderzusage nach dieser Förderrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen (verwaltungsbehördliche) Genehmigungen, Bewilligungen, Anzeigen, Abnahmen udgl. für das Objekt und /oder den ggst. Fördergegenstand, die der/die FörderwerberIn unabhängig davon vor der Förderbeantragung bzw. der Realisierung des Fördergegenstandes einzuholen hat.

(2) Bei der Errichtung des Fördergegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.

(3) Hinweis:

a) Eine Kleinst-Photovoltaik-Anlage ist beim Netzbetreiber zu melden und dessen Vorgaben einzuhalten. Außerdem muss die Hausinstallation für die installierte Leistung geeignet sein.

b) Gestaltungsvorgaben der Hauseigentümerschaft und der Stadt Graz und ggfs. auch hinsichtlich Brandschutz sind zu beachten, insbesondere auch die Vorgaben zum Ortsbildschutz für die Grazer Innenstadt.

(4) Es dürfen ausschließlich neue (nicht gebrauchte) Komponenten/Anlagenteile verwendet werden.


§ 9 Datenüberprüfung und -verwendung


Eine Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der FörderwerberIn im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.


§ 10 Gerichtsstand


Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.


II. Abschnitt - Besondere Förderbestimmungen


§ 11 FörderwerberIn und AntragstellerIn


(1) FörderwerberInnen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle physischen und juristischen Personen, die im Stadtgebiet von Graz EigentümerInnen oder Verfügungsberechtigte von Objekten sind, auf denen der entsprechende Fördergegenstand errichtet wurde und betrieben wird.

(2) AntragstellerIn im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der/die FörderwerberIn selbst oder entsprechend legitimierte/r Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3).


§ 12 Vorzulegende Unterlagen


Folgende Unterlagen sind bei der Förderstelle einzureichen:

1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular

2) Bezahlte Rechnung/en, auf den Förderwerber ausgestellt, mit Zahlungsnachweis (z.B. Buchungsbeleg) für den ggst. Fördergegenstand (Anlagenteile und Installation).

3) Nachweis über die Berechtigung als FörderwerberIn (wie Grundbuchsauszug, Kaufvertrag, Mietvertrag, Bestätigung der Hausverwaltung, EigentümerInnenbeschluss, oder vergleichbares)

4) Aussagekräftige(s) Foto(s) der vollständig errichteten und in Betrieb befindlichen Anlage. Ein Antrag ohne diese/r Foto(s) kann nicht angenommen werden.


§ 13 Förderungsvoraussetzungen


(1) Die Errichtung bzw. die Anschaffung des Fördergegenstandes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen bzw. die bezahlte Rechnung nicht älter als 3 Monate sein. 

(2) Der geförderte Gegenstand muss sich im Stadtgebiet von Graz befinden und betrieben werden.

(3) Die Förderung wird nur für vollständig errichtete und in Betrieb befindliche Neuanlagen gewährt. Die Förderung wird einmalig je Förderadresse gewährt.

(4) Die geförderte Anlage hat eine maximale Leistung von 800 W pro Nutzungseinheit.

(5) Die Ausrichtung der Anlage hat in eine Ost- Süd- bis Westrichtung zu erfolgen.

(6) Es werden nur Anlagen gefördert, die über einen Konformitätsnachweis einer zertifizierten Prüfstelle, dass die ENS (selbsttätig wirkende Netzentkopplung) die normativen Anforderungen erfüllt, verfügt, und durch eine Elektrofachkraft angeschlossen wurden. Die Förderstelle kann diesen Konformitätsnachweis einfordern.


§ 14 Höhe der Förderung


(1) Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren einmaligen Investitionszuschusses ausbezahlt.

(2) Die Förderung von Kleinst-Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis max. 800 W und deren Inbetriebnahme beträgt 50 % der förderfähigen Kosten, jedoch max. 400 Euro.

(3) Förderfähige Kosten:

a) Kleinst-Photovoltaik-Anlage

b) Für die Inbetriebnahme der Anlage durch eine Elektro-Fachkraft wird bei den förderfähigen Kosten ein Rechnungsbetrag bis max. 150 Euro anerkannt.

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