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Förderung der Klubs der Wahlparteien

bzw. der Arbeit der politischen Mandatar:innen

GZ: Präs-029497/2007/0049-1


Richtlinie
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12.12.2024 für die Förderung der Klubs der Wahlparteien bzw. der Arbeit der politischen Mandatar:innen, mit der die Richtlinie des Gemeinderates vom 29.06.2017, GZ: Präs- 029497/2007/0009, aufgehoben wird und neue Regelungen erlassen werden.

Gemäß § 45 Abs. 2 Z. 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl Nr. 130/1967 idF LGBl Nr. 122/2024, wird bestimmt:


§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Richtlinie regelt die Vergabe von Förderungen durch die Stadt Graz an Klubs der Wahlparteien bzw. politische Mandatar:innen im Gemeinderat.

(2) Die Bekanntgabe der Bankverbindung (§ 5 Abs. 1) durch die Förderungswerber:innen gilt als Förderungsantrag unter Zustimmung zur Geltung der in dieser Richtlinie geregelten Bestimmungen. Mit der daraufhin erfolgenden Förderungsauszahlung (§ 6) gilt eine Förderungsvereinbarung als für ein Kalenderjahr geschlossen. Die Förderungsvereinbarung verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, soweit keine Kündigung oder Auflösung (Abs. 3) erfolgt.

(3) Die Förderungsvereinbarung kann durch die Förderungsnehmer:innen oder durch die Stadt Graz schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In den in § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a bis c sowie Abs. 3 letzter Satz genannten Fällen gilt das Förderungsverhältnis zu den dort genannten Zeitpunkten als aufgelöst.


§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Sockelbetrag: ein Förderungsbetrag in Höhe von € 25.000,00;

  2. Steigerungsbetrag: der im Voranschlag ausgewiesene Jahresbetrag für Förderungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie abzüglich aller Sockelbeträge.


§ 3 Förderungsgrundsätze


(1)   Aus den jährlich in der FiPo „Förderung der politischen Arbeit" vorgesehenen Mitteln sind den Klubs der Wahlparteien bzw. den politischen Mandatar:innen im Gemeinderat unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Förderungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 4) zu gewähren.

(2)  Jeder Klub einer Wahlpartei erhält jährlich

  1. unabhängig von der Anzahl der Klubmitglieder den Sockelbetrag und

  2. einen Anteil vom Steigerungsbetrag: Der Steigerungsbetrag ist auf die Klubs im Gemeinderat in dem Verhältnis aufzuteilen, das dem Verhältnis der auf ihre jeweilige Wahlpartei anlässlich der letzten Gemeinderatswahl in Graz entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien entfallenen gültigen Stimmen entspricht. Sollten nicht alle Mandatar:innen derselben Wahlpartei auch Klubmitglieder sein, ist der zuvor bestimmte Betrag durch die Anzahl aller Mandatar:innen dieser Wahlpartei zu teilen und sodann mit der Anzahl der Klubmitglieder zu multiplizieren.

(3) Politische Mandatar:innen im Gemeinderat, die keinem Klub angehören, erhalten keinen Sockelbetrag. Sie erhalten jedoch jenen Anteil vom Steigerungsbetrag, der sich aus dem Verhältnis der auf die Wahlpartei der:des Mandtatars:Mandatarin anlässlich der letzten Gemeinderatswahl entfallenen gültigen Stimmen zu den auf alle im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien entfallenen gültigen Stimmen geteilt durch die Anzahl der Mandatar:innen ihrer:seiner Wahlpartei ergibt. Später (während der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates) eintretende Mandatar:innen erhalten für das Kalenderjahr des Eintritts den Förderungsbetrag im aliqoten Ausmaß entsprechend dem verbleibenden Jahresteil.

(4) Im Falle von Klubaustritten gebührt dem Klub der betroffenen Wahlpartei der Sockelbetrag weiterhin in voller Höhe. Der Anteil am Steigerungsbetrag gebührt jedoch ab dem auf den Klubaustritt folgenden Jahresviertel nur in der vor dem Hintergrund der verbliebenen Mitgliederanzahl neu nach Abs. 2 Z. 2 2. Satz zu berechnenden Höhe. Die aus dem Klub ausgetretenen Mandatar:innen erhalten ab dem genannten Zeitpunkt einen nach Abs. 3 zu bestimmenden Anteil vom Steigerungsbetrag.

(5) Im Falle von Klubbeitritten während laufender Funktionsperiode des Gemeinderates erhöht sich für den betroffenen Klub ab dem auf den Klubbeitritt folgenden Jahresviertel der Anteil am Steigerungsbetrag in der vor dem Hintergrund der nun größeren Mitgliederanzahl neu nach Abs. 2 Z. 2 zu berechnenden Höhe. Das beitretende Klubmitglied erhält ab dem genannten Zeitpunkt keine weitere (eigene) Förderung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie.

(6) Im Falle einer Klubauflösung während laufender Funktionsperiode des Gemeinderates erhöht sich der Steigerungsbetrag um den restlichen Sockelbetrag des aufgelösten Klubs.  Die ehemaligen Klubmitglieder erhalten ab dem auf die Klubauflösung folgenden Jahresviertel einen nach Abs. 3 zu bestimmenden Anteil vom Steigerungsbetrag.


§ 4 Förderungszweck


(1)  Förderungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Klubs der Wahlparteien bzw. der politischen Mandatar:innen im Gemeinderat vergeben und von diesen verwendet werden. Diesem Zweck dienen:

  1. Durchführung von Aktivitäten, Initiativen und Aktionen in Graz bzw. mit klarem Bezug zu Graz;

  2. Öffentlichkeitsarbeit für die Tätigkeit der Klubs bzw. der Mandatar:innen und der Bezirksrät:innen (Berichterstattung zu Dringlichkeitsanträgen/Initiativen von Gemeinderats-, Stadtsenats- und Bezirksratsmitgliedern in Kommunalzeitungen oder innerhalb einer Parteizeitung; Ankündigungen von Klubveranstaltungen; Social-Media-Betreuung);

  3. Beratungsleistungen für Mandatar:innen einschließlich Rechtsberatungs- und Rechtsdurchsetzungskosten im Zusammenhang mit der Klubarbeit bzw. der Arbeit der Mandatar:innen, soweit kein eigenes Verschulden vorliegt;

  4. Tagungen/Fortbildungen für die Mandatar:innen und Mitarbeiter:innen des Klubs;

  5. Unterstützung der Arbeit der Bezirksrät:innen;

  6. Mitgliedschaften bei Vereinen mit kommunalem Bezug;

  7. Förderungen/Sponsoring von bzw. Spenden an Vereine(n)/Körperschaften/Einzelpersonen jeweils mit kommunalem Bezug (Vereinssitz, Wohnsitz bzw. Tätigkeit in Graz);

  8. mit der Klubarbeit bzw. der Arbeit der Mandatar:innen direkt zusammenhängende Repräsentationsaufgaben (Bewirtungskosten, Eintrittsgelder etc.), Verpflegungskosten und Reisekosten (Umfasst sind Fahrtkosten, Nächtigungsaufwand, Verpflegungsmehraufwand und Nebenkosten wie Kosten für die Gepäckaufbewahrung, Kosten der Beförderung des Reisegepäcks und Kosten für ein Visum. Reisen sind so zu organisieren, dass grundsätzlich die wirtschaftlichste Variante im Hinblick auf Kosten und Zeitaufwand gewählt wird, wobei die Bus- und Bahnnutzung unter Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte auch dann gewählt werden kann, wenn dadurch im konkreten Fall im Vergleich zu anderen Personenbeförderungsmitteln höhere Kosten entstehen.);

  9. Kosten der Wirtschaftsprüfung (§ 5 Abs. 5);

  10. Anschaffungen im Zusammenhang mit der Klubarbeit bzw. der Arbeit der Mandatar:innen (Büroausstattung, technische Geräte und Software, Literatur etc.).

(2) Förderungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen nicht für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke verwendet werden; unzulässig sind insbesondere:

  1. Förderungen von bzw. Spenden an Parteien oder nahestehende Organisation im Sinne des § 2 Z. 1, 2 und 3 1. Satz Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. Nr. 125/2022;

  2. Personalkosten im Rahmen von Dienstverträgen und freien Dienstverträgen.


§ 5 Pflichten der Förderungsnehmer:innen


(1)  Die:Der Klubobfrau:Klubobmann hat der A8 - Finanz- und Vermögensdirektion im Zeitpunkt der Mitteilung über die Konstituierung des Klubs (§ 48 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967) die für den Erhalt der Förderung vorgesehene Bankverbindung bekanntzugeben. Politische Mandatar:innen im Gemeinderat, die keinem Klub angehören, haben der A8 - Finanz- und Vermögensdirektion ehestmöglich (nach der Angelobung, wenn eine Klubgründung aufgrund der Mandatar:innenanzahl nicht möglich oder ein Beitritt zu einem Klub nicht gewollt ist; sonst nach dem Ausscheiden aus einem Klub bzw. nach erfolgter Klubauflösung während laufender Funktionsperiode des Gemeinderates) eine Bankverbindung bekanntzugeben. Änderungen der Bankverbindung sind umgehend bekannt zu geben.

(2)  Die:Der Klubobfrau:Klubobmann hat der A8 - Finanz- und Vermögensdirektion umgehend Klubaustritte, -beitritte bzw. die Klubauflösung zu melden.

(3)  Die Förderungsnehmer:innen haben mit den ihnen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erhaltenen Mitteln finanzierte Förderungen (§ 4 Abs. 1 Z. 7), die den Betrag von € 1.500,00 je Fördergegenstand und Haushaltsjahr übersteigen, umgehend der A8 - Finanz- und Vermögensdirektion zu melden. Die A8 - Finanz- und Vermögensdirektion hat dem Stadtsenat vierteljährlich über solche Förderungen zu berichten (Informationsbericht) und den Bericht nach Behandlung durch den Stadtsenat den Förderungsnehmer:innen zu übermitteln.

(4)  Die Förderungsnehmer:innen haben genaue Aufzeichnungen über die widmungsgemäße Verwendung (§ 4) der nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erhaltenen Förderungen zu führen. Im Fall von Mittelverwendungen nach § 4 Abs. 1 Z. 7 ist insbesondere jeweils der Zweck und die empfangende Stelle anzugeben. Im Fall von Bargeldförderungen/-sponsoring/-spenden aus der Handkassa oder der Ausgabe von Gutscheinen haben sich die Empfänger:innen durch Vorweisung eines Ausweises zu legitimieren und die Förderungsnehmer:innen haben eine Empfangsbestätigung aufzubewahren. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem Betrag von € 100,00 im Einzelfall sowie bis zu einem Gesamtbetrag von € 500,00 pro Mandatar:in und Kalenderjahr zulässig. Die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung ist jedenfalls zu begründen (z.B. Spenden bei einer Gala, etc.).

(5)  Die Aufzeichnungen (Abs. 4), alle dazugehörigen Unterlagen und eine von den Förderungsnehmer:innen zu erstellende Übersicht, in welcher die Ausgaben tabellarisch nach dem Förderungszweck im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 10 aufzuschlüsseln sind (Mittelverwendungsübersicht), sind jährlich durch eine:n beeidete:n Wirtschaftsprüfer:in auf eine ordnungsgemäße Mittelverwendung prüfen zu lassen.

(6)  Die Aufzeichnungen (Abs. 4), alle zugehörigen Unterlagen und die Mittelverwendungsübersicht (Abs. 5) sind zumindest 7 Jahre aufzubewahren. Im Falle einer Kündigung oder Auflösung (§ 1 Abs. 3) sind die Unterlagen der A8 - Finanz- und Vermögensdirektion zu übergeben und von dieser über die Restlaufzeit aufzubewahren.

(7)  Das Ergebnis der Prüfung (Abs. 5) ist bis spätestens 31. März des auf den Prüfungszeitraum folgenden Jahres auf der Website der Stadt Graz zu veröffentlichen.


§ 6 Förderungsauszahlung


(1)  Der Jahresbetrag der Förderung der Klubs der Wahlparteien bzw. der politischen Mandatar:innen im Gemeinderat (§ 3) ist in 4 Teilbeträgen am 31. Jänner (für das 1. Jahresviertel), 30. April (für das 2. Jahresviertel), 31. Juli (für das 3. Jahresviertel) und 31. Oktober (für das 4. Jahresviertel) fällig und auf das von den Förderungsnehmer:innen bekanntgegebene Konto (§ 5 Abs.1) zu überweisen.

(2)  Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist für das Jahresviertel, in dem die Gemeinderatswahl stattfindet, die Finanzierung aliquot nur bis inklusive des Wahltages auszuzahlen. Die restliche Finanzierung für dieses Jahresviertel ist mit der ersten Auszahlung nach der Gemeinderatswahl entsprechend den dann geltenden Finanzierungsverhältnissen (§ 3) an die dann im Gemeinderat vertretenen Klubs der Wahlparteien und politischen Mandatar:innen auszuzahlen.


§ 7 Förderungsrückzahlung


(1) Förderungsnehmer:innen haben der Stadt Graz zurückzuzahlen:

  1. Förderungsbeträge im Ausmaß deren nicht nachweislich widmungsgemäßer Verwendung (§ 4 Abs. 1);

  2. nicht verwendete Förderungsmittel, wenn

a. ein Klub während laufender Funktionsperiode des Gemeinderates aufgelöst wurde und im Zeitpunkt der Auflösung noch über nicht verwendete Förderungsmittel verfügt;

b. politische Mandatar:innen, die bisher eine eigene Förderung nach § 3 Abs. 3 erhalten haben und sodann einem Klub beigetreten sind, mit Ablauf des Jahresviertels, in welchen der Klubbeitritt fällt, noch über nicht verwendete Förderungsmittel verfügen;

c. das Mandat politischer Mandatar:innen, die bisher eine eigene Förderung nach § 3 Abs. 3 erhalten haben, durch Tod, Mandatsverlust oder -verzicht endet und im Zeitpunkt des Mandatsendes noch nicht verwendete Förderungsmittel vorhanden sind;

d. die Förderungsvereinbarung gekündigt wurde (§ 1 Abs. 3) und die:der betroffene Förderungsnehmer:in mit Eintritt der Kündigungswirksamkeit noch über nicht verwendete Förderungsmittel verfügt.

(2)  Im Falle des Abs. 1 Z. 1 können anstelle einer Rückzahlung auch künftige Förderungsteilbeträge mit dem nicht nachweislich widmungsgemäß verwendeten Betrag aufgerechnet werden.

(3)  Verfügen die Klubs der Wahlparteien bzw. die politischen Mandatar:innen, die keinem Klub angehören, im Zeitpunkt der Neukonstituierung des Gemeinderates noch über nicht verwendete Förderungsmittel, verbleiben diese Mittel bei den Förderungsnehmer:innen zur weiteren Verwendung im Sinne der Bestimmungen dieser Richtlinie, soweit

  1. ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem bisherigen Klub und dem Nachfolgeklub erkennbar ist; insbesondere durch Übereinstimmung der Bezeichnung oder Kurzbezeichnung der Wahlparteien des bisherigen Klubs und des Nachfolgeklubs (§ 39 Abs. 2 Z. 1 Gemeindewahlordnung Graz 2012 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2024) bzw.

  2. die:der jeweilige politische Mandatar:in auch ein Mitglied des neukonstituierten Gemeinderates ist und weiterhin keinem Klub angehört.

Liegen die obigen Voraussetzungen nicht vor, sind die im Zeitpunkt der Neukonstituierung des Gemeinderates noch nicht verwendeten Förderungsmittel zurückzuzahlen.


§ 8 Hemmung der Förderungsauszahlung


Wird das Prüfergebnis nicht ordnungsgemäß veröffentlicht (§ 5 Abs. 7), erfolgt bis zur tatsächlichen Veröffentlichung auf der Website der Stadt Graz keine weitere Auszahlung von Förderungsteilbeträgen.


§ 9 Freiwillige Leistung


Förderungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen der Stadt Graz. Auf ihre Gewährung besteht kein Rechtsanspruch.


§ 10 Kosten


Alle mit der Durchführung von Förderung nach den Bestimmungen dieser Richtlinie verbundenen Kosten, Gebühren und Spesen haben die Förderungsnehmer:innen zu tragen. Davon ausgenommen ist der Verwaltungsaufwand der Stadt Graz, der dieser für die Abwicklung des Förderungsverfahrens entsteht.


§ 11 Datenverwendung


Die Stadt Graz ist berechtigt, alle für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Abwicklung der Förderung, für Kontrollzwecke und für allfällige Rückforderungen automationsunterstützt zu verarbeiten.


§ 12 Gerichtsstand


Für Streitigkeiten, die aus den durch Förderungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie begründeten Rechtsverhältnissen entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht in Graz zuständig.


§ 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


(1) Diese Richtlinie tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die „Richtlinie für die Förderung der im Grazer Gemeinderat vertretenen Parteien und die Finanzierung der Klubs bzw. der Arbeit der politischen Mandatare 2017" des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29.06.2017, GZ: Präs-029497/2007/0009, außer Kraft.

(3) Auf vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie entstandene Förderungsverhältnisse sind die Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 01. Jänner 2025 anzuwenden, soweit Förderungsnehmer:innen diese Wirkung nicht ablehnen. Eine solche Ablehnung hat schriftlich bis zum 14. Jänner 2025 (einlangend) an die A8 - Finanz- und Vermögensdirektion zu erfolgen und bewirkt eine Beendigung des Förderungsverhältnisses. Im Zeitpunkt der Ablehnung nicht der Richtlinie vom 29.06.2017 (Abs. 2) entsprechend widmungsgemäß verwendete Förderungsmittel und solche, die der:dem ablehnenden Förderungsnehmer:in noch zur Verfügung stehen, sind der Stadt Graz zurückzuzahlen.

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