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Lärm: Keine Ruhe in den eigenen vier Wänden

05.10.2021

In den letzten eineinhalb Jahren ist es aufgrund der Corona-Pandemie nicht nur zu Homeoffice, Homeschooling und Quarantäne gekommen, sondern dadurch vor allem auch zu mehr Lärmstörungen in der Nachbarschaft. Das stellt viele vor die Frage: Was tun bei Lärm und Problemen mit den Nachbarinnen und Nachbarn?

Was ist Lärm überhaupt?

Lärmometer
Lärmometer© WOIST

Das Empfinden von Lärm ist meist subjektiv. Die Maßeinheit, in der wir Lautstärke messen, ist Dezibel (dB). Als behaglich empfinden Menschen grundsätzlich Geräusche zwischen 40 und 65 dB, laut wird es für uns bei rund 80 dB und unangenehm ab etwa 100 dB.

Wenn Menschen von einer angenehmen Lautstärke sprechen, fällt oft das Wort „Zimmerlautstärke" - aber wie laut ist das eigentlich? Eine gesetzliche Definition von Zimmerlautstärke gibt es nicht. Als Richtwert können etwa 40 dB am Tag und unter 30 dB nachts angenommen werden. Grundsätzlich gilt: Geräusche sollten sich immer auf den Raum beschränken, in dem sie entstehen.

Geräuschkulisse oft durch privatrechtliche Ruheordnung geregelt

In vielen Fällen sind in der Hausordnung oder im Mietvertrag Ruhezeiten vonseiten des Vermieters bzw. der Vermieterin festgelegt. Häufig gilt: Zwischen 22 und 6 Uhr sollten Geräusche nicht über Zimmerlautstärke gehen. ABER es gibt keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe" - eine nächtliche Lärmerregung muss also auch immer im Einzelfall geprüft werden.

In Graz gilt zusätzlich die Grazer Immissionsschutzverordnung ISVO

Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz legt die Verursachung von störendem Lärm als Verwaltungsübertretung fest. Die ISVO (Grazer Immissionsschutzverordnung) regelt Lärmbelästigungen und Luftverunreinigungen zum Schutz vor vermeidbaren Immissionen, die das örtliche Gemeinschaftsleben beeinträchtigen. Wer die Immissionsschutzverordnung nicht einhält, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro rechnen.

Durch Lärm gestört? Suchen Sie das Gespräch!

Der erste Weg bei Lärmbelästigung sollte immer ein persönliches Gespräch mit der jeweiligen Nachbarin oder dem jeweiligen Nachbarn sein. Bringt das keine Lösung, wenden Sie sich an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter, bei Verstößen gegen die ISVO an die Bau- und Anlagenbehörde oder die Polizei.

Wenn der Lärm nicht aufhört: Anrecht auf Mietzinsminderung

Wird das Leben in der Wohnung bzw. das Nützen eines Mietobjektes maßgeblich durch Lärm beeinträchtigt, so steht den Mieterinnen und Mietern eventuell eine Minderung des Mietzinses zu. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gerne an die Wohnungsinformationsstelle (WOIST) für eine individuelle Beratung zu Ihrer Wohnsituation.

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