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Willkommen in Graz und Klein hat´s fein - Familienpass

GZ.: A6-053004/2023-0001


Richtlinie
des Gemeinderates der Stadt Graz vom 30.03.2023 zum „Willkommen in Graz"-Gutschein und
zum „Klein hat´s fein" - Familienpass

Auf Grund § 45 Abs. 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 118/2021 wird beschlossen:


§ 1 Willkommen in Graz - Gutschein


Eltern von Kindern im Alter von 0 bis 1,5 Jahren erhalten beim erstmaligen Besuch einer
Elternberatungsstelle in Graz einmalig den „Willkommen in Graz"-Gutschein in der Höhe von 50 Euro.


§ 2 „Klein hat´s fein" - Familienpass


Eltern von Kindern im Alter von 0 bis 3,5 Jahren erhalten mit dem zum „Klein hat´s fein" - Familienpass

  • Gratis-Angebote (Elternberatung, Zusatzangebote, Vorträge, Kurse) und
  • auf Basis des Sammelpass-Aktion einen „Graz-Gutschein" in der Höhe von 50 Euro.

§ 2 Konditionen für den „Klein hat´s fein" - Familienpass

  1. Für den Besuch eines Angebotes erhalten Elternteile einen Punkt. Nehmen beide Eltern am Angebot teil, gibt es 2 Punkte. Zusatzangebote zählen immer einen Punkt.

  2. Ausgenommen von der Punktesammlung für den Familienpass ist der erstmalige Besuch in einer Elternberatungsstelle, für den der „Willkommen in Graz"-Gutschein nach § 1 im Sinn dieser Richtlinie vorgesehen ist.

  3. Sobald Elternteile insgesamt 15 Punkte bzw. 15 Stempel im Familienpass gesammelt haben, erhalten sie einmalig einen „Graz-Gutschein" in der Höhe von 50 Euro.

  4. Der Pass kann bis zum 3 1/2 Lebensjahr eines Kindes gestempelt bzw. verwendet werden. Für welche Angebote Elternteile einen Stempel im Familienpass erhalten, erfahren sie im aktuellen online Folder des Amtes für Jugend und Familie. Weitere Angebote für Eltern (ohne Punkte für diesen Pass) werden auf graz.at/familygraz veröffentlicht.

  5. Das Angebot Elternberatung kann pro Woche 1x gestempelt werden.

  6. Das Angebot „Caritas Stadt.Wohnzimmer" kann pro Woche 1x gestempelt werden.

  7. Online-Angebote: Nach Vorzeigen des Mails mit den Zugangsdaten kann in der Keesgasse 6/II, im Sekretariat, ein Stempel gelöst werden.


§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich der Förderaktion

  1. Die Förderaktion tritt mit 01.01.2023 in Kraft.
  2. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Förderrichtlinie.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen und Datenüberprüfung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist, dass die Elternteile bei Inanspruchnahme der Leistungen ihren Hauptwohnsitz in Graz haben. Elternteile haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.

Die Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, ist ermächtigt, den angegebenen Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister zu überprüfen (§ 41a Statut der Landeshauptstadt Graz).


§ 5 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.

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