• Seite vorlesen
  • Feedback an Autor
  • Auf LinkedIn teilen
  • Auf Facebook teilen

GeschäftsführerInnen-Dienstverträge im Haus Graz

GZ.: A8-030180/2006/0016


Richtlinie
des Gemeinderates vom 09.06.2011 für GeschäftsführerInnen-Dienstverträge im Haus Graz

Aufgrund des § 87 Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 i.d.F. LGBl. 42/2010 wurde beschlossen:


1.  Für Vertragsformulierungen ist die Vertragsschablonenverordnung gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz anzuwenden (LGBl. Nr. 120/2008 und LGBl. Nr. 18/2009 in der jeweils geltenden Fassung). Weiters gelten die Gehaltsobergrenzen analog zur im Land Steiermark getroffenen Bezüge-Regelung (LGBl. Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung).

2.  Dauer: Grundsätzlich sollen 5-Jahresverträge ohne Indexierungen vereinbart werden (Ausnahmen insbesondere bei absehbar kürzerer Notwendigkeit). Bei erfolgreicher Tätigkeit und Verlängerung sollte im Verlängerungszeitpunkt eine einmalige Indexanpassung vereinbart werden.

3.  Jahresgesamtbezug (ekl. Erfolgsprämie): Richtschnur für eine durchschnittliche Gesellschaft ist (in der ersten Funktionsperiode 14 Gehälter a´5.000,00 Euro (Zu- und Abschläge in Abhängigkeit von Größe, Komplexität, Marktumfeld und wirtschaftlicher Lage der Gesellschaft, sind zu berücksichtigen). Im Falle der Verlängerung einer erfolgreichen Funktionsperiode kann neben der Indexanpassung auch eine individuelle Erhöhung zur Abgeltung der gesteigerten Leistungsfähigkeit erfolgen. Weiters sind die Empfehlungen für die Objektivierung von Bezügen von Führungskräften in städtischen Unternehmen (Gemeinderatsbericht vom 19.06.2009, StRH - 13072/2009) einzuhalten.

4.  Erfolgsprämie:

  • Grundsätzlich ist bei GeschäftsführerInnen/VorständInnen ein leistungsabhängiges Entgelt bis 40 % des Jahresgesamtbezuges exkl. Erfolgsprämie vorgesehen.
  • In den GFInnen-Verträgen sollen dafür objektive Kriterien definiert werden, welche jährlich im Voraus von den Aufsichtsräten und Eigentümervertreten konkretisiert werden sollten.
  • Diese Kriterien sollten jedenfalls enthalten:

a.  Einhaltung der im Rahmen des Beteiligungscontrollings der Stadt Graz festgelegten Berichtstermine

b.  Genauigkeit in Budgetvollzug (aussagekräftiger Soll-Ist-Vergleich inkl. Erläuterungen) und Reporting

c.  Gesellschaftsspezifische Leistungsparameter (wie z.B. Sponsoringeinnahmen, Besucherzahlen, Nächtigungen, Umsatz, EBITDA, Einhaltung von Investitionszielen, nachhaltige Unternehmensstrategien sowie die mit Gemeinderatsbeschluss verankerten „Haus Graz" Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Nachhaltigkeit und Gleichstellungsorientierung, Energieeffizienz, ökologisches Handeln, BürgerInnenorientierung und Transparenz etc.)

d. Entlastung des/der Geschäftsführers/in durch die Generalversammlung für das betreffende Geschäftsjahr.

Die Kriterien a, b und d sind notwendige Voraussetzungen zur Gewährung einer Erfolgsprämie und deren Erfüllung ist vom Beteiligungscontrolling der Stadt Graz zu überprüfen. Die Leistungsparameter gem. c sollen zumindest 3 messbare unterschiedliche Jahreszielmessungen umfassen und sind nach Vorschlag des Beteiligungscontrollings vom Aufsichtsrat (wenn nicht vorhanden, von der Generalversammlung) vor Jahresbeginn zu vereinbaren und in der Regel bis März des Folgejahres zu beurteilen. Diese Leistungsparameter sollen nach Möglichkeit auch mittelfristige Komponenten enthalten; die mittelfristige Auswirkung von Maßnahmen und Verhaltensweisen, die die Geschäftsführung im zu beurteilenden Wirtschaftsjahr gesetzt hat, kann z.B. durch Punktebeurteilungen für im Vorhinein vereinbarte Fragestellungen objektiviert abgeschätzt werden.

Mehr zum Thema

War diese Information für Sie nützlich?

Danke für Ihre Bewertung. Jeder Beitrag kann nur einmal bewertet werden.

Die durchschnittliche Bewertung dieses Beitrages liegt bei ( Bewertungen).