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Förderung von Gemeinschaftsgärten

Themenpaket Begrünungsförderung

GZ.: A23-028212/2013/0104


Richtlinie
des Gemeinderates vom 14.11.2024 für die Förderung von Gemeinschaftsgärten

Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:


I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Gegenstand der Förderung
 

(1)  Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für Grazer Gemeinschaftsgärten.

(2)  Zweck der Förderung: Diese Förderung dient primär der ökologischen und klimafreundlichen Gestaltung des Stadtraumes, der ökologischen, lokalen Lebensmittelversorgung und bewusstseinsschaffenden gärtnerischen Aktivitäten.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:

1. Förderungswerber:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderungswerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderungsbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderungsbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderungswerber:in.

2. Antragsteller:in

Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie einen Förderungsantrag zu stellen. Antragsteller:in und Förderungswerber:in sind entweder identisch oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).


3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)


Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderungsbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die Förderungswerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderungswerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).

4. Objekt- und Objektadresse

Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Förderungsgegenstand befindet und für den der/die Förderungswerber:in berechtigt ist, den Förderungsgegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.

5. Haushalt

Zusammenwohnende und eine wirtschaftende Einheit bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.

6. Gemeinschaftsgarten

Ein Gemeinschaftsgarten ist eine (urbane) Fläche, welche von mehreren städtischen Haushalten gemeinschaftlich und ehrenamtlich genutzt und bewirtschaftet wird.
Die Fläche wird vorrangig als Gemüse-Nutzgarten bewirtschaftet, wobei weitere Nutzungen zulässig sind.
Der Gemeinschaftsgarten ist zumindest teilweise (zeitliche und/oder räumliche Abgrenzung möglich) auch für die Öffentlichkeit zugänglich.
Das Grundstück kann zum Teil parzelliert werden, wobei es sich nicht um eine Parzellierung im Sinne von Eigentum handelt. Ein Teil des Gartens wird in jedem Fall für gemeinschaftliche Aktivitäten genutzt.
Die Nutzung des Gartens umfasst neben der Bewirtschaftung gemeinschaftliche Aktivitäten, wie zum Beispiel interkulturelles Lernen, Förderung eines (generationenübergreifenden) Gemeinschaftslebens, umweltpädagogische Aktionen, usw.
Gärten, die eine räumliche Einheit bilden, gelten in jedem Fall als ein Gemeinschaftsgarten.
Ein Gemeinschaftsgarten ist von Klein- bzw. Heim- oder Schrebergärten (= eingezäuntes Areal, das von Vereinen und an Mitglieder verpachtet wird) und Grünflächen in Wohnsiedlungen, welche ausschließlich für Wohnungseigentümer:innen und Mieter:innen zur Verfügung stehen, zu unterscheiden.


7. Mobiler Gemeinschaftsgarten

Der komplette Garten wird mobil gehalten, indem alle Pflanzen nicht in den Boden gepflanzt werden, sondern z. B. auf Transportpaletten, in Kisten, transportablen Hochbeeten, Fässern oder Säcken. Die Verwendung erfolgt für eine bestimmte Zeit an wechselnden Standorten im Stadtgebiet


§ 3 Förderungshöhe und allgemeine Förderungsvoraussetzungen

(1)  Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

(2)  Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.

(3)  Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.

(4)  Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.

(5)  Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Kosten) erfolgen.

(6)  Abteilungen öffentlicher Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.

(7)  Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.

 

§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen

(1) Die Förderaktion tritt mit 01.01.2025 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen. Rechnungen mit einem Rechnungsdatum vor 01.01.2025 können nicht eingereicht werden.

(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderungsrichtlinie.
 

§ 5 Antragstellung

(1)  Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E‑Government-Formular zu verwenden.

(2)  Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung der Förderungswerber:in.

(3)  Die Berechtigung als Förderungswerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Förderungsgegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, Nachweis der Einkommensverhältnisse oder Vergleichbares). Für die Identifikation des/der Förderungswerbers:in ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Förderungsgegenstand).

(4)  Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.

(5)  Nachforderungen zu den Anträgen müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen. 


§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten

(1)  Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderungsbestimmungen) dieser Förderungsrichtlinie eingereicht sein. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.

(2)  Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderungszweck im Original vorzulegen.

(3)  Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden.

(4)  Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderungsbedingungen sind der Förderungsstelle auf Verlangen vorzulegen.


§ 7 Rückforderung der Förderung

(1)  Die Förderungswerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn

a)  eine Überprüfung des Förderungsgegenstandes bzw. der Förderungsvoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderungsrichtlinie verweigert wurde bzw. die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

b)  die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,

c)  der Förderungsgegenstand nicht für zumindest 1 bzw. 3 Jahre (§14 Abs. 1) angemessen in Funktion gehalten bzw. im Sinne von § 13 Abs. 5 bei Auflösung nicht weitergegeben wird und

d)  erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen nicht vorhanden sind.

(2)  Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 4 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.


§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung

(1)  Eine Förderungszusage nach dieser Förderungsrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Förderungsgegenstand, die der/die Förderungswerber:in unabhängig davon vor der Förderungsbeantragung bzw. der Realisierung des Förderungsgegenstandes einzuholen hat.

(2)  Bei der Errichtung des Förderungsgegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.

(3)  Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.


§ 9 Datenüberprüfung und Verwendung

Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderungswerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
 

§ 10 Gerichtsstand

Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
 

II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
 

§ 11 Förderungswerber:in und Antragsteller:in

(1)  Förderungswerber:innen im Sinne dieser Förderungsrichtlinie sind legitimierte Betreiber:innen von Gemeinschaftsgärten.

(2)  Antragsteller:in im Sinne dieser Förderungsrichtlinie ist der/die Förderungswerber:in selbst oder entsprechend legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3)

 

§ 12 Vorzulegende Unterlagen

(1)  Vollständig ausgefülltes Antragsformular bis spätestens 31. Dezember für das laufende Kalenderjahr. Bei einer Inanspruchnahme einer Förderung für die Neuanlage eines Gemeinschaftsgartens im Sinne von § 14 Abs. 1 ist im Antragsformular die voraussichtliche Nutzungsdauer (länger als 1 Jahr bzw. länger als 3 Jahre) verbindlich anzugeben.

(2)  Die Anschaffungskosten müssen mittels gesonderter überprüfbarer und detaillierter saldierter Endabrechnung belegt sein, wobei Rechnungen des laufenden Kalenderjahres eingereicht werden können. Bei der Antragstellung sind Rechnungen vorzulegen.

(3)  Nachweise über den Besitz bzw. die Pacht und die Gemeinschaftsbewirtschaftung des Grundstückes mit einer Haushaltsliste mit mindestens 8 Grazer Haushalten sind vorzulegen.

(4)  Ein Nachweis über die Erfüllung der ökologischen Kriterien für die Förderung ist vorzulegen:

a)  Regenwassernutzung - Bildnachweis

b)  Gentechnikfreies Saatgut - Rechnung mit Vermerk oder Bestätigung (für den Fall einer Überprüfung des Kriteriums ist eine Entnahme von Pflanzenproben zu gestatten)

c)  Kompostierung - Bildnachweis

(5)  Ein Nachweis über die Nutzung des Gartens ist zu erbringen:

a)  Bildnachweis für Gemüse-Nutzgarten

b)  Liste gemeinschaftlicher Aktivitäten

(6)  Es ist einem/r Vertreter:in der Förderungsgeberin der Zutritt zu den geförderten Anlagen im Bedarfsfall zu gewähren.


§ 13
Förderungsvoraussetzungen

Die Stadt Graz gewährt Grazerinnen und Grazern, welche innerhalb des Stadtgebietes einen Gemeinschaftsgarten betreiben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die Anschaffung von dort verwendetem Gartenmaterial aus dem einschlägigen Fachhandel bzw. Fachmärkten bzw. Fachbetrieben (nicht motorisierte Gartengeräte, gentechnikfreies Saatgut, standortgeeignete Pflanzen, biologische Düngemittel, Bauteile zur Errichtung von Hochbeeten, Kompostanlagen, Beeten und Zäunen) bzw. Pachtkosten und Versicherungskosten.

(1)  Der Förderungsgegenstand muss bestimmungsgemäß in Funktion sein und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Im Sinne von § 4 dieser Förderungsrichtlinie wird darauf verwiesen, dass Rechnungen erst ab einem Rechnungsdatum 01.01.2025 vorgelegt werden können.

(2)  Die Förderung dient der Unterstützung von Aktivitäten von Bürger:innengruppen, welche gemeinsam ökologisch „wirtschaften".

(3)  Eine Förderung kann nur für Gärten beansprucht werden, welche die folgenden ökologischen Kriterien erfüllen:

a)  Regenwassernutzung bei der Bewässerung, wenn die technischen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind,

b)  Verwendung von gentechnikfreiem Saatgut und

c)  Kompostierung von anfallendem Gartenmaterial im Gemeinschaftsgarten, wenn die technischen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(4)  Die Grundstücksgröße muss mindestens 30 m² betragen und von mindestens 8 Grazer Haushalten gemeinsam genutzt werden.

(5)  Bei Auflösung des Gemeinschaftsgartens ist das von der Stadt Graz geförderte Gartenmaterial (Gartengeräte, mobile Hochbeete usw.) an einen anderen Gemeinschaftsgarten, bzw. einer caritativen Vereinigung kostenlos und dauerhaft zur Verfügung zu stellen.

(6)  Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer
(§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.


§ 14 Höhe der Förderung


(1)  Als Unterstützung für die Neuanlage eines Gemeinschaftsgartens (Erstanlage auf einem bestimmten Standort) bzw. die Erstanschaffung eines mobilen Gemeinschaftsgartens kann einmalig ein Betrag von:

a)  bis zu 3.000 Euro der nachgewiesenen Kosten, wenn der Garten länger als 3 Jahre genutzt wird

b)  bis zu 1.500 Euro der nachgewiesenen Kosten, wenn der Garten zwischen 1 bis 3 Jahre genutzt wird

gewährt werden.

(2)  Ab dem 2. Gartenbetriebsjahr wird für den laufenden Betrieb je Gemeinschaftsgartenbetreiber:in und dazu gehörigem Gemeinschaftsgrundstück ein Betrag von bis zu 1.200 Euro pro Kalenderjahr gefördert.

(3)  Förderungsfähige Kosten sind Anschaffungskosten von Gartenmaterial (insbesondere nicht motorisierte Gartengeräte, gentechnikfreies Saatgut, Pflanzen, Bauteile zur Errichtung von Hochbeeten und Kompostanlagen, Umzäunung des Gemeinschaftsgartens), sowie Pachtkosten und Versicherungskosten.

(4)  Bei Zwischennutzung (eine stationäre zeitlich befristete Nutzung auf einem bestimmten Grundstück) bzw. bei mobilen Gemeinschaftsgärten ist eine Antragstellung im Sinne von Abs. 2 nur einmal je Kalenderjahr möglich.

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