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Fahnen auf öffentlichem Gut

GZ: Präs-032141/2021/0019

Richtlinie des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 17.02.2022 für das Aufhängen von Fahnen auf öffentlichem Gut

Auf Grund des § 1 Abs 4 erster Satz iVm Anhang A Ziffer 2 der Geschäftsordnung für den Stadtsenat wird beschlossen:


Präambel


Die Attraktivität einer Stadt wird von der Gestaltung bzw. Nutzung des öffentlichen Raumes maßgeblich beeinflusst. Fahnen prägen das Stadtbild und verhindern zugleich die Sicht auf historische Bauten. Aus diesem Grund sollen auf öffentlichem Gut nur Fahnen aufgehängt werden, die dazu bestimmt sind, städtische, staatliche oder nationale Anliegen zu symbolisieren. Werbung soll an anderen Orten stattfinden. Mit dieser Richtlinie wird festgelegt, an welchen Standtorten und aus welchen Anlässen Fahnen aufgehängt werden.


§ 1 Geltungsbereich


Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst das öffentliche Gut im gesamten Grazer Stadtgebiet.


§ 2 Standorte von Fahnenmasten

Eggenberger Allee 2 Stk. (Eingangsbereich Schloss Eggenberg)
Hauptplatz 6 Stk. 
Herrengasse 6 Stk.
Hofgasse 2 Stk. (alte Universität)
Lendplatz 1 Stk. 
Griesplatz 1 Stk. 
Conrad-von-Hötzendorf-Straße 2 Stk. (Messe)
Hauptbahnhof 2 Stk.
Herbersteingarten 8 Stk


§ 3 Anlässe


(1)  Fahnen werden zu folgenden Anlässen aufgehängt:

  • Staatsfeiertage (1. Mai und 26. Oktober)
  • Staatsbesuche
  • Feiertage

(2)  Am Standort Schlossberg/Herbersteingarten dürfen Fahnen aus Anlass von Festivals und zu Gedenktagen nach Genehmigung durch den Stadtsenat aufgehängt werden. Festivals sind regelmäßig wiederkehrende, meist über mehrere Tage oder Wochen dauernde Veranstaltungen mit Event-Charakter in den Bereichen Kunst, Literatur, Musik oder Theater bzw. mehrtägige Veranstaltungen, bei denen Künstler auftreten und Kunstproduktionen vorstellen.

(3)  An den Standorten Herrengasse und Hauptplatz dürfen Fahnen zu besonderen Anlässen nach Genehmigung durch den Stadtsenat aufgehängt werden.


§ 4 Inkrafttreten


Die Richtlinie GZ: Präs-032141/2021/0019 tritt am 01.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Landeshauptstadt Graz für das Aufhängen von Fahnen auf öffentlichem Gut, GZ: 032141/2021/0001 vom 23.04.2021 außer Kraft.

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