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Richtlinie Krankenhausaufenthalt Kostenzuschuss

GZ.: A5-052995/2022/0002


Richtlinie
des Gemeinderates vom 26.04.1984 in der Fassung vom 28.04.2022 betreffend die Übernahme des 10%igen Kostenanteiles für mitversicherte Familienangehörige bei Spitalsaufenthalten

Aufgrund des § 45 Abs. 1 und 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 i.d.F. LGBl. 118/2021 wird beschlossen:


Die Stadt Graz übernimmt als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch den 10%igen Aufenthaltskostenbeitrag nach § 447 f Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Krankenhäusern für stationäre Aufenthalte von volljährigen mitversicherten Personen, welche im gemeinsamen Haushalt mit dem Hauptversicherten wohnen, wenn das Haushaltseinkommen unter dem jeweils gültigen eineinhalbfachen Höchstbetrag nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz liegt.


1. Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz in Graz
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder nachgewiesener rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetzes des Hauptversicherten und der Person, die sich im Krankenhaus befunden hat
  • Volljährigkeit der Person, die sich im Krankenhaus befunden hat
  • Das Haushaltseinkommen liegt unter dem jeweils gültigen eineinhalbfachen Höchstbetrag nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz
  • Die Antragstellung hat innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des stationären Aufenthaltes zu erfolgen


2. Ausschlussgründe für die Übernahme des 10%igen Kostenanteiles für mitversicherte Familienangehörige bei Spitalsaufenthalten sind:

  • Asylwerber:innen und andere Personen, denen nach betreuungsrechtlichen Bestimmungen ein
  • Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung zusteht
  • Ausländische/staatenlose Personen, die nicht zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sind
  • Die Antragstellung bezieht sich auf einen stationären Aufenthalt, der länger als sechs Monate zurückliegt
  • Der Kostenbeitrag wurde bereits beglichen
  • Ausnahmetatbestand gemäß § 447f Abs. 7 ASVG gegeben (z.B. im Kalenderjahr bereits länger als 28 Tage im Spital; Aufenthalt aus Anlass der Mutterschaft; Patient noch nicht 18 Jahre alt)

3. Antragstellung und Zuständigkeit:

Anträge auf eine Übernahme der Kostenbeiträge können in den Servicestellen der Stadt Graz oder im Sozialamt direkt eingebracht werden. In den Servicestellen eingelangte Anträge werden zur Bearbeitung und Entscheidung an das Sozialamt weitergeleitet.


4. Die Richtlinie tritt mit Datum des Gemeinderatsbeschlussesdas ist der 28.04.2022, in Kraft.

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