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Satzung für Sportehrenzeichen der Stadt Graz

GZ.: A13-002913/2018/0027

Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13.02.2025, mit dem eine Satzung für die Verleihung des Sportehrenzeichens der Landeshauptstadt Graz erlassen wird.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967 idF LGBl. Nr. 122/2024, beschlossen:


§ 1 Grundsätze


(1)    Bei der Verleihung des „Sportehrenzeichens der Landeshauptstadt Graz" ist im Zuge sämtlicher Erwägungen möglichst darauf zu achten, dass eine ausgewogene Beteiligung der Geschlechter gewährleistet wird.

(2)   Verleihungen sind nach Maßgabe der im Voranschlag dafür vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzunehmen.


§ 2 Verleihung des Sportehrenzeichens


(1)  Für hervorragende sportliche Leistungen oder besondere Verdienste auf dem Gebiete des Sportes kann das „Sportehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz" verliehen werden. Die Verleihung ist in den folgenden zwei Stufen unter den folgenden Voraussetzungen vorgesehen:

1.  Das „Sportehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz" kann an Sportler:innen verliehen werden, die als Angehörige eines Vereins mit Zustimmung oder im Auftrag eines übergeordneten Verbandes erfolgreich an

a)  Olympische Spielen

b)  Europa- oder Weltmeisterschaften oder

c)  österreichischen Meisterschaften oder internationalen Wettkämpfen teilgenommen haben, oder die

d)  besondere sportliche Leistungen z.B. auf alpinem Gebiet oder bei außereuropäischen Expeditionen erbracht haben.

2.  Das „Ehrenzeichen der Stadt Graz für Verdienste um den Sport" kann an Personen verliehen werden, die Außerordentliches für den Grazer Sport und damit für das sportliche Ansehen der Stadt Graz geleistet haben, indem sie

a)  mindestens 10 Jahre im Vorstand als Funktionär:in in einem Grazer Sportverein oder

b)  mindestens 5 Jahre auf Dach-, Fachverbands- oder Bundesebene als Funktionär:in tätig waren oder

c)  durch ihr öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und das Wohl des Grazer Sports nachhaltig gefördert haben.

d)  besondere sportliche Leistungen z.B. auf alpinem Gebiet oder bei außereuropäischen Expeditionen erbracht haben.


(2)  Ehrenzeichen im Sinne dieser Satzung zeigen auf der Vorderseite das Grazer Stadtwappen (Panther mit Krone) und auf der Rückseite den Schloßberg (Stallbastei und Uhrturm) sowie darüber die olympische Fackel als sportliches Symbol. Sie sind in doppelseitiger Massivprägung gefärbt und haben einen Durchmesser von 60 mm. Darüber hinaus trägt das

1. das Ehrenzeichen im Sinne des 2 Abs. 1 Z. 1 auf der Vorderseite die Aufschrift „Sportehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz";

2.  das Ehrenzeichen im Sinne des 2 Abs. 1 Z. 2 auf der Vorderseite die Aufschrift Ehrenzeichen der Stadt Graz für Verdienste um den Sport".


(3)  Für alle Ehrenzeichen (Abs. 2) ist auch eine maßstabsgetreue Verkleinerung als Anstecknadel mit einem Durchmesser von 15 mm anzufertigen.


(4)  Das Ehrenzeichen im Sinne dieser Satzung ist der zu ehrenden Person gemeinsam mit der Anstecknadel (Abs. 3) und einer Urkunde von der:dem Bürgermeister:in oder deren:dessen Vertretung zu überreichen.


(5)  An Personen, die sich unehrenhaft oder unsportlich verhalten haben, kann ein Ehrenzeichen nicht verliehen werden.


§ 3 Vorschläge für Ehrungen


(1)  Diese Satzung wird im elektronisch geführten Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at kundgemacht und tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.


§ 4 Inkrafttreten


(1)  Diese Satzung wird im elektronisch geführten Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at kundgemacht und tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung über die Verleihung des Sportehrenzeichens der Stadt Graz" vom 30.10.1980, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 01/1981 zuletzt in der Fassung Nr. 03/2023, außer Kraft.

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