• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf LinkedIn teilen
  • Auf Facebook teilen

Stadtentwicklungskonzept 4.05

GZ.: A14-022932/2020/0024


Verordnung
Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 - Umwelt und Raumordnung (GZ.: ABT13-305556/2020-23) vom 19.08.2021, wurde das 4.05 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 5. Änderung in der vom Gemeinderat am 25.02.2021 und 25.03.2021 beschlossenen Fassung genehmigt.

Aufgrund der §§ 21, 24, 42 und 67 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, idgF LGBl. Nr. 6/2020 wird das 4.0 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz idF 4.04 geändert.


§ 1


Das 4.05 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 5. Änderung besteht aus dem Verordnungswortlaut und der graphischen Darstellung (Planausschnitt Entwicklungsplan /Pkt.2; Planausschnitt Deckplan 5 /Pkt.1; themenspezifische gesamtstädtische Darstellung der Ersichtlichmachung Straßenbahnlinien /Pkt.3) samt Planzeichenerklärung. Ein Erläuterungsbericht ist angeschlossen.


§ 2


Gegenüber dem 4.0 STEK 2013 in der Fassung der 4. Änderung der Landeshauptstadt Graz werden folgende Änderungen des Entwicklungsplanes bzw. des Deckplans 5 - Einkaufszentren vorgenommen: 


1.  Reininghausstraße - Brauhausstraße (Q17 - Reininghaus) 

Erweiterung der Kategorie D (keine Einkaufszentren zulässig) im Deckplan 5 - Einkaufszentren im Ausmaß von ca. 21. 500m²
 

2.  Mariatroster Straße 

Ausweisung von Eignungszonen Freizeit/Sport/Ökologie beidseits der Mariatroster Straße im Ausmaß von ca. 6.700 m² nordwestlich bzw. ca. 7.750m² östlich der Straße 


3.  Aktualisierung der Straßenbahnlinien 

Aktualisierung der Ersichtlichmachung des Straßenbahnausbauprogrammes gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2019 (GZ: A10/8 - 061606/2017/0015)


§ 3


Gegenüber dem 4.0 STEK 2013 in der Fassung der 4. Änderung der Landeshauptstadt Graz wird folgende Ergänzung des Verordnungswortlauts vorgenommen: 

II. § 6a Zulässigkeit der Errichtung von Einkaufszentren wird ergänzt (Änderungen unterstrichen dargestellt): 

(...)

Die angeführten Flächen gelten als Maximalwert je Einkaufszentrum gemäß § 31 STROG. Die maximalen Verkaufsflächen für Lebensmittel beziehen sich auf die Verkaufsfläche der jeweiligen Betriebseinheit.

Die Festlegungen im Flächenwidmungsplan dürfen diesen Rahmen nicht überschreiten.

(...)


§ 4


Der Wortlaut der Verordnung zum 4.0 STEK 2013 der Landeshauptstadt Graz in der Fassung der 4. Änderung bleibt - ausgenommen der Änderung gemäß § 3 der ggst. Verordnung - inhaltlich unberührt aufrecht.


§ 5


Das 4.05 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 5. Änderung tritt gemäß

§ 101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit 30. 09. 2021 in Kraft. 

Das 4.05 Stadtentwicklungskonzept der Landeshauptstadt Graz - 5. Änderung liegt im Stadtplanungsamt, Europaplatz 20 VI. Stock, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.



Mehr zum Thema

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).