GZ: A10/5-136137/2024/0003
Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.10.2024, mit dem eine Satzung für den gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art „GrazGrün" erlassen wird.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat gem. § 45 Abs. 6 Statut der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 30/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 77/2024 beschlossen:
§ 1 Gegenstand
(1) Die Natur- und Umweltaktivitäten der städtischen Abteilung für Grünraum und Gewässer werden als Betrieb gewerblicher Art unter der Bezeichnung „GrazGrün" zusammengefasst. Er steht unter einheitlicher Aufsicht, Leitung und Geschäftsführung und entfaltet eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit (iSd § 2 Körperschaftsteuergesetz 1988).
(2) Der gemeinnützige Betrieb „GrazGrün" hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Sitz der Stadt Graz.
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Der Betrieb, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Natur-, Klima- und Artenschutzes im Gebiet und im Umland der Stadt Graz im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO). Bäume verbessern das Stadtklima, produzieren Sauerstoff, binden CO2, spenden Schatten, fungieren als Luftbefeuchter und sorgen für kühlere Temperaturen im Sommer. Biodiversitätsflächen sind Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten und somit wichtig im Kampf gegen das weltweite Artensterben.
(2) Diese Aufgaben und Zwecke sind planmäßig, sparsam, wirtschaftlich, zweckmäßig und ausschließlich im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu erfüllen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks
(1) Der Zweck des gemeinnützigen Betriebes soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
a. Pflanzung, Anlage, Erhaltung und Pflege von Bäumen und Biodiversitätsflächen (z.B. Blühwiesen, Feuchtstellen, Hecken etc.) im städtischen Raum;
b. Baumschutz, sowie Klima-, Natur- und Artenschutz allgemein;
c. Förderung der Artenvielfalt und Biodiversität im städtischen Raum;
d. Bewusstseinsbildung bei der Bevölkerung für die besondere Rolle von Bäumen und Biodiversitätsflächen im städtischen Raum;
e. Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches mit Gemeinden, Schulen, Universitäten sowie natürlichen und juristischen Personen, die an der Pflanzung, Anlage, Erhaltung und Pflege von Bäumen und Biodiversitätsflächen im urbanen Raum interessiert sind;
f. Organisation und Durchführung von Patenschaften, Crowdfunding und Fundraising;
g. Veranstaltungen, Exkursionen und Begehungen zum Informations- und Erfahrungsaustausch;
h. Organisation und Durchführung von Vorträgen, Kursen, Seminaren, Verleihungen, Festen etc.;
i. Herausgabe von Publikationen;
j. Aufbau einer digitalen Patenschaften Onlinekarte;
k. Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Zweck des gemeinnützigen Betriebes soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
a. Förderungen und Subventionen;
b. Spenden und Patenschaftsbeiträge;
c. Mittel aus dem Budget der Stadt Graz;
d. Verkaufserlöse z.B. von Eintrittskarten und Druckwerken;
e. Vermögensverwaltung, insbesondere Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen und Einnahmen aus Nutzungsüberlassungen;
f. sonstige Einnahmen wie Vermächtnisse und andere Zuwendungen.
§ 4 Organisation, Aufsicht, Geschäftsführung und -leitung
(1) Für die Führung, die Vertretung nach außen und alle übrigen organisatorischen Aspekte des gemeinnützigen Betriebes samt seinen Einrichtungen ist das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 anzuwenden.
(2) Das externe Rechnungswesen ist nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) zu führen.
§ 5 Auflösung oder Wegfall des begünstigten Zweckes
(1) Die Mittel des gemeinnützigen Betriebes dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Betriebes oder einer seiner Einrichtungen, oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes ist das nach Deckung der Passiva verbleibende Vermögen zur Gänze für begünstigte Zwecke i.S.d. §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Im Fall des Vorliegens einer Spendenbegünstigung nach § 4a Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) ist das verbleibende Vermögen nur für diese spendenbegünstigten Zwecke zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche begünstigte Zwecke wie der Betrieb verfolgen.