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Call – Zuschuss für Fair Pay in Kunst und Kultur 2024

GZ: A16-082609/2022/0114


Richtlinie des Gemeinderates vom 16.05.2024 betreffend den Call - Zuschuss für Fair Pay in Kunst und Kultur 2024

Gemäß § 45 Abs 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz wird beschlossen:

Die Stadt Graz ermöglicht auf Basis der Allgemeinen Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz Förderungen für kulturelle und künstlerische Tätigkeiten, welche mit ihren Impulsen und ihrem Innovationspotential unverzichtbar für die Entwicklung der Gesellschaft sind.


Die Frage einer angemessenen Finanzierung künstlerischer und kultureller Leistungen stellt eines der zentralen Themenfelder der Kulturstrategie 2030 des Landes Steiermark wie auch der gemeinsamen Fair-Pay-Strategie der österreichischen Gebietskörperschaften dar. Daher wurden im Rahmen einer Fair-Pay-Gap-Erhebung des Landes Steiermark und der Stadt Graz 328 steirische Kulturinstitutionen und -initiativen aus dem Kreis der Förderungsempfänger:innen von Basis- und Dreijahresförderungen eingeladen, ausführliche Informationen zu ihrer wirtschaftlichen Situation insgesamt, insbesondere aber zur Beschäftigungsstruktur und den damit verbundenen Kosten für Personal und Honorarkräfte, zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der gesammelten Daten und Auswertungen wurde festgestellt, dass das Bruttogehalt der im Kulturbereich Beschäftigten bzw. die Vergütung für Leistungen selbstständiger Künstler:innen unterhalb der Empfehlungen der IG Kultur Österreich liegen. 

Der vorliegende Call „Zuschuss für Fair-Pay in Kunst und Kultur 2024 richtet sich daher ausschließlich an Kunst- und Kulturschaffende bzw. kulturelle Einrichtungen, die bereits eine bestehende Förderungsvereinbarung mit der Stadt Graz bzw. eine bestehende Förderzusage des Kulturamtes der Stadt Graz haben. Der Zuschuss hat zum Ziel, die Entlohnungsbedingungen innerhalb der Kunst- und Kulturszene zu verbessern. 

Die Stadt Graz veröffentlicht daher über die Abteilung 16 Kulturamt den Call für Zuschuss für Fair-Pay in Kunst und Kultur 2024 Stadt Graz Kulturamt.


1.   Zielgruppe


Der Call richtet sich an: 

  • Kultureinrichtungen sowie juristische und natürliche Personen, die in einer Kunst- und Kultursparte des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 i.d.g.F. tätig sind UND
  • die 2024 eine Förderung für die allgemeine kulturelle Tätigkeit und die Schaffung und Aufrechterhaltung der für jene Tätigkeit notwendigen Strukturen durch das Kulturamt der Stadt Graz erhalten haben („Basisförderung") ODER
  • die 2024 eine Förderung für eine einzelne, inhaltlich, zeitlich und sachlich bestimmte Leistung erhalten haben („Projektförderung") ODER
  • über einen bestehenden mehrjährigen Fördervertrag 2023-2025 mit der Stadt Graz verfügen. 

Vom Call ausgenommen sind: 

  • Organisationen im Eigentum von Gebietskörperschaften
  • Universitäten
  • Dienstverhältnisse und Organisationen, die einem Kollektivvertrag unterliegen


2.   Förderungsvoraussetzungen

  • Ein Antrag auf eine Projekt- oder Basisförderung bzw. auf einen Fördervertrag für das Jahr 2024 muss bis inkl. 20.4.2024 im Kulturamt eingelangt sein UND über einen positiven Bescheid (Förderzusage) bis spätestens zur Beschlussfassung des Fair-Pay-Zuschusses verfügen.
  • Die Tätigkeiten der Beschäftigten müssen sich auf Grundlage eines echten oder freien Dienstvertrages einem Tätigkeitsbereich des Gehaltsschemas der IG Kultur zuordnen lassen. Es handelt sich bei den im Schema genannten Gehältern um Bruttogehälter (14 Mal) auf Basis einer zumindest 38,5-Stunden-Woche (nicht: Mindestbruttogehalt für 35 Stunden).
  • Förderbar sind künstlerische und kulturelle Tätigkeiten auf Honorarbasis sowie Personalkosten auf Grundlage eines echten oder freien Dienstvertrages, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
  • Der Personalaufwand soll den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mitteleinsatzes entsprechen und zur Erreichung des Förderungsziels erforderlich sein.
  • Das jährlich abgerechnete Personalkostenausmaß pro Person darf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung von 40 Wochenstunden nicht überschreiten. Dies gilt als Summe auch für Personen, die bei verschiedenen Förderungsnehmer:innen abgerechnet werden.
  • Der Gesamtbetrag der Fair-Pay-Zuschüsse aller Förderungsstellen darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das zur Deckung des Fair-Pay-Gaps erforderlich ist.
  • Elektronische Einreichung unter Verwendung von Onlineformular, Datenblatt und Verpflichtungserklärung

 

3.   Förderungsfähige Kosten

  • Gehälter auf Grundlage eines echten oder freien Dienstvertrages (Bruttobezüge + Lohnnebenkosten)
  • Honorare für organisatorische und künstlerische Tätigkeiten (nähere Definition der Honorare siehe Punkt 2 und 4)


4.   Nicht förderungsfähige Kosten

  • Werkaufträge, Stipendien, unentgeltliche Tätigkeiten
  • Honorare für künstlerische Werke
  • Personalkosten für zusätzliches Personal oder für die stundenmäßige Aufstockung bestehender versicherter Beschäftigungen
  • Strukturelle Kosten, die durch die Vornahme von Vorrückungen („Gehaltssprünge") entstehen (diese sind durch eigene Mittel oder durch bereits bestehende Jahres- oder Projektförderungen anteilig zu finanzieren)


5.   Förderungsvergabe


Die Begutachtung der Ansuchen erfolgt auf Basis der eingereichten Unterlagen. Es können nur Ansuchen berücksichtigt werden, die innerhalb der bekanntgegebenen Einreichfrist (siehe Punkt 9) vollständig und mängelfrei aufliegen. Über die Vergabe und Höhe der Förderung entscheidet das nach den Vorschriften des Statutes der Landeshauptstadt Graz und der Geschäftsordnung für den Stadtsenat jeweils zuständige Organ. Die Förderungsvergabe erfolgt nach Maßgabe der für den Call budgetierten Mittel und ist auf die jeweiligen angegebenen Einzelposten für Personal und Honorar anzuwenden (siehe Punkt 7). 

Zu beachten ist, dass für Personalkosten der/die Förderungsmittler:in (Antragsteller:in) für die/den Bedienstete:n als Förderungsnehmer:in das Ansuchen stellt. Aus diesem Grund ist der/die Förderungsmittler:in dazu verpflichtet, den zweckgewidmeten Förderungsbetrag dem/der Dienstnehmer:in zu Verfügung zu stellen. Dies geschieht einerseits durch Aufstockung der Gehälter und andererseits durch die Abgeltung der dadurch entstehenden Lohnnebenkosten.


6.   Förderungszeitraum


Der Förderungszeitraum für den eingereichten Fair-Pay-Zuschuss beginnt mit 01.01.2024 und endet direkt mit dem im Fair-Pay-Zuschuss in Zusammenhang stehenden Vorhaben, spätestens aber am 31.12.2024.


7.   Förderungsausmaß


Das Förderungsausmaß ergibt sich aus dem im Datenblatt berechneten Fair-Pay-Gap und dem daraus errechneten Anteil der Stadt Graz. Dieser wird bis Ende des direkt mit dem angesuchten Fair-Pay-Zuschuss in Zusammenhang stehenden Projekts, längstens aber bis 31.12.2024 gefördert.

Bei der Berechnung von Honoraren und Gehältern für Ihr Vorhaben stellen die Empfehlungen der verschiedenen Interessengemeinschaften einen wichtigen Anhaltspunkt dar. Bei Fragen zu Beschäftigungsverhältnissen verweisen wir auf die Informationen des Bundesministeriums für Finanzen sowie die Beratungsangebote und Musterverträge der Interessengemeinschaften. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der jeweiligen Interessengemeinschaft.

  • Fair-Pay-Reader der Interessengemeinschaften
  • Fair-Pay-Tools der Interessengemeinschaften 

Für den Förderungsbedarf stehen der Stadt Graz im Jahr 2024 Mittel in der Höhe von EUR 600.000,00 zur Verfügung, welche bei der Verteilung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass sich der Prozentsatz aus dem Verhältnis Förderungsmittel zu Förderungsaufwand auf den lt. Datenblatt errechneten Förderungsanteil umlegt.


Beispiel zur Berechnungsmodalität:


Person 1, Anstellung: 8h/Woche, Beschäftigungsgruppe 4, Berufsjahre 19+:

IST € 480,00 DG-Brutto im Monat

DG-Brutto: Bruttobezug (Nettobezug, SV, Lst) + LNK (= Summe DG: SV, DB, DZ, KommST, BV)

SOLL € 821,82 DG-Brutto im Monat

DG-Brutto: Bruttobezug + 30% LNK

=Differenz € 341,82 x 14 = € 4.785,48 im Jahr = 71,2% Fair-Pay-Gap

Anteil Stadt Graz (18,5 % von) = € 885,31

 

Organisation 1, 20h Honorarnote zw. 01.07.2024 und 31.12.2024, Gruppe lt. GPA-Schema 5:

IST (Honorarnote) € 1.000,00

SOLL € 1.292,60

= Differenz € 292,60 = 29,3 % Fair-Pay-Gap

Anteil Stadt Graz (18,5 % von Differenz) = € 54,31

 

Künstler 1, Honorarnote zw. 01.07.2024 und 31.12.2024 für Schauspiel (1 oder 2 Vorstellungen):

IST (Honorarnote) € 250,00

SOLL € 390,00

= Differenz € 140,00 = 56 % Fair-Pay-Gap

Anteil Stadt Graz (18,5 % von Differenz) = € 25,90 

Sollten insgesamt die angesuchten Fair-Pay-Gap-Zuschüsse, die oben genannte Maximalsumme iHv. € 600.000,00 überschreiten, vermindert sich der Förderungsanteil der Stadt Graz um das sich aus dieser Gegenüberstellung ergebende Verhältnis. 

Zum Beispiel: Förderungsmittel € 600.000,00 zu Förderungsaufwand € 1.000.000,00 = 60 %-ige Abgeltung der angesuchten Förderung


8.   Auszahlung der Förderungsmittel


Nach Überprüfung der für das Ansuchen eingebrachten Unterlagen sowie nach Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Förderungsansuchen mit dem oben genannten Fixbetrag erfolgt die Auszahlung der Förderungsmittel in Höhe des nach Prüfung anerkannten Förderungsbetrages.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.


9.  Fristen


Eine Einreichung ist ab sofort bis 16.06.2024 (Datum der automatischen Eingangsbestätigung) möglich. Die Bekanntgabe der geförderten Summe erfolgt bis spätestens Ende Juli 2024. Sämtliche Fristen sind ausnahmslos einzuhalten. Fristversäumnisse führen zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren.


10.   Rechtsgrundlagen


Als Rechtgrundlagen gelten die Allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Graz sowie die bereits bestehenden Vertragsvereinbarungen.


11.   Verwendungsnachweis

  • Der/die Förderungsmittler:in ist verpflichtet, auf Anfrage des Kulturamtes die Verwendung des Fair-Pay-Zuschusses an den/die Förderungsnehmer:in mit Jahreslohnkonten (für Gehälter) bzw. mit Honorarnoten und Überweisungsbestätigungen (für Honorare) nachzuweisen und als Teil des Berichts über die Realisierung des mit dem Fair-Pay-Zuschuss unmittelbar in Zusammenhang stehenden geförderten Vorhabens beizulegen (Zum Beispiel: Für mehrjährige Förderungsvereinbarungen oder Projektförderungen bis 31.12.2024 gilt der 31.03.2025.)
  • Fair-Pay-Zuschüsse der Stadt Graz können nur zweckgebunden als Beitrag der Stadt zur Reduzierung des Fair-Pay-Gaps verwendet werden.1


12.   Kontakt


Als Ansprechpartner hinsichtlich der eingereichten Ansuchen auf einen Fair-Pay-Zuschuss steht das Kulturamt der Stadt Graz, Stigergasse 2, 8020 Graz, Alexander Pipam MA, kulturamt@stadt.graz.at, +43 316 872-4942 zur Verfügung


13.   Datenschutz


Allgemeine Informationen

zu den Ihnen zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit,

  • zu dem Ihnen zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
  • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten 

finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite der Stadt Graz:

https://www.graz.at/cms/ziel/13178676/DE 

Die einen integrierenden Bestandteil des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.05.2024 bildende Sonderförderrichtlinie Call - Zuschuss für Fair Pay in Kunst und Kultur 2024 tritt am 16.05.2024 in 2024 in Kraft. Ihre Wirksamkeit endet mit 31.12.2024.

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