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Partei- und Klubförderung für Grazer Gemeinderat

GZ: Präs-029497/2007/0009


Richtlinie
des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29.06.2017 für die Förderung der im Grazer Gemeinderat vertretenen Parteien und die Finanzierung der Klubs bzw der Arbeit der politischen Mandatare.

Gemäß § 45 Abs 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl Nr. 130/1967 idF LGBl Nr. 45/2016, wird bestimmt:


§ 1   Parteienförderung


Aus der FIPOS „Förderung der politischen Arbeit" ist seitens der Landeshauptstadt Graz gemäß § 6f Abs 1 Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz  (StPFöLVG) jährlich ein Betrag von € 5,45 je bei der letzten Gemeinderatswahl Wahlberechtigter/Wahlberechtigtem den im Gemeinderat vertretenen Parteien (Stadtparteien) zur Verfügung zu stellen.


§ 2   Finanzierung der Klubarbeit bzw der Arbeit der politischen Mandatare

  1. Die jährlich ebenfalls in der FIPOS „Förderung der politischen Arbeit" vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der Klubarbeit bzw der Arbeit der politischen Mandatare sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes zu gewähren.

  2. Die Gemeinderatsklubs bzw die politischen Mandatare haben über die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazu gehörenden Unterlagen sind jährlich von den Förderungsempfängern durch zwei beeidete Wirtschaftsprüferinnen/ Wirtschaftsprüfer daraufhin prüfen zu lassen, ob die Mittel ordnungsgemäß für die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit verwendet wurden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark" bis spätestens 31. März des auf den Prüfungszeitraum folgenden Jahres zu veröffentlichen.

  3. Der Jahresbetrag der Finanzierung der Klubarbeit bzw der Arbeit der politischen Mandatare ist in vier Teilbeträgen am 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober fällig. Im Jahr einer Gemeinderatswahl ist für das Jahresviertel, in dem die Gemeinderatswahl stattfindet, die Finanzierung aliquot nur bis inklusive des Wahltages auszubezahlen. Die restliche Finanzierung für dieses Jahresviertel ist mit der ersten Auszahlung nach der Gemeinderatswahl entsprechend den dann geltenden Finanzierungsverhältnissen an die dann im Gemeinderat vertretenen Klubs und politischen Mandatare antragsgemäß auszubezahlen.


§ 3   Antragstellung

  1. Die Anträge auf Auszahlung der Parteienförderung sind von den im Gemeinderat vertretenen Parteien (Stadtparteien) unter Angabe der jeweils auszuzahlenden Summe und einer Bankverbindung, an die die Förderung überwiesen werden soll, bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. In Jahren, in welchen Gemeinderatswahlen stattfinden, sind die Anträge auf Parteienförderung für die Zeit nach der Gemeinderatswahl bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag zu stellen.

  2. Die Anträge für die Finanzierung der Klubs bzw der Arbeit der politischen Mandatare von den Klubs und politischen Mandataren sind unter Angabe der jeweils auszuzahlenden Summe und einer Bankverbindung, an die die Finanzierung überwiesen werden soll, bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einer Woche ab dem jeweiligen Budgetbeschluss (§ 90 Abs 4 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967) für das vom Voranschlag umfasste Haushaltsjahr zu stellen.

  3. Anträge nach Abs 1 bzw 2 sind an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister zu richten und fristgerecht bei der A 8 - Finanz- und Vermögensdirektion einzubringen.


§ 4   Inkrafttreten

  1. Diese Richtlinie tritt (rückwirkend) mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

  2. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die „Richtlinie für die Förderung der im Grazer Gemeinderat vertretenen Parteien und die Finanzierung der Klubs bzw der Arbeit der politischen Mandatare" des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 12.12.2013, GZ: Präs-029497/2007/0004, außer Kraft.

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