GZ.: A8-030180/2006/0027
Richtlinie des Gemeinderates vom 29.06.2017 in der Fassung vom 07.07.2022 für Aufsichtsratsmandate im Haus Graz
Aufgrund des § 87 Abs. 4 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 i.d.F. LGBl. 118/2021 wurde beschlossen:
Für die direkten und indirekten Beteiligungen der Stadt Graz, in denen die Stadt oder ihre Untereinheiten Aufsichtsratsmandate zu besetzen hat und mehrheitlich bestimmen kann, gelten folgende Richtlinien:
1. Die Aufsichtsräte fungieren als Kontrollorgane im Gesamtinteresse der betreffenden Gesellschaft sowie der Stadt Graz und unter Beachtung der Steuerungsrichtlinie (GR-Beschluss vom 24.06.2010, GZen MD-23025/2009-13 und A 8 - 022283/2010-1).
2. Soweit möglich und von der Qualifikation her verfügbar sollte in den Aufsichtsräten eine Frauen-Männer-Parität herrschen, jedenfalls sind mindestens 40% der Sitze im Aufsichtsrat mit Frauen zu besetzen.
3. An alle Aufsichtsräte - außer an aktive Mitglieder des Stadtsenats, des Gemeinderates sowie an Abteilungsleiter*innen der Stadt Graz und an Vorständ*innen bzw. Geschäftsführer*innen der direkten und indirekten Beteiligungen der Stadt Graz - soll die jeweilige Gesellschaft eine Aufsichtsratsvergütung bezahlen, wobei ein administrativ einfaches, aber faires und angemessenes System zur Anwendung kommen soll. Aufbauend auf den Überlegungen des Stadtrechnungshofes und unter Berücksichtigung aufgrund der Größe und Anzahl der Sitzungen der Gesellschaften gilt folgende Regelung:
- Sitzungsgeld EUR 200,00 pro Monat für AR-Mitglieder der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH (im Folgenden „Holding Graz" genannt)
- Sitzungsgeld EUR 100,00 pro Monat für AR-Mitglieder der Messe Center Graz Infrastruktur- und Stadtteilentwicklungsgen (im Folgenden „MCG" genannt) und der GBG Gebäude- und Baumanagement Graz GmbH (im Folgenden „GBG" genannt) (d.h. monatliches Sitzungsentgelt für jene Gesellschaften, bei denen auch zwischen den einzelnen Sitzungsterminen regelmäßig ein Arbeitsaufwand in größerem Umfang anfällt),
- sowie EUR 100,00 pro Sitzung für alle übrigen AR-Mitglieder der Gesellschaften. Als Sitzung gelten ua auch Arbeitsausschüsse, Spartenausschüsse und Prüfungsausschüsse, die exakte Dauer der Sitzung soll für die Vergütung irrelevant sein.
- der/die AR-Vorsitzende der „Holding Graz" erhält EUR 1.200,00 pro Monat, der „MCG" und der „GBG" gebührt EUR 600,00 pro Monat (jeweils 12 mal p.a.).
Der/die AR-VorsitzstellvertreterIn erhält jeweils die Hälfte. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der/die jeweilige Vorsitzende der Spartenausschüsse der „Holding Graz" erhalten EUR 250,00 pro Monat (jeweils 12 mal p.a.).
4. Jedem Aufsichtsratsmitglied gebührt der Ersatz von sitzungsbezogenen Barauslagen in der Höhe von max. EUR 100,00 pro Sitzung.