GZ.: A23-028212/2013/0104
Richtlinie des Gemeinderates vom 14.11.2024 für die Entsiegelungsförderung
Auf Grund des § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 wird beschlossen:
I. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Graz gewährt für ihr Stadtgebiet eine Förderung für die Entsiegelung von versiegelten Bodenflächen.
(2) Zweck der Förderung: Diese Förderung dient primär der ökologischen und klimafreundlichen Gestaltung des Stadtraumes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Förderrichtlinie folgende Bedeutung:
1. Förderungswerber:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), die sich nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie um eine Förderung der Stadt Graz bewerben und bei Erfüllung aller Voraussetzungen anspruchsberechtigt sind. Förderungswerber:innen haften in Letztverantwortung für die Richtigkeit aller Angaben und die ordnungsgemäße Verwendung des zuerkannten Förderungsbetrages. Allfällige Rückforderungen von Förderungsbeträgen oder die Aufrechnung von offenen Forderungen der Stadt Graz richten sich an den/die Förderungswerber:in.
2. Antragsteller:in
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche berechtigt sind, nach den Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinie einen Förderungsantrag zu stellen. Antragsteller:in und Förderungswerber:in sind entweder identisch oder der/die legitimierte Antragsteller:in ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).
3. Begünstigter/e (Zahlungsempfänger:in)
Das sind all jene (physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften), welche bei Erfüllung aller Voraussetzungen den zuerkannten Förderungsbetrag erhalten (Zahlungsempfänger:in). Der/die legitimierte Begünstigte und der/die Förderungswerber:in bzw. Antragsteller:in sind entweder identisch oder der/die Begünstigte ist im Besitz einer entsprechenden Berechtigung des/der Förderungswerber:in (z. B. Vollmacht, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares).
4. Objekt- und Objektadresse
Ein Objekt besteht aus einem oder mehreren Gebäuden, die für Wohnzwecke genutzt werden und dazugehörigen Nebengebäuden. Sinngemäß erfasst sind davon auch Heimeinrichtungen. Die Objektadresse ist ein Ort im Stadtgebiet von Graz, an dem sich der Förderungsgegenstand befindet und für den der/die Förderungswerber:in berechtigt ist, den Förderungsgegenstand zu errichten und/oder zu betreiben.
5. Entsiegelung
Unter Entsiegelung versteht man das Entfernen von wasserundurchlässigen Bodenbelägen wie Asphalt, Beton, Pflastersteinen, oder Vergleichbares um Regenwasser das Versickern in den Boden zu ermöglichen.
§ 3 Förderungshöhe und allgemeine Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Förderungen sind eine freiwillige Leistung der Stadt Graz. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
(2) Wegen der begrenzten Förderungsmittel erfolgt die Bearbeitung nach dem Zeitpunkt des Einlangens der ordnungsgemäßen Anträge in der Förderungsstelle.
(3) Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Förderungsrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der finanziellen Mittel erfolgen, die jährlich im Voranschlag der Landeshauptstadt Graz ausgewiesen sind bzw. von Dritten (z.B. dem Land Steiermark) zweckgebunden zur Verfügung gestellten werden.
(4) Für diese Förderung gilt weiters auch die allgemeine Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz.
(5) Diese Förderung der Stadt Graz kann mit allfälligen weiteren Förderungen, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
(6) Abteilungen öffentlicher Gebietskörperschaften, deren mehrheitlichen Beteiligungen und Eigenbetriebe sind nicht antragsberechtigt.
(7) Ist der Förderungswerber bzw. die Förderungswerberin ein Unternehmen oder eine andere Einheit, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, wird die gegenständliche Förderung als „De minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung EU 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 bzw. der Verordnung EU 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Sollte die Förderung im Rahmen dieser Aktion zusammen mit anderen Beihilfen an denselben Förderungswerber bzw. dieselbe Förderungswerberin die rechtlich relevanten Wertgrenzen übersteigen, darf die gegenständliche Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
§ 4 Zeitraum der Förderaktion und Übergangsbestimmungen
(1) Die Förderaktion tritt mit 01.01.2025 in Kraft und gilt bis 31.12.2026. Auf § 3 Abs. 3 dieser Förderungsrichtlinie wird verwiesen. Rechnungen mit einem Rechnungsdatum vor 01.01.2025 können nicht eingereicht werden.
(2) Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Realisierung des Förderungsgegenstandes gilt jeweils die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung gültige Förderungsrichtlinie.
§ 5 Antragstellung
(1) Die Förderung kann nur über ein elektronisch eingebrachtes Ansuchen beantragt werden. Es ist dafür das auf der Homepage der Stadt Graz zur Verfügung gestellte E‑Government-Formular zu verwenden.
(2) Die ordnungsgemäße Einbringung des Antrages liegt in der Verantwortung der Förderungswerber:in.
(3) Die Berechtigung als Förderungswerber:in ist entsprechend nachzuweisen. Als Berechtigungsnachweis können, je nach Förderungsgegenstand, verschieden Unterlagen in Frage kommen (wie Grundbuchauszug, Miet- oder Pachtvertrag, Rechnung, Kauf-, Kredit- oder Leasingvertrag, Konzession, Vollmacht, Nachweis der Einkommensverhältnisse oder Vergleichbares). Für die Identifikation des/der Förderungswerbers:in ist eine Kennziffer aus dem aktuellen Unternehmensregister (KUR) erforderlich, bei Privatpersonen ein entsprechender Eintrag im Melderegister (bei einzelnen Förderungen mit Hauptwohnsitz in Graz in Bezug zum Förderungsgegenstand).
(4) Die Förderungsabwicklung kann direkt oder über legitimierte Dritte, wie z.B. ausführende Unternehmen, erfolgen. Diese haben eine entsprechende Berechtigung (wie Vollmacht, Beauftragung, Beschluss der Eigentümer:innengemeinschaft oder Vergleichbares) einzureichen.
(5) Nachforderungen zu den Anträgen müssen nach Aufforderung in der Regel innerhalb von drei Wochen von dem/der Förderungswerber:in vervollständigt werden. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgezogen.
§ 6 Nachweise und Auszahlungsmodalitäten
(1) Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderungsbestimmungen) dieser Förderungsrichtlinie eingereicht sein. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
(2) Auf Verlangen ist/sind die vollständig bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderungszweck im Original vorzulegen.
(3) Rechnungen mit Eigentumsvorbehalt (z.B. bei Ratenzahlungen) können nicht angenommen werden.
(4) Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderungsbedingungen sind der Förderungsstelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Rückforderung der Förderung
(1) Die Förderungswerber:innen verpflichten sich, die Förderung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Aufforderung zurückzuzahlen, wenn
a) eine Überprüfung des Förderungsgegenstandes bzw. der Förderungsvoraussetzungen aus Abschnitt II dieser Förderungsrichtlinie verweigert wurde bzw. die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
b) die Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt wurde,
c) der Förderungsgegenstand nicht für zumindest 10 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung besteht und angemessen in Funktion gehalten wird und
d) erforderliche Genehmigungen und/oder Abnahmen nicht vorhanden sind.
(2) Eine Rückforderung der Förderung ist jedoch längstens bis zu 10 Jahre ab Datum der Förderungsauszahlung möglich.
§ 8 Erforderliche Genehmigungen und Ausführung
(1) Eine Förderungszusage nach dieser Förderungsrichtlinie präjudiziert bzw. ersetzt keinesfalls die erforderlichen Genehmigungen bzw. Abnahmeprüfungen für das Objekt und /oder den ggst. Förderungsgegenstand, die der/die Förderungswerber:in unabhängig davon vor der Förderungsbeantragung bzw. der Realisierung des Förderungsgegenstandes einzuholen hat.
(2) Bei der Errichtung des Förderungsgegenstandes sind alle einschlägigen Normen und technischen Richtlinien entsprechend einzuhalten.
(3) Es dürfen ausschließlich neuwertige Komponenten aus dem Fachhandel mit entsprechender Gewährleistung verwendet werden.
§ 9 Datenüberprüfung und Verwendung
Eine Erhebung und Verarbeitung von Daten erfolgt nur im Rahmen der von dem/der Förderungswerber:in im Zuge der Antragstellung erfolgten Genehmigung.
§ 10 Gerichtsstand
Für alle im Zusammenhang mit der vorstehenden Förderung stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Graz.
II. ABSCHNITT - BESONDERE FÖRDERBESTIMMUNGEN
§ 11 Förderungswerber:in und Antragsteller:in
(1) Förderungswerber:innen im Sinne dieser Förderungsrichtlinie sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften.
(2) Antragsteller:in im Sinne dieser Förderungsrichtlinie ist der/die Förderungswerber:in selbst oder entsprechend legitimierte Dritte mit einer entsprechenden Berechtigung (siehe § 5 Abs. 3)
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
(1) Vollständig ausgefülltes Antragsformular
(2) aldierte Rechnung/en nicht älter als 3 Monate.
(3) Informationen zur Entsiegelung
a) Art des bestehenden Bodenbelags
b) Wohin erfolgte die Entwässerung
c) Aufbau der entsiegelten Fläche
d) Aufbau der entsiegelten Fläche²)
(4) Fotodokumentation (vorher, nachher)
(5) Nachweis(e) über die erforderliche Verfügungsgewalt über das zu entsiegelnde Objekt (Grundbuchsauszug, Zustimmungserklärungen, Beschluss, oder Vergleichbares)
§ 13 Förderungsvoraussetzungen
Die Stadt Graz gewährt berechtigten Förderungswerber:innen, welche an einem Grundstück innerhalb des Stadtgebietes eine bestehende versiegelte Fläche (wasserundurchlässige Fläche) entsiegeln und sie in unversiegelte oder wasserdurchlässige Flächen umwandelt, einen Zuschuss zu den Entsiegelungskosten. .
(1) Der Förderungsgegenstand muss bestimmungsgemäß in Funktion sein und das Datum der vollständig bezahlten Rechnung nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Im Sinne von § 4 dieser Förderungsrichtlinie wird darauf verwiesen, dass Rechnungen erst ab einem Rechnungsdatum 01.01.2025 vorgelegt werden können.
(2) Die zu entsiegelnde Fläche ist größer als 20 m².
(3) Es darf keine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung entstehen.
(4) Werden entsiegelte Flächen innerhalb von zehn Jahren erneut versiegelt, können ausgezahlte Förderungsmittel zurückverlangt werden.
(5) Die entsiegelte Fläche muss aus einer folgenden Oberflächen bestehen: Rasengittersteine (der Lochanteil der Rasengittersteine hat mind. 30 Prozent zu betragen), Grasfläche oder Schotterrasen
(6) Alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen sind einzuhalten.
(7) Die Förderungsvoraussetzungen müssen während des gesamten Zeitraums zwischen der ordnungsgemäßen Antragstellung und der vorgegebenen Mindestnutzungsdauer (§7 Abs. 1 Lit c) erfüllt sein.
§ 14 Höhe der Förderung
(1) Die Errichtungskosten für die Entsiegelung werden mit 50 Euro pro m² entsiegelter Fläche bis zu einer maximalen Höhe von 15.000 Euro unterstützt.