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Klimaeuro+ Förderung der Stadt Graz

GZ.:
A10/BD-085394/2019/0074,
A23-032670/2020/0066,
A8-205500/2022-56


Richtlinie
des Gemeinderates vom 16.11.2023 zur Förderung Klimaeuro+ der Stadt Graz

Auf Grund § 45 Abs 2 Z 25 Statut der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2021 wurde beschlossen:


1. Präambel


Der Klimaeuro+ ist ein finanzielles Unterstützungsangebot, das von der Stadt Graz bereitgestellt wird, um Bürger:innen oder Personenzusammenschlüsse (z.B. Vereine) dabei zu unterstützen, wiederum andere Bürger:innen zu einem klimafreundlichen Lebensstil zu motivieren (Multiplikations-Effekt). Ein klimafreundlicher Lebensstil ist dabei im Sinne der Reduzierung von Treibhausgasemissionen in verschiedenen Lebensbereichen im Stadtgebiet von Graz zu verstehen. Die maximale Förderhöhe beträgt 1.500 Euro (brutto). Die minimale Förderhöhe beträgt 100 Euro pro Maßnahme und Kalenderjahr. Der maximale Fördersatz liegt bei bis zu 100 % mit Verweis auf die geltenden Höchstsätze pro Kostenkategorie. Die Entscheidung obliegt der Jury. Die Maßnahmen müssen von mindestens drei Personen aus unterschiedlichen Haushalten mit Hauptwohnsitz Graz oder Personenzusammenschlüssen (z.B. Vereinen) mit Sitz in Graz umgesetzt werden. Förderwerber:in ist eine legitimierte Person dieser Gruppe.

Dieses Unterstützungsangebot soll dazu beitragen, möglichst viele Grazer:innen zu einem klimafreundlichen Lebensstil zu aktivieren. Ziel ist es, das Bewusstsein für einen nachhaltigen, klimafreundlichen Lebensstil in der breiten Bevölkerung zu stärken, den individuellen CO2-Ausstoß zu reduzieren und damit wiederum eine zukunftsfähige Entwicklung zu unterstützen sowie die Lebensqualität in Graz zu erhöhen.

Die inhaltlich-fachliche Prüfung wird durch drei Vertreter:innen des Klimabeirats sowie durch jeweils einem:einer Vertreter:in der Stadtbaudirektion und einem:einer Vertreter:in des Umweltamtes vorgenommen.


2. Förderungsgegenstand


Finanziell unterstützt werden bspw. bewusstseinsbildende Klimaschutzmaßnahmen, die andere Personen informieren, sensibilisieren und aktivieren mit Bezug zu folgenden Themen:

  • effiziente Nutzung von Energie/Energiesparen
  • Einsatz von erneuerbaren Energieträgern
  • klimafreundliche Mobilität
  • nachhaltiges Sanieren und Bauen
  • nachhaltiger Konsum (u.a. Regionalität, Saisonalität)
  • Ressourcenschonung und Abfallvermeidung
  • globale Verantwortung und Klimagerechtigkeit (z.B. Fairtrade) Konkret förderbare Aktivitäten aus den oben genannten Themenbereichen sind bspw.
  • Veranstaltungen wie Vorträge, Dialogforen, Workshops (Rahmenprogramm ist nur förderfähig, wenn ein Klimabezug gegeben ist)
  • erforderliche Vorleistungen für Aktionen (z.B. Initiierung einer Fahrgemeinschaft in der Siedlung)


3. Kostenkategorien und -beiträge


Konkret sind folgende Kostenkategorien und -beiträge förderfähig:

  • Honorare für ausgewiesene Expert:innen max. 500 Euro brutto/Vortrag (inkl. Reisekosten)
  • Druckkosten für Infomaterialien, Einladungen, usw. max. 100 Euro brutto pro Veranstaltung
  • Cateringbeitrag max. 10 Euro brutto pro Person
  • Raummiete für Veranstaltungen  max. 300 Euro pro Veranstaltung
  • Anschaffung/Abschreibung von klimarelevanten Tools für die Gemeinschaft


4. Nicht förderfähige Leistungen/Kosten


Nicht förderfähig sind jedenfalls:

  • Eigenleistungen
  • Investitionskosten für Einzelne
  • Anschaffung/Abschreibung von Arbeitsgeräten wie Laptop, Handy, usw.
  • Reisekosten (ausgenommen sind Reisekosten von Expert:innen für Vorträge in Graz)

Unter graz.at/klimaschutz sind mögliche Vorhaben beispielsweise angeführt. Die Liste kann als Orientierung genutzt werden und wird laufend ergänzt.


5. Förderungsvoraussetzung


Voraussetzung für die Gewährung des Klimaeuro+ ist, dass das Vorhaben:

  • Einen lokalen Bezug hat: Das Projekt muss einen direkten Nutzen für das Grazer Stadtgebiet bzw. seine Bewohner:innen haben.
  • Relevanz für den Klimaschutz hat: Die Maßnahme muss einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, indem sie Dritte zu einem klimafreundlichen Lebensstil motiviert und somit zu einer konkreten Reduzierung von Treibhausgasemissionen beiträgt.
  • Öffentlichkeitswirkung: Das Projekt soll eine gewisse Öffentlichkeitswirkung haben, um das Bewusstsein für den Klimaschutz in der Bevölkerung zu stärken und andere zur Nachahmung anzuregen (unter dem Motto „Klimaschutz #bindabei").


6. Ablauf

  • Antragstellung: Es muss eine nachvollziehbare Beschreibung des geplanten Vorhabens vorgelegt werden (Idee und Zweck). Weiters muss dargelegt werden, wofür das Geld benötigt wird (Kostenaufstellung). Die finanzielle Unterstützung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E Government-Formular zu verwenden.
  • Prüfung: Anträge für den Klimaeuro+ werden von der Grazer Energieagentur im Auftrag der Stadtbaudirektion formal geprüft. Die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit und die Höhe der Förderung (max. 1.500 Euro brutto) trifft eine Jury, bestehend aus drei Vertreter:innen des Klimabeirats der Stadt Graz sowie einem:einer Vertreter:in der Stadtbaudirektion und einem:einer Vertreter:in des Umweltamtes. Beschlüsse können sowohl in Sitzungen als auch in Form eines elektronischen Umlaufbeschlusses gefasst werden.
  • Förderzusage: Nach Genehmigung durch die Fachjury erfolgt die Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Grazer Energieagentur.
  • Durchführung der Maßnahme: Das geplante Vorhaben soll im Jahr 2024 abgeschlossen werden.
  • Nachweise: Nach Abschluss des Projekts kann individuell ein Nachweis eingefordert werden. Dies kann ein Bericht über die Verwendung der Mittel und die erzielten Ergebnisse sein, die erreichte Personenzahl, ein aussagekräftiges Foto o.ä. Welcher Nachweis einzureichen ist, wird bei der Förderzusage mitgeteilt. Die Prüfung der Nachweise erfolgt durch die Grazer Energieagentur.
  • Die dokumentierten Ergebnisse und Bildmaterial werden der Stadt Graz zur Kommunikation und Verbreitung der Maßnahmen zur Verfügung gestellt.


Die Richtlinie tritt mit 01.01.2024 in Kraft

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