GZ.: A13-050857/2012/0005
Satzung des Gemeinderates vom 30.10.1980, GZ. A13-31/2-1980, Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 1/1981, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.10.2016, GZ. A13-050857/2012/0005.
Auf Grund des § 11 und § 13 des Statuts der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 77/2014 wurde beschlossen:
§ 1
Das Sportehrenzeichen kann in zwei Ausführungen verliehen werden.
1. Sportehrenzeichen der Stadt Graz
an Sportler und Sportlerinnen, die als Angehörige eines von der Vereinsbehörde anerkannten Vereines, mit Zustimmung oder im Auftrage des übergeordneten Verbandes, bei einer der nachstehend angeführten Veranstaltungen erfolgreich tätig waren:
a) Olympische Spiele
b) Europa- oder Weltmeisterschaften
c) österreichische Meisterschaften und Internationale Wettkämpfe
sowie für besondere sportliche Leistungen z.B. auf alpinem Gebiet oder bei außereuropäischen Expeditionen.
2. Ehrenzeichen der Stadt Graz für Verdienste um den Sport
an Personen, die Außerordentliches für den Grazer Sport und damit für das sportliche Ansehen der Stadt Graz geleistet haben, indem sie
a) mindestens 10 Jahre im Vorstand als Funktionärin oder Funktionär in einem Grazer Sportverein tätig waren,
b) oder mindestens 5 Jahre auf Dach-, Fachverbands- oder auf Bundesebene als Funktionärin oder Funktionär tätig waren,
c) oder durch ihr öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und das Wohl des Grazer Sports nachhaltig gefördert haben.
§ 2
Das Sportehrenzeichen zeigt an der Vorderseite das Grazer Stadtwappen (Panther mit Krone), an der Rückseite den Schloßberg (Stallbastei und Uhrturm) sowie darüber die olympische Fackel als sportliches Symbol. Es ist in doppelseitiger Massivprägung gefärbt ausgeführt und hat einen Durchmesser von 60 mm.
§ 3
1. Bei der Verleihung an die unter § 1 Ziffer 1 genannten Personen trägt das Sportehrenzeichen an der Vorderseite die Aufschrift "Sportehrenzeichen der Stadt Graz". Es kann auch als Anstecknadel mit einem Durchmesser von 25 mm getragen werden. Diese verkleinerte maßstabgetreue Ausführung wird dem Geehrten zugleich mit dem Original überreicht.
2. Bei Verleihung an die unter § 1 Ziffer 2 genannten Personen trägt das Sportehrenzeichen an der Vorderseite die Aufschrift "Ehrenzeichen der Stadt Graz für Verdienste um den Sport".
§ 4
Das Sportehrenzeichen wird vom Bürgermeister der Stadt Graz über Beschluss des Stadtsenates verliehen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt im Sportamt.
§ 5
Unehrenhaftes und unsportliches Verhalten schließt von der Verleihung aus. Wird ein solches nach der Verleihung festgestellt, kann das Ehrenzeichen über Antrag des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Sportausschuss vom Gemeinderat aberkannt werden.
§ 6
Das Sportehrenzeichen ist unübertragbar. Die Berechtigung zum Tragen wird durch einen besonderen Ausweis bestätigt.