GZ.: A5-046543/2017/0023
Richtlinie des Gemeinderates vom 17.10.2024 über den „Grazer Fonds für Aufstieg und Entwicklung" (GraFo).
Festgehalten wird, dass die Richtlinie für die Gewährung von Förderungen (Förderungsrichtlinie), die mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019 (GZ.: Präs. 020864/2017/0002) festgelegt wurde, nicht zur Anwendung kommt.
Gemäß § 45 Abs 1 und Abs 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. 130/1967 idF. LGBl. 77/2024 wird beschlossen:
Präambel
Der „Grazer Fonds für Aufstieg und Entwicklung" (GraFo) ist eine finanzielle Qualifizierungsförderung für berufstätige Grazer:innen mit niedrigem Einkommen bzw. Haushaltseinkommen.
Auf die Zuerkennung der Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. Die Richtlinie wird vorbehaltlich der Zurverfügungstellung der budgetären Mittel umgesetzt.
§ 1 Allgemeine Fördervoraussetzungen
Ein Antrag kann von Personen
- zwischen 18 und 64 Jahren,
- die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 6 Monaten in Graz haben,
- deren Einkommen bzw. Haushaltseinkommen § 5 Abs 3 dieser Richtlinie entspricht und
- die der Zielgruppe I oder II gemäß § 2 dieser Richtlinie zuzuordnen sind,
gestellt werden.
§ 2 Zielgruppe
(1) Zur Zielgruppe I zählen
- unselbstständig Erwerbstätige mit geringem Einkommen,
- Erwerbstätige, die im Bezug von Sozialunterstützung sind, oder
- selbstständig Erwerbstätige mit geringem Einkommen (inkl. freie Dienstnehmer).
(2) Zur Zielgruppe II zählen Personen, die
- in Ausbildung für eine Tätigkeit in der mobilen Pflege sind und bereits eine Einstellungszusage für eine entsprechende Stelle haben oder
- bereits bei einem Träger im Pflegebereich angestellt sind und in die mobile Pflege wechseln wollen oder
- eine Zuweisung durch das AMS zur steirischen Pflegestiftung haben.
(3) Die Zuerkennung des Status als „Zielgruppenperson" iSd. Richtlinie, ist nur gegeben, wenn alle Voraussetzungen im Sinne dieser Richtlinie erfüllt sind.
§ 3 Nicht förderbare Personen
(1) Nicht förderbare Personen der Zielgruppe I sind:
- Bezieher:innen einer Alters-, Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension
- Schüler:innen, Lehrlinge und Student:innen (hauptberuflich)
- Personen, die beim Arbeitsmarktservice gemeldet sind, sich in Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit befinden oder eine andere Qualifizierungsförderung für die gemäß dieser Richtlinie angesuchte Qualifizierung (beispielsweise vom Arbeitsmarktservice) erhalten
- Transitarbeitskräfte
- Mitarbeiter:innen politischer Parteien (Dienstverhältnis zur politischen Partei)
(2) Nicht förderbare Personen der Zielgruppe II sind:
- Bezieher:innen einer Alters-, Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension
- Schüler:innen, Lehrlinge und Student:innen (hauptberuflich)
- Transitarbeitskräfte
- Mitarbeiter:innen politischer Parteien (Dienstverhältnis zur politischen Partei)
§ 4 Förderzweck und Qualifizierungsziele
(1) Eine Förderung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 und 2 dieser Richtlinie nur gewährt werden, wenn eines der folgenden Qualifizierungsziele verfolgt wird:
- Sicherung des gegenwärtigen Arbeitsplatzes
- höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz
- Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
- höhere Entlohnung
- Verbesserung der Erwerbssituation bzw. Steigerung der Chancen am Arbeitsmarkt durch
a. Verbesserung von Basiskompetenzen (beispielsweise Deutsch- oder Computerkenntnisse)
b. Abschluss einer zertifizierten Weiterbildung
c. Fachliche Spezialisierung
d. Erlangung eines höheren Bildungsabschlusses (z. B. Studienberechtigung)
(2) Förderbare Qualifizierungen (Personen der Zielgruppe I, Siehe § 2 Abs 1 dieser Richtlinie): Alle im weitesten Sinn für den Arbeitsmarkt nutzbare Aus- und Weiterbildungen, die nicht ausschließlich oder primär den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz der Antragsteller:innen betreffen, sondern auch bei anderen Arbeitgebern einsetzbar sind. Nicht förderbar sind:
- Studiengebühren
- Qualifizierungen, zu deren Kostentragung der Dienstgeber verpflichtet ist
- Qualifizierungen, für die üblicherweise ein anderes Förderinstrumentarium vorhanden ist (Ausschluss Doppelförderung)
- Kurse mit Sport- und Freizeitcharakter
- Führerscheine der Klassen A und B
- Kosten, die zusätzlich zu den Qualifizierungskosten anfallen (z.B. Kosten für Hin- und Rückfahrten, Übernachtungen, Kinderbetreuung etc.)
(3) Förderbare Qualifizierungen (Personen der Zielgruppe II, Siehe § 2 Abs 2 dieser Richtlinie): Erwerb des Führerscheins der Klasse B (Neuerwerb oder Umschreibung eines ausländischen Führerscheins), sofern der Erwerb nicht ausschließlich dem Privatgebrauch dient.
(4) Die Qualifizierungsmaßnahme muss eine Teilnahmeüberprüfung ermöglichen (Personen der Zielgruppe I und II).
(5) Die Qualifizierung muss im Inland bei einem externen, professionellen Bildungsträger stattfinden.
(6) Die Kursteilnahme an der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahme wird überprüft und Nachweise über die Absolvierung sind von den Zielgruppenpersonen, denen eine Förderung zuerkannt wurde, zu erbringen.
§ 5 Fördermittel
(1) Die Stadt Graz hat ein umfassendes Einsichts- und Überprüfungsrecht in alle Unterlagen die Abwicklung der Förderung betreffend und ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu überprüfen, Nachweise, Kopien und Auskünfte vom gemäß § 6 Abs 1 dieser Richtlinie beauftragten Unternehmen zu verlangen.
(2) Die maximalen Gesamtqualifizierungskosten betragen € 7.500,00. Von Weiterbildungen, deren Kosten sich auf mehr als € 7.500,00 belaufen, können Einzelmodule gefördert werden, sofern diese am Arbeitsmarkt selbstständig verwertbar sind.
- Personen der Zielgruppe I können mit einem Betrag von maximal € 3.000,00 gefördert werden.
- Personen der Zielgruppe II können mit einem Betrag von maximal € 1.200,00 gefördert werden.
(3) Förderberechtigt sind, sofern alle weiteren Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt sind, Personen
- deren Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle für einen Einpersonenhaushalt nach EU-SILC liegt
- deren Haushaltseinkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle für den gesamten Haushalt nach EU-SILC liegt, sofern zwischen den Haushaltsangehörigen ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Zielgruppenperson iSd § 2 dieser Richtlinie besteht oder es sich bei dem/der Haushaltsangehörigen um den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin der Zielgruppenperson iSd § 2 dieser Richtlinie handelt zuzüglich eines Betrages, der 10% der Höhe der Armutsgefährdungsschwelle nach § 5 Abs 3 Z 1 bzw. Z 2 dieser Richtlinie entspricht.
(4) Personen der Zielgruppe I, die in den vergangenen sieben Jahren bereits eine GraFo-Förderung erhalten haben, können, wenn die maximale Fördersumme im Zuge der Zuerkennung nicht zur Gänze aufgebraucht wurde, in der aktuellen Förderperiode erneut einen Antrag bis zur Erreichung der maximalen Förderungshöhe (Siehe § 5 Abs 2 Z 1 und Z 2 dieser Richtlinie) stellen. Eine erneute Antragstellung ist innerhalb dieser sieben Jahre einmalig pro Person möglich.
(5) Die missbräuchliche Verwendung der Fördermittel führt zur sofortigen Rückforderung der gewährten Fördermittel und zur Sperre einer weiteren Qualifizierungsförderung gemäß dieser Richtlinie.
§ 6 Förderabwicklung
(1) Für die Abwicklung der Förderung gemäß dieser Richtlinie beauftragt die Stadt Graz im Rahmen eines Vergabeverfahrens einen externen Dienstleister. Das Vergabeverfahren wird vorbehaltlich der Zurverfügungstellung der budgetären Mittel durchgeführt. Die Auftragsvergabe ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres befristet.
(2) Das Unternehmen, das mit der Umsetzung beauftragt wird, ist verpflichtet, sich an die Vorgaben gemäß dieser Richtlinie zu halten. Zur genauen Regelung aller Rechte und Pflichten, die zwischen der Stadt Graz und dem beauftragten Unternehmen bestehen, wird ein Vertrag abgeschlossen.
(3) Anträge können ausschließlich bei dem Unternehmen eingebracht werden, das gemäß dieser Richtlinie von der Stadt Graz mit der Umsetzung beauftragt wurde.
(4) Der Antrag auf Zuerkennung einer Förderung muss vor Beginn der jeweiligen Ausbildung oder innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 05.12. eines jeden Jahres gestellt werden. Der Start der Qualifizierungsmaßnahme muss vor dem 15.12. eines jeden Jahres liegen.
(5) Die Entscheidung über die Zuerkennung der Förderung einer Qualifizierungsmaßnahme obliegt dem beauftragten Unternehmen.
§ 7 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
Diese Richtlinie (GZ: A5 - 046543/2017/0023) tritt durch Beschluss des Gemeinderates vom 17.10.2024 mit 01.01.2025 in Kraft.