GZ.: A23-074913/2023/0001
Satzung des Stadtsenates vom 21.04.2023 betreffend die Verleihung des Umweltpreises der Landeshauptstadt Graz
Auf Grund § 1 Abs 4 Anhang A Ziffer 2 der Geschäftsordnung für den Stadtsenat, § 61 Abs. 3 Statut der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2021 wurde beschlossen:
1. Um besondere Leistungen auf dem Gebiet des städtischen Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes und des ökosozialen Wirtschaftens und Handelns zu würdigen, wurde durch Beschluss des Stadtsenates vom 04.03.2011, GZ. A23-032435/2005/0009 der „Umweltpreis" der Landeshauptstadt Graz gestiftet.
2. Der Preis wird für bereits umgesetzte oder in Umsetzung befindliche Projekte, welche einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung einer nachhaltigen Lebensqualität in Graz leisten, verliehen. Das Themengebiet der Ausschreibung kann eingegrenzt werden.
3. Der Umweltpreis kann in einer oder mehreren der folgenden Kategorien ausgelobt werden:
- Leistungen von Schulen bzw. sonstigen Kinder- und Jugendgruppen.
- Leistungen von private Personengruppen mit mind. drei Teilnehmer:innen.
- Leistungen von Unternehmen sowie von Einrichtungen im öffentlichen Interesse. Die Auszeichnung darf im Geschäftsverkehr angeführt werden (diese Berechtigung erlischt bei Wegfall des Verleihungsgrundes nach Beschluss des Gemeinderates).
Alle Preisträger erhalten die Urkunde „Träger des Umweltpreises der Landeshauptstadt Graz für das Jahr 20..".
4. Der Umweltpreis ist insgesamt mit 4.500 € dotiert.
5. Preisempfänger kann nur sein, wer in Graz seinen Hauptwohnsitz innehat. Schulen, Vereine und Unternehmen erfüllen diese Bedingung, wenn sie ihren Sitz im Stadtgebiet von Graz innehaben.
6. Betriebe, welche am Grazer Ökoprofit-Programm teilnehmen, können an der Ausschreibung auch teilnehmen, wenn sich der Firmensitz außerhalb des Stadtgebietes befindet.
7. Die Preise werden im Rahmen eines Festaktes durch den/die für den Bereich Umwelt zuständige/n Stadtsenatsreferenten/in überreicht.
8. Die Mag.-Abt. 23 - Umweltamt hat die Vorschläge der Jury mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
9. Die Jury besteht aus 5 Mitgliedern:
- dem/r Stadtsenatsreferenten/in für Umwelt als Vorsitzendem/r,
- dem/r Leiter/in des Umweltamtes,
- dem/r Klimaschutzbeauftragten der Stadt Graz
- eines/r Vertreters/in der Abteilung für Kommunikation,
- sowie eines/r Vertreters/in einer, je nach ausgeschriebenen Themengebiet, einschlägigen Organisation, eingeladen durch das Umweltamt.
10. Die Jury wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Er/Sie beruft die Sitzung ein; diese ist zwei Wochen vor dem Sitzungstag auszuschreiben. Jurymitglieder und deren Organisationen dürfen nicht an der Ausschreibung teilnehmen.
11. Die Jury ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nachweisbar verständigt wurden und außer dem/der Vorsitzenden zwei Mitglieder anwesend sind. Die Übertragung einer Stimme auf ein anderes Mitglied im Verhinderungsfalle ist schriftlich möglich.
12. Die Jury kann sich durch einschlägige Sachverständige beraten lassen. Diese haben kein Stimmrecht.
13. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Gründe für die Verleihung der Preise an die Preisempfänger sind im Protokoll zu erläutern.
14. Die Ausschreibung des Preises, die Geschäftsführung der Jury sowie die Abwicklung der Festakte und sonstiger damit in Verbindung stehender Maßnahmen obliegt der Mag.-Abt. 23 Umweltamt.