GZ.: A10/5-109152/2023/0001
Richtlinie des Gemeinderates vom 06.07.2023, mit der die Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates der Landeshauptstadt Graz beschlossen wird.
Auf Grund § 45 Abs. 6 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, idF. LGBl. Nr. 118/2021 wird beschlossen:
1. Präambel
Zielorientierter Naturschutz steht im städtischen Gebiet vor einer Vielzahl von Herausforderungen wie auch Möglichkeiten. Aufgrund der unterschiedlichen Interessentengruppen, die den begrenzten Naturraum nutzen oder auf ihn im Zuge der Umsetzung von Vorhaben zugreifen wollen, sind Konflikte mit den Vorstellungen und Interessen des Naturschutzes an der Tagesordnung. Zugleich eröffnet die fortschreitende Stadtentwicklung, die Reichhaltigkeit an verschiedenen Lebensraumtypen und nicht zuletzt das wachsende Interesse der Bürger und Bürgerinnen der Stadt laufend neue Möglichkeiten und Ansätze um Naturschutz auch bestmöglich in die verschiedenen Entwicklungen zu integrieren bzw. im Rahmen von Projekten umzusetzen. Die Aufgaben und Herausforderungen sind hier mannigfaltig, zugleich sind im Naturschutz erfahrene Fachleute oftmals in Institutionen und Vereinigungen außerhalb von Behörden angesiedelt und aktiv. Um das Wissens zu bündeln und in weiterer Folge auch zielorientiert in Form eines gemeinsamen Austausches von Behörde, Politik, NGOs und externen Fachleuten in die Planung und Zukunft des städtischen Naturschutzes einzubringen, bedarf es eines Gremiums, das dies auch bewerkstelligen kann. Entsprechend ist es beabsichtigt, den bis vor wenigen Jahren existierenden Naturschutzbeirat in einer völlig neu geordneten Form mit klarer Funktionsweise und konkreter Zielsetzung wieder ins Leben zu rufen.
2. Aufgaben
Dem Naturschutzbeirat obliegt die fachliche Beratung der für den Naturschutz zuständigen Abteilungen der Stadt Graz sowie dem dafür zuständigen Stadtsenatsmitglied. Er befasst sich mit den drängenden und grundsätzlichen, die Stadt Graz betreffenden Fragen des Natur- und Artenschutzes unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Lebensraumes Stadt. Nicht zu den Aufgaben des Beirates zählen Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes sowie des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes.
Die Aufgaben des Beirates gliedern sich im Detail wie folgt:
- Stellungnahmen zu Projekten und Vorhaben der Stadt Graz mit naturschutzrelevanten Implikationen, auf Ersuchen der zuständigen Fachabteilungen.
- Empfehlung von naturschutzrelevanten Maßnahmen (zB auch in Hinblick auf Information und Kommunikation) im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz.
- Vermittlung im Interessensausgleich von Politik, Verwaltung und Naturschutzorganisationen.
- Durchführung des Grazer Naturschutzforums.
3. Zusammensetzung
- Der Beirat besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens fünf ordentlichen und aus beratenden Mitgliedern.
- Die ordentlichen Mitglieder sollen fachkundig in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz, Artenschutz oder Forstwirtschaft bzw. VertreterInnen von Naturschutzorganisationen sein. Sie werden von dem für Naturschutz zuständigen Stadtsenatsmitglied für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Der Stadtsenat ist über die Bestellungen zu informieren.
- Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer keine Funktion in politischen Gremien (Bezirksrat, Gemeinderat, Landtag, Nationalrat, EU-Parlament) ausübt und kein öffentliches Amt bekleidet.
- Eine Beendigung der Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Verzicht sowie durch Abberufung durch den/die zuständige Stadtsenatsreferent:in möglich. In diesem Fall hat eine Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen. Die Neubestellung erfolgt durch das zuständige Stadtsenatsmitglied. Eine Wiederbestellung ist möglich.
- Beratende Mitglieder sind der/die Umweltanwält:in des Landes Steiermark sowie der/die Naturschutzbeauftragte der Stadt Graz, die Abteilung für Grünraum und Gewässer (A10/5) vertreten durch mindestens eine/e Mitarbeiter:in, ein/e für Naturschutz zuständige/r Vertreter:in der Holding Graz und die für Angelegenheiten des Forstes in der Stadt zuständige Person (derzeit in der GBG angesiedelt). Die beratenden Mitglieder werden zu jeder Sitzung geladen, sind bei den Sitzungen teilnahmeberechtigt und haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Ebenso ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt ist das für das Referat für Naturschutzagenden zuständige Stadtsenatsmitglied sowie dessen/deren Mitarbeiter:innen.
- Der Naturschutzbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende sowie eine Stellvertretung, die Stellvertretung übernimmt die Aufgaben der/des Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung. Der/die Vorsitzende des Beirates fungiert als Sprecher:in des Beirats, legt die Tagesordnung fest, leitet Sitzungen, richtet bei Bedarf mit einfacher Mehrheit Subarbeitsgruppen ein und gibt Tagesordnung und Protokolle frei. Dabei wird er von der geschäftsführenden Stelle der Stadt Graz unterstützt.
- Im Anlassfall können weitere Expert:innen oder Auskunftspersonen zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten durch den Vorsitz bzw. die geschäftsführende Stelle hinzugezogen werden.
4. Arbeitsweise
- Der Naturschutzbeirat tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
- Diese finden nach Möglichkeit in Präsenz, bei Bedarf mittels Videokonferenz statt. Der Beiratsvorsitz erstellt mit Unterstützung der geschäftsführenden Stelle eine Tagesordnung und schickt diese spätestens sieben Tage vor einer Sitzung aus. Eine Änderung der Tagesordnung ist mit Zustimmung aller anwesenden Beiratsmitglieder möglich. Außerordentliche Sitzungen sind auf schriftlichen Antrag durch einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.
- Die geschäftsführende Stelle erstellt ein Ergebnisprotokoll der Sitzungen, dieses ist bei der darauffolgenden Sitzung zu beschließen. Die Ergebnisse der Sitzungen Beirates sind dem zuständigen Stadtsenatsmitglied zu erläutern. Ein Ergebnisprotokoll wird unter Wahrung des Datenschutzes veröffentlicht.
- Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
- Beschlüsse werden in der Regel im Konsens gefasst. Sollte ein Konsens nicht möglich sein, erfolgt die Beschlussfassung offen und mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, ebenso Stimmengleichheit. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Liegen wichtige Gründe vor, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich die Beiratsmitglieder der Diskussion und Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt zu enthalten und die Sitzung für diesen Zeitraum zu verlassen. Befangenheitsgründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Beschluss eine Begünstigung des Mitgliedes selbst oder seiner Organisation vorsieht.
- Jährlich wird ein Tätigkeitsbericht durch die geschäftsführende Stelle erstellt und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.
5. Naturschutzforum
- Mindestens einmal im Jahr wird vom Naturschutzbeirat eine öffentliche Veranstaltung durchgeführt, die sich an alle naturschutzinteressierten Personen und NGOs richtet.
- Das Naturschutzforum ist ein Diskussionsforum zu aktuellen und grundsätzlichen, die Stadt als Lebensraum betreffenden Themen und dient dem gegenseitigen Austausch und der Vernetzung.
- Die Inhalte der Veranstaltung werden vom Beirat im Konsens mit dem für den Naturschutz zuständigen Stadtsenatsmitglied festgelegt. Die Organisation obliegt der geschäftsführenden Stelle des Beirates.
6. Geschäftsführende Stelle
- Im Referat für Naturschutz wird eine geschäftsführende Stelle des Naturschutzbeirates eingerichtet. Ihr obliegt die administrative Unterstützung des Fachbeirates. Hierzu gehören die Erstellung des Terminplanes für das jeweilige Kalenderjahr, die Organisation, Einberufung sowie die Protokollführung der Sitzung. Die geschäftsführende Stelle bereitet im Vorfeld einer Sitzung die inhaltlichen Unterlagen in Abstimmung mit den zuständigen Fachabteilungen und der/dem Vorsitzenden vor.
- Ihr obliegt auch die Organisation des Naturschutzforums.