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Stadtteilarbeit - Förderung Beteiligungsprojekte

GZ.: A10/BD-022733/2003/0011
GZ: A8-141816/2021/0166


Beschluss
des Gemeinderates vom 17.11.2022 betreffend die Förderung von Beteiligungsprojekten im Rahmen der Stadtteilarbeit

Auf Grund § 45 Abs. 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 118/2021, wurde beschlossen:


Präambel


Für Initiativen der Stadtteilarbeit und des Stadtteilmanagements wird zusätzlich zu den bestehenden Basisförderungen die Möglichkeit geschaffen, Projekte mit den Schwerpunkten Beteiligung und Gestaltung bzw. Belebung des öffentlichen Raumes zu entwickeln und zur Förderung einzureichen. Um eine bessere Kooperation von Stadtteilentwicklung, Bürger:innenbeteiligung und Stadtteilarbeit zu ermöglichen, sollen sowohl eigenständige Projekte von Stadtteilinitiativen, als auch Kooperationen zu konkreten städtischen Vorhaben gefördert werden. 

Die Projektförderung richtet sich dabei grundsätzlich an die SIBET - Förderkriterien der Stadt Graz, wonach Gestaltungs- und Veränderungspotentiale in den erweiterten Nachbarschaften erhoben und partizipative Prozesse zur Verbesserung des Wohnumfeldes begleitet werden. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, konkrete Beteiligungsprojekte, die in Kooperation mit städtischen Abteilungen erfolgen, ebenso als Leistungsauftrag zu finanzieren. 

Zielsetzung ist das Miteinbeziehen von Gestaltungsideen und Gemeinschaftsprojekten von Menschen, die im Stadtteil leben, arbeiten und sich engagieren. Diese können sich als Expert:innen für die Gestaltung des eigenen Lebensumfeld aktiv einbringen. Die Stadtteilarbeit schafft durch die Anwendung zielgruppenadäquater Methoden die Rahmenbedingungen für eine Partizipation unterschiedlichster Bevölkerungsgruppen. Um Gestaltungsspielräume und Rahmenbedingungen abzuklären, erfolgen die Beteiligungsprozesse in Abstimmung mit den jeweiligen Fachabteilungen und betroffenen Stellen im Haus Graz.


1.    Fördergegenstand


Folgende Projektinhalte können zur Förderung eingereicht werden:

  • Erhebungen der lokalen Bedürfnisse unter besonderer Berücksichtigung schwer erreichbarer Zielgruppen.
  • (Aufsuchende) Beteiligungsformate für unterschiedliche Zielgruppen mit Fokus auf partizipative Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raums und des Lebensumfeldes hinsichtlich Verbesserungspotentiale in der Nachbarschaft bzw. im Stadtteil.
  • Aktivitäten zur Förderung von Maßnahmen in Hinblick auf die sozial-ökologische Transformation und schonenden Umgang mit (Energie-)Ressourcen.
  • Aktivitäten zur Bewusstseinsbildung in Hinblick auf Klimaschutz und sanfte Mobilität.
  • Partizipative Gestaltung von öffentlichen Flächen bzw. Flächen im Lebensumfeld, wie z.B. Gestaltung von Grünräumen, Anlegen von Hochbeeten, temporäre Möblierungen etc.
  • Gemeinsame Nutzung des Öffentlichen Raums und die aktive Mitgestaltung des Lebensumfeldes.
  • Ermittlung und Abgleich von Nutzungsinteressen und Entwicklung einer inklusiven Vision des öffentlichen Raums. 

Projekte können gemeinsam von mehreren Trägern der Stadtteilarbeit sowie zusammen mit anderen Initiativen und Vereinen durchgeführt werden. Der Antrag auf Projektförderung ist von einem Träger zu stellen.


2.    Rahmenbedingungen und organisatorische Abwicklung


Für die Einreichung, Bewilligung und Durchführung der Beteiligungsprojekte im Rahmen der Stadtteilarbeit gelten folgende Rahmenbedingungen: 

  • Ansuchen für Projektförderungen sind bei der Stadtbaudirektion zu beantragen.
  • Für die Beantragung und Abrechnung gelten die Förderungsrichtlinien der Landeshauptstadt Graz. Für Ansuchen und Abrechnungen sind die auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
  • Die Zuständigkeit zur Genehmigung der Förderung richtet sich nach den Vorschriften des Statutes der Landeshauptstadt Graz und der Geschäftsordnung für den Stadtsenat.
  • Projekte können von Trägern der Stadtteilarbeit und des Stadtteilmanagements sowie Stellen mit ausgewiesener Expertise im Bereich Beteiligung und partizipativer Stadtteilentwicklung eingereicht werden.
  • Fördermittel können für Personal-, Honorar- und Sachkosten verwendet werden.
  • Die Projekte sind im jeweiligen Kalenderjahr der Projektbewilligung durchzuführen. Projekte über einen längeren Zeitraum bedürfen im Anlassfall einer Sondergenehmigung (siehe Förderungsrichtlinie Landeshauptstadt Graz). Der frühestmögliche Projektbeginn ist der 1. Jänner 2023.
  • Die Stadtbaudirektion kann bei kooperativen Projekten ebenso abgestimmte Leistungsaufträge für die genannten Projektziele an Initiativen der Stadtteilarbeit und des Stadtteilmanagements vergeben, die aus der vorliegenden Finanzposition finanziert werden

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