GZ: A10/8 - 148728/2024
Richtlinie des Gemeinderates vom 14.11.2024 zum Erhalt des Grazer Kinder-Radlbonus Gutscheins im Wert von 250 Euro.
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt allen Grazer Kindern, welche eine dritte Klasse einer Grazer Volksschule oder einer privaten Volksschule in Graz besuchen und die ihren Hauptwohnsitz in Graz haben, eine einmalige, zweckgebundene Förderung in Höhe von 250 Euro.
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient dazu, es den Eltern aller Grazer Kinder, die die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllen, zu ermöglichen, ein Kinderfahrrad bzw. die dazu gehörige Sicherheitsausrüstung zu kaufen oder Serviceleistungen für Kinderfahrräder in Anspruch zu nehmen. Grazer Kinder sollen frühzeitig das Radfahren erlernen und die Freude am Radfahren soll geweckt werden.
§ 2 Ablauf der Förderung
(1) Der Grazer Kinder-Radlbonus wird für alle Kinder gewährt, welche eine dritte Klasse einer Grazer Volksschule oder einer privaten Volksschule in Graz besuchen und ihren Hauptwohnsitz in Graz haben (für die genauen Kriterien siehe Abschn. II, § 6, Abs. 2)
(2) Das Anmeldeformular, um den Gutschein abholen zu können, wird per Post an die Wohnadresse der Kinder versendet. Für den postalischen Versand wird seitens der Abteilung für Bildung und Integration eine aktuelle Schüler:innenliste der dritten Klassen, aller Grazer Volksschulen, zur Verfügung gestellt. Private Volksschulen werden hingegen separat kontaktiert und um Bekanntgabe der Schüler:innenlisten der dritten Klassen ersucht.
(3) Der Gutschein kann von den Erziehungsberechtigten unter Vorlage der in §7 angeführten Unterlagen bei der Holding Graz am Andreas-Hofer-Platz 15, in dem auf der Website www.graz.at/kinder-radlbonus angegebenen Zeitraum, abgeholt werden.
(4) Bei Verlust des Anmeldeformulars kann von den Erziehungsberechtigten persönlich ein Ersatzformular in der Abteilung für Verkehrsplanung, Europaplatz 20, abgeholt werden. Benötigt wird dazu ein amtlicher Lichtbildausweis der Erziehungsberechtigten und des Kindes bzw. ein Schulbesuchsnachweis des Kindes.
(5) Die Gutscheine können bei ausgewählten Fahrradhändler:innen eingelöst werden. Eine Liste dieser Händler:innen findet sich auf der Website www.graz.at/kinder-radlbonus.
§ 3 Förderhöhe und Rechtsanspruch
(1) Die Förderhöhe beträgt einmalig 250 Euro je Kind, in Form von Gutscheinen.
(2) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen werden.
(3) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
§ 4 Zeitraum der Förderaktion
Die Förderaktion tritt mit 15.11.2024 in Kraft und gilt für das laufende Schuljahr 2024/25.
II. Abschnitt - Besondere Förderbestimmungen
§ 5 Antragstellung
(1) Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Diejenigen Kinder, welche die Rahmenbedingungen zum Erhalt des Bonus erfüllen, bekommen das Anmeldeformular postalisch zugesendet.
§ 6 Förderwerber:in und Förderungsvoraussetzungen
(1) Förderwerber:innen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, welche die in Abs. 2 genannte Förderungsvoraussetzungen erfüllen.
(2) Der Grazer Kinder-Radlbonus kann von Förderwerber: innen erhalten werden, wenn
a. das Kind im Förderzeitraum eine dritte Klasse an einer Grazer Volksschule oder privaten Volksschule besucht. Sollte das Kind eine mehrstufige Klasse besuchen, wird das Geburtsdatum des Kindes als Kriterium herangezogen . Der Geburtstag des Kindes muss hierfür zwischen dem 2.9.2015 und 1.9.2016 liegen,
b. der Hauptwohnsitz des Kindes in Graz liegt und
c. noch kein Kinder-Radlbonus in Höhe von 250 Euro für das Kind ausgegeben wurde.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann von den Förderungsvoraussetzungen abgewichen werden. Die Entscheidung dazu obliegt der Abteilung für Verkehrsplanung.
§ 7 Vorzulegende Unterlagen
Für den Erhalt des Grazer Kinder-Radlbonus müssen bei Abholung der Gutscheine folgende Unterlagen von den Förderwerber:innen vorgelegt werden:
1) vollständig ausgefülltes Anmeldeformular
2) Amtlicher Lichtbildausweis der Förderwerber: innen
§ 8 Pflichten
Die Förderwerber:innen verpflichten sich, den Gutschein zweckgebunden, nur für die dafür vorgesehenen Förderungsobjekte und Förderungsleistungen, einzulösen. Diese sind der Kauf eines Kinderfahrrades, der Erwerb von Sicherheitsausrüstung für Kinder (Fahrradhelm, Fahrradschloss, Klingel, Reflektoren) oder die Inanspruchnahme von Fahrradservices für Kinderfahrräder.
§ 9 Höhe der Förderung
Die Höhe des Grazer Kinder-Radlbonus beträgt 250 Euro (einmalig je Kind). Die Gutscheine werden in Form von 25 x 10 Euro Gutscheinen ausgegeben und können daher auch gesplittet eingelöst werden.
§ 10 Rückforderung der Förderung
Bei zweckwidriger Nutzung der Förderung sind die Förderwerber:innen verpflichtet, den zweckwidrig genutzten Förderungsbetrag an die Stadt Graz zurück zu bezahlen.
§ 11 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt derGerichtsstand Graz.