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Hilfe in besonderen Lebenslagen

GZ: A5 - 076766/2024/0006


Richtlinie 
des Gemeinderates vom 14.11.2024 über die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 12 Abs 2 StSUG.

Festgehalten wird, dass die Richtlinie für die Gewährung von Förderungen (Förderungsrichtlinie), die mit  Beschluss des  Gemeinderates  der  Landeshauptstadt  Graz  vom  11.04.2019 (GZ.: Präs. 020864/2017/0002) festgelegt wurde, nicht zur Anwendung kommt. 

Gemäß § 45 Abs 1 und Abs 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 idF. LGBl. 77/2024 wird beschlossen:


I.   Präambel


Gemäß § 9 Abs 2 StSUG können ab 01.01.2025 auf Grundlage des Privatrechts unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen Personen, die keine Krankenversicherung haben, durch den Träger der Sozialunterstützung versichert werden.


§ 1 Allgemeine Voraussetzungen


(1)  Ein Antrag kann von Personen

  1. die über einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen und
  2. sich rechtmäßig in der Steiermark aufhalten und
  3. in Graz ihren Hauptwohnsitz haben und
  4. für die das Erfordernis besteht, einen sozialen Härtefall zu vermeiden (Siehe § 3 dieser Richtlinie) und
  5. eine vergleichbare Leistung (Krankenversicherung) nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann,

gestellt werden.

(2)  Die Voraussetzungen nach Abs 1 müssen kumulativ vorliegen.

(3)  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung (Krankenversicherung).

(4)  Eine rückwirkende Krankenversicherung ist nicht möglich.


§ 2 Ausschlussgründe


Ausschlussgründe sind:

  1. Asylwerber und andere Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht
  2. Subsidiär Schutzberechtigte
  3. Ausländische/staatenlose Personen, die nicht zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sind
  4. Personen, die nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) oder Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG) einen Anspruch auf die Leistung (Krankenversicherung) geltend machen können
  5. Personen, für die die Möglichkeit einer gesetzlichen Mitversicherung besteht
  6. Personen, die über eine (private) Krankenversicherung verfügen


§ 3 Soziale Härte


„Soziale Härte" liegt insbesondere bei Personen vor, die gemäß § 2 Abs 1 Z 4 (mobile Pflege) des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes (StPBG) unterstützt werden und nicht in einem Pflegeheim untergebracht sind und die nicht krankenversichert sind.


§ 4 Antragsabwicklung


(1)  Anträge sind schriftlich bei der Stadt Graz - Sozialamt einzubringen.

(2)  Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, ID-Card)
  2. Staatsbürgerschaftsnachweis, wenn nicht Österreicher:in:

    a. Aufenthaltstitel/Niederlassungsbewilligung
    b. Haftungserklärung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

  3. Unterlagen, aus denen die soziale Härte hervorgeht
  4. Einkommensnachweise der letzten 3 Monate aller Haushaltsmitglieder
  5. unterschriebene datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der antragstellenden Person bzw. deren gesetzlichen Vertretung
  6. unterschriebene datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der Haushaltsmitglieder bzw. deren gesetzlichen Vertretungen
  7. Gesetzliche/r Vertreter:in, Erwachsenenvertreter:in, Bevollmächtigte:r

a.  Beschluss über Erwachsenenvertretung oder
b.  Auszug/Kopie der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) oder
c.  sonstiger Nachweis über die Vertretungsbefugnis (Bevollmächtigung)


§ 5 Meldepflichten


(1)  Die Person, der eine Leistung (Krankenversicherung) gewährt wurde, ist verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen, die für die Gewährung der Leistung (Krankenversicherung) maßgeblich sind, schriftlich bekannt zu geben.

(2)   Bewusst unwahre Angaben oder die bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen, die dazu geführt haben, dass die Leistung (Krankenversicherung) zu Unrecht gewährt wurde, können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


§ 6 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung


Diese Richtlinie (GZ: A5 - 076766/2024/0007) tritt durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.11.2024 mit 01.01.2025 in Kraft.

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